RhMAirBaseG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu der Vereinbarung über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein Vom 23. Juni 2003

Ausfertigungsdatum:
23.06.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 81
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RhMAirBaseG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Der am 27. Juli 1999 in Frankfurt am Main unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Flughafen Frankfurt/ Main Aktiengesellschaft, dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein wird zugestimmt. Die Vereinbarung und ihre Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Die Vereinbarung vom 27. Juli 1999 ist vertragsgemäß am 23. Dezember 1999 in Kraft getreten.

§ 3

§ 3Es treten in Kraft: 1. § 1 mit Wirkung vom 27. Juli 1999.2. § 2 am Tage nach der Verkündung. Mainz, den 23. Juni 2003 Der Ministerpräsident Kurt Beck

§ 1

§ 1 1. USAFE wird die gesamten im anliegenden Lageplan (Anlage A, Teil l, Plan 1) blau markierten Flächen (Rhein-Main Air Base Frankfurt ca. 153 ha) räumen und über den Bund an die FAG zurückgeben. Bis dahin sollen die nach dieser Vereinbarung auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein zu errichtenden Anlagen und Gebäude gem. Anlage B fertiggestellt sein, damit die notwendigen Lufttransportaufgaben von dort erfolgen können.Die blau umrandeten Flächen (Gateway Gardens Housing Area, ca. 35 ha, Anlage A, Teil l, Plan 2 ) wird USAFE geräumt über den Bund an die Stadt Frankfurt zurückgeben. Diese Rückgabe erfolgt i.ü. nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen Bund und den Vereinigten Staaten von Amerika.USAFE wird die o.g. Flächen bis zum 31.12.2005 zurückgeben. § 8 ist anwendbar.2. In jedem Fall werden die Flächen gem. Ziff. 1 frei von allen Mietern und anderen Nutzern bis zum 31.12.2005 zurückgegeben.3. Die in Anlage A, Teil l, Plan 3 und 4 grün umrandeten Flächen werden spätestens zum 30. Juni 2000 an die FAG zurückgegeben. Die Nutzung der grün umrandeten sowie anderer, noch zu bestimmender Flächen, welche USAFE zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor der endgültigen Räumung, zurückgibt, unterliegt den Bedingungen und Voraussetzungen, die in Anlage A, Teil II dieser Vereinbarung dargelegt sind. Des Weiteren muss die FAG auf ihre Kosten die Flächen, die ihr zur Nutzung übergeben werden, durch Errichtung geeigneter Zäune abtrennen. Die Bedingungen und Voraussetzungen gemäß Anlage A, Teil II, gelten nur bis zum endgültigen Abzug der USAFE gem. Ziffer 1.4. FAG hat bzgl. der anderen als der in Anlage A, Teil l, Pläne 3und 4 grün umrandeten Flächen ebenfalls das Recht, Bau- und Infrastrukturmaßnahmen durchzuführen, sofern der militärische Auftrag der USAFE auf der Rhein-Main Air Base Frankfurt dadurch nicht behindert wird. In diesem Fall ist die vorherige schriftliche Zustimmung von USAFE einzuholen. Im Geiste der Präambel dieser Vereinbarung wird USAFE sich bemühen, dem Bedarf der FAG zu entsprechen. Im Gegenzug wird die FAG dafür Sorge tragen, dass die Sicherheitsinteressen der USAFE gebührend Berücksichtigung finden und eventuelle Beeinträchtigungen auf ein Minimum beschränkt werden.

§ 10

§ 10Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrates der FAG, der zuständigen Gremien der Stadt Frankfurt zu der Vereinbarung zwischen ihr und der FAG gem. § 2 Ziff. 1 lit. b, des Hessischen Landtags, des Ministerrates des Landes Rheinland-Pfalz sowie des Headquarters USAFE, wobei die Zustimmung des Headquarters USAFE die nach US-Recht vorgesehene Überprüfung voraussetzt.

§ 11

§ 11 1. Die Anlagen A - C sind fester Bestandteil dieser Vereinbarung.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.4. Diese Vereinbarung wird in 12 Urschriften erstellt, pro Partei sowie für die Stadt Frankfurt je eine deutsche und englische Textfassung.Frankfurt am Main, den 27.07.1999Für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der FinanzenFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch die US Luftstreitkräfte in Europa, vertreten durch den stellvertretenden BefehlshaberFür die Flughafen Frankfurt/Main AG, vertreten durch den VorstandFür das Land Hessen vertreten durch das FinanzministeriumFür das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch das Finanzministerium

§ 2

§ 2 1. An den Baukosten zur Verlagerung der Rhein-Main Air Base Frankfurt ist eine Beteiligung von insgesamt maximal DM 727,8 Mio. zu den Baukosten einschließlich Baunebenkosten von maximal DM 100,4 Mio. (entspricht 16 % der Baukosten in Höhe von DM 627,4 Mio.) vorgesehen. USAFE ist nicht verpflichtet, Baunebenkosten sowie Verwaltungskosten zu zahlen. Die Finanzierung dieses Betrages erfolgt gem. den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes. Eine gesamtschuldnerische Haftung der deutschen Parteien ist ausgeschlossen. Der Betrag von DM 727,8 Mio. dient zur Finanzierung der Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Ramstein und Spangdahlem wie in Anlage B dieser Vereinbarung ausgewiesen.Die o.g. Kosten einschließlich der Baunebenkosten werden entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall für die in Ramstein und Spangdahlem zu schaffenden Gebäude und Anlagen gemäß Anlage B, Teil II nach Maßgabe von Ziff. 2 wie folgt getragen:a. vom Bund bis zu einem Betrag von max. DM 122,5 Mio.,b. von der Stadt Frankfurt bis zu einem Betrag von max. DM 90 Mio. nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung zwischen ihr und der FAG,c. vom Land Hessen bis zu einem Betrag von max. DM 70 Mio.,d. vom Land Rheinland-Pfalz durch Reduzierung der gem. der Kostenerstattungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Rheinland-Pfalz vom 20.04.1999 an das Land zu zahlenden Baunebenkosten bis zu einem Betrag von max. DM 33,9 Mio.,e. von der FAG bis zu einem Betrag von max. DM 253,9 Mio.f. Die Vertragsparteien erwarten, dass die Nordatlantische Vertragsorganisation (NATO) sich in Höhe von mindestens DM 157,5 Millionen an der Finanzierung der wesentlichen Maßnahmen (gem. Anlage B) auf der Ramstein Air Base beteiligt. Sollten diese Mittel wider Erwarten und aus heute nicht absehbaren Gründen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung stehen, so werden der Bund, die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz und die Stadt Frankfurt eine gesonderte Vereinbarung zur Schließung der Finanzierungslücke treffen. Parallel wird sich USAFE bemühen, die NATO-Projekte zu überprüfen, um festzustellen, ob Einsparungen realisiert werden können. Sollte sich die NATO entscheiden, in Anlage B aufgeführte Projekte zusätzlich zu denen zu finanzieren, deren Finanzierung derzeit erwartet wird, wird dies die Beiträge der deutschen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtbaukosten (einschließlich Baunebenkosten) verringern. Gleiches gilt, soweit die NATO in Anlage B aufgeführte Projekte mit einem höheren Betrag als derzeit erwartet finanziert und dies ganz oder teilweise den US-nationalen Anforderungen gem. Anlage B entspricht. Sollten die NATO-Mittel erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden, übernimmt der Bund nach Genehmigung der einzelnen Bauvorhaben im Infrastrukturausschuss der NATO die jeweilige Vorfinanzierung.Mit den Beträgen gem. lit. a-e und lit. f, soweit anwendbar, sind sämtliche Ausgleichsansprüche des Bundes und der USAFE aus der Verlagerung gemäß § 1 dieser Vereinbarung abgegolten.2. Der Gesamtbetrag gem. Ziff. 1 abzüglich des NATO-Anteils (Ziff. 1 lit. f) und des Anteils des Landes Rheinland-Pfalz gem. Ziff. 1 lit. d ist in Teilbeträgen auf ein vom Bund zu benennendes Konto nach Prüfung durch die Bauverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz rechtzeitig vor Fälligkeit bei Sicherstellung der Liquidität entsprechend den anfallenden Kosten (gem. Baufortschritt) gemäß folgendem Kostenschlüssel unverzüglich auf entsprechende Anforderung des Bundes, vertreten durch die Bauverwaltung Rheinland-Pfalz, zu zahlen: Bund 22,84 % Stadt Frankfurt 16,78 % nach Maßgabe der gesonderten Vereinbarung gem. Ziffer 1 lit. b Land Hessen 13,05 % FAG 47,33 % Mittel für Projekte aus der Grundsatzvereinbarung, welche sich derzeit auf dem vom Bund im Rahmen der Grundsatzvereinbarung eingerichteten Konto befinden und die derzeit nicht für die Finanzierung von Projekten nach der Grundsatzvereinbarung benötigt werden, sollen für Projekte gem. Anlage B dieser Vereinbarung verwendet werden. So verwendete Mittel werden auf die Finanzierungsverpflichtung der FAG nach dieser Vereinbarung angerechnet. Falls die von dem Konto so abgezogenen Mittel zur endgültigen Erfüllung der Verpflichtungen aus der Grundsatzvereinbarung benötigt werden, verpflichtet sich die FAG, die benötigten Mittel aus der Grundsatzvereinbarung rechtzeitig wieder zur Verfügung zu stellen, um die Baumaßnahmen nach der Grundsatzvereinbarung nicht zu verzögern. Hinsichtlich der zusammengelegten Projekte gem. Ziff. 6 verstehen sich die in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Mittel, soweit benötigt, als zusätzlicher Beitrag zur Gesamtfinanzierung nach diesem Vertrag. Alle Zinsen aus dem Konto nach der Grundsatzvereinbarung stehen der FAG zu. Kosteneinsparungen bei einzelnen Projekten gem. Anlage B sind nach Maßgabe von Ziff. 5 zunächst auf andere in Anlage B erwähnte Projekte anzurechnen. Übersteigt die Summe der Kosteneinsparungen die der Kostenüberschreitungen, vermindern sich die Finanzierungsbeiträge der deutschen Parteien gem. Ziff. 1 entsprechend.3. Zusätzlich zu ihrer Beteiligung an den Finanzierungskosten gestattet die FAG USAFE über den Bund, unbeschadet ihrer Mietansprüche aus dem Südteilvertrag, die vorübergehende mietfreie Nutzung des Gebäudes A-565 (Turnhalle). Sollten wichtige Belange des Flughafens eine Inanspruchnahme dieser Flächen dringend erfordern, ist USAFE zur Rückübertragung dieser Einrichtung zum erforderlichen Zeitpunkt bereit. Die vorübergehende Nutzung endet spätestens mit dem endgültigen Abzug der USAFE von der Rhein-Main Air Base Frankfurt gem. § 1 Ziffer 1. USAFE ist für die mit dem Betrieb und der Nutzung dieser Einrichtung verbundenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und Kosten der Versorgungsleistungen zuständig. Die FAG wird durch Errichtung entsprechender Zäune dafür sorgen, dass ein direkter Zugang vom Bereich der Air Base zu der genannten Einrichtung gewährleistet ist.4. Mit Ausnahme der aus NATO-Mitteln finanzierten Maßnahmen sind alle Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein im Auftragsbauverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZANTS) und den zwischen dem Bund und den US-Streitkräften vereinbarten Auftragsbautengrundsätzen (ABG 75) festgelegten Durchführungsverfahren abzuwickeln. Die vorbezeichneten Baumaßnahmen sind gem. Art. 67 Abs. 3 ZANTS von der MwSt befreit. USAFE trägt keine Kosten für die im Rahmen dieser Vereinbarung durchzuführenden Baumaßnahmen, die normalerweise der Bund im Zusammenhang mit für die US-Streitkräfte in Deutschland durchgeführten Auftragsbauten gem. ABG 75 trägt. Darüber hinaus erklärt sich der Bund bereit, auf die Entschädigung nach ABG 75, die im Zusammenhang mit von deutschen Behörden im eigenen Namen für die US-Streitkräfte in Deutschland durchgeführten Auftragsbauten anfallen und die üblicherweise von den US-Streitkräften zu bezahlen ist, zu verzichten. Der Bund stellt im Rahmen des ihm möglichen sicher, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem in Anlage B, Teil II festgelegten Zeitplan durchgeführt werden.5. Die erforderlichen Baumaßnahmen sind hinsichtlich Planung, Vergabe, Ausstattung und Konstruktion so kostengünstig wie möglich durchzuführen, um den in Ziffer 1 genannten finanziellen Rahmen möglichst zu unterschreiten. USAFE und die anderen Parteien werden eng zusammenarbeiten und die Erfahrungen und Fachkenntnisse der FAG bzgl. effizienter Planung und Bau der Projekte gem. Anlage B berücksichtigen. Sollten sich die gemäß Ziffer 1 verfügbaren Gesamtmittel aufgrund von Baupreis- oder anderen Kostenerhöhungen als nicht ausreichend erweisen, so ist entweder der Umfang der Baumaßnahmen zu modifizieren oder die Anzahl der Projekte nach Maßgabe der USAFE zu reduzieren. Eine derartige Entscheidung hat keinen Einfluss auf den endgültigen Verlegungstermin gemäß § 1 Ziffer 1. Sollten sich nachträglich Kostenminderungen ergeben oder ein Fall der Ziff. 1 lit. f Satz 4 oder 5 vorliegen, so wird der verbleibende Betrag an die deutschen Vertragsparteien entsprechend dem von ihnen getragenen Anteil an den Gesamtbaukosten (einschließlich Baunebenkosten) zurückerstattet, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach abschließender Bescheinigung der Gesamtprojektkosten durch die zuständigen deutschen Baubehörden und im Falle von NATO-Projekten des Rechnungsprüfungsamtes der NATO. Die Verteilung der verbliebenen Gelder an die deutschen Vertragsparteien obliegt dem Bund.6. Der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehene Bau eines Flugzeugwartungs-/Treibstoffzellenhangars (Projekt Nr. 6, Anlage B der Grundsatzvereinbarung) wird zusammengelegt mit der in Anlage B dieser Vereinbarung ausgewiesenen Baumaßnahme R2.4a - Bau eines C-5 Treibstoffzellenhangars und einer Treibstoffzellenfläche im Freien.7. Alle Parteien bestätigen die Bedeutung der NATO-Finanzierung für die in Anlage B beschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang sowohl mit der Verlegung der Rhein-Main Air Base Frankfurt als auch mit der Unterstützung der NATO-Allianz. Daher verpflichten sich USAFE und der Bund in dieser Angelegenheit zur Zusammenarbeit mit der NATO und werden weiterhin die entsprechenden NATO-Stabsebenen einbeziehen, um das Finanzierungsverfahren für Infrastrukturmaßnahmen für den strategischen Lufttransport gemäß vorliegender Vereinbarung zu fördern/zu beschleunigen.

§ 3

§ 3Die gem. § 1 dieser Vereinbarung zurückzugebenden Flächen sind vor Übergabe, spätestens bis zum 31.12.2005, von Mietern und Nutzern geräumt, einschließlich aller sich hierauf befindlichen Gebäude und Einrichtungen, mit Ausnahme der rein militärischen Einrichtungen, an die FAG zurückzugeben. Der Abbruch rein militärischer Einrichtungen und deren Räumung bzw. Freimachung, die im Rahmen der vorgesehenen zivilen Nutzung der zurückgegebenen Flächen in keinem Fall verwertbar sind, obliegt USAFE. Die nach § 6 dieser Vereinbarung zu bildende Arbeitsgruppe entscheidet, welche Einrichtungen als rein militärisch zu definieren sind.

§ 4

§ 4 1. Der Bund und USAFE übernehmen die Haftung für die Beseitigung von Umweltschäden, die innerhalb von drei Jahren nach erfolgter vereinbarungsgemäßer Rückgabe der jeweiligen Fläche festgestellt werden und auf US-Aktivitäten zwischen dem 1. April 1959 und dem Rückgabezeitpunkt gemäß dieser Vereinbarung zurückzuführen sind. Als Umweltschäden gelten z. B. Schäden im Boden und Grundwasser aus ehemaligen Schadstoffquellen (wie verschüttete Flüssigkeiten, undichte Tanks, Lagerung von Gefahrstoffen). Diffuse (nicht eingrenzbare) Schadstoffquellen, wie die üblichen durch undichte Abwasseranlagen verursachten Schäden, Asbest in Bauwerken oder Schäden durch detonierte und nicht detonierte Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg gelten beispielsweise nicht als Umweltschäden. USAFE wird der FAG oder von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkt Zugang gewähren, damit in diesem Zeitraum sachgemäße Umweltprüfungen durchgeführt werden können. Vertiefende Umweltuntersuchungen von Flächen oder Teilflächen gehen zu Lasten des Sanierungsbudgets gem. Ziff. 5 und 6. Alle festgestellten zu sanierenden Umweltschäden sind mit Flächennummern in Anlage C aufzulisten. Jeder zu beseitigende Umweltschaden ist nach Ort, Quelle und, falls bekannt, chemischer Bezeichnung der Schadstoffe im Boden und/oder Bodengas und/oder Grundwasser zu definieren und einzugrenzen. Änderungen und/oder Ergänzungen in Anlage C sind einvernehmlich und im Geiste einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von den Parteien schriftlich vorzunehmen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Fläche in die Anlage C aufzunehmen ist, wird die nach § 6 dieser Vereinbarung einzusetzende Arbeitsgruppe hierzu das Gutachten eines unabhängigen Umweltsachverständigen einholen, dessen Entscheidungsvorschlag die Parteien berücksichtigen werden. Die Gutachterkosten sind Teil der Kosten gem. Ziff. 5 und 6.2. Für alle Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltschäden gemäß vorstehender Ziffer 1 vereinbaren die Parteien in Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden die gefahrenbezogene Beschreibung der kontaminierten Fläche, die in der gefahrenbezogenen Sanierung anzuwendenden Standards sowie die Ausgestaltung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Mit Abschluss der Sanierungsmaßnahmen für die jeweilige Verdachtsfläche, der von der nach § 6 dieser Vereinbarung gebildeten Arbeitsgruppe einvernehmlich zu bestätigen ist, endet jede weitere Haftung seitens des Bundes und der USAFE für die jeweilige Schadensfläche. Für die Sanierungsarbeiten der Vertragsparteien gelten die Verfahren, die im Zuge der Umsetzung der Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung zur Sanierung von Umweltschäden erarbeitet wurden.3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen berühren die bereits im Gang befindlichen Sanierungsmaßnahmen für die Verdachtsflächen A1/00107 und B1/00108 in Anlage C sowie deren Sanierungskosten nicht.4. Bund und USAFE haften nicht für von USAFE verursachte Umweltschäden, sofern sie nicht in Anlage C aufgenommen sind, und werden insoweit von der FAG von möglichen Ansprüchen freigestellt.5. Sollten die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden für die in Anlage C aufgeführten Flächen DM 27 Mio. nicht überschreiten, so werden solche Kosten wie folgt von den Parteien getragen:USAFE wird die zuerst anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von DM 9 Mio. tragen.Sollten die Gesamtbeseitigungskosten DM 9 Mio. überschreiten, dann trägt FAG die nachfolgenden Kosten bis zu einem Betrag von ebenfalls DM 9 Mio.Sollten die Gesamtbeseitigungskosten den Betrag von DM 18 Mio. übersteigen, so trägt der Bund die nachfolgenden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag bis DM 9 Mio.Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen auf ein vom Bund zu benennendes Konto entsprechend der tatsächlich anfallenden Kosten für Umweltuntersuchungen und Dekontaminierungsmaßnahmen unverzüglich auf entsprechende Anforderung durch den Bund und gegen Nachweis.6. Für den Fall, dass die Sanierungskosten für die in Anlage C enthaltenen Flächen über die gemäß vorstehender Ziffer 5 zu finanzierende Gesamtsumme von DM 27 Millionen hinausgehen, vereinbaren der Bund und USAFE, über ihre weitergehende Kostenbeteiligung auf der Grundlage bestehender Verpflichtungen zu verhandeln, die durch diese Vereinbarung nicht betroffen sind.

§ 5

§ 5Nach der Verlegung der Lufttransportaufgaben auf die Luftwaffenstützpunkte Ramstein und Spangdahlem ist eine Nutzung des Frankfurter Flughafens durch USAFE nur für Aktivitäten, die nicht routinemäßiger Natur sind (z. B. Transportflüge für Regierungs-VIPs, wetterbedingte Flugumleitungen und Flugnotfälle), auf Grundlage der Flughafenbenutzungsordnung der FAG in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Beachtung bestehender und künftiger bilateraler Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Vereinigten Staaten von Amerika möglich. In Krisenfällen im Rahmen nationaler und internationaler Vorgaben erfolgt die Zahlung der Entgelte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen des Frankfurter Flughafens gemäß den Bestimmungen der diesbezüglichen deutsch/US-amerikanischen Abkommen.

§ 6

§ 6 1. Der gemäß § 6 der Grundsatzvereinbarung vom 20.12.1993 gebildeten Arbeitsgruppe, bestehend aus je zwei Vertretern des Bundes, der USAFE und der FAG obliegt auch die Lösung sämtlicher im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung auf der Rhein-Main Air Base und dem internationalen Flughafen Frankfurt/Main auftretenden Fragen in einem kooperativen Geist. Die Arbeitsgruppe kann Vertreter anderer Behörden hinzuziehen. Die Arbeitsgruppe wird auch auf eine zügige Übergabe/Rückgabe der Flächen hinarbeiten und dabei nachteilige Auswirkungen auf die militärische Aufgabe der USAFE oder Gefährdung derselben vermeiden.2. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Vereinbarung auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein kommen die Parteien überein, pro Stützpunkt je eine Projektgruppe zu bilden. Neben den Vertragsparteien können in diesen beiden Gruppen folgende staatliche Stellen vertreten sein:die Oberfinanzdirektion Koblenz,die entsprechenden Bundesvermögensämter,die zuständige Wehrbereichsverwaltungsowie die Standortverwaltungen.Die Projektausführungsgruppen können darüber hinaus nach Bedarf durch Vertreter anderer Landes- oder Bundesbehörden ergänzt werden.

§ 7

§ 7USAFE wird alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten entsprechend den verfügbaren Mitteln und der Haushaltsverfahren der Regierung der Vereinigten Staaten so zügig wie möglich begleichen.

§ 8

§ 8Sollte aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen, die Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahmen gem. Anlage B nicht vollständig möglich sein und sich die komplette Räumung der Rhein-Main Air Base Frankfurt dadurch verzögern, werden sich die Parteien nach besten Kräften um die schnellstmögliche Durchführung der anstehenden Maßnahmen bemühen. USAFE wird in diesem Fall jedoch in dem Umfang Teilverlagerungen vornehmen, wie es die durchgeführten Maßnahmen ermöglichen, um der FAG die für die Zwecke des zivilen Luftverkehrs benötigten Flächen so zeitgerecht wie möglich zur Verfügung zu stellen.

§ 9

§ 91. Die Vereinbarung ergänzt die Bestimmungen des Vertrages vom 24. August und vom 26. November 1959 zwischen dem Bund und der FAG, einschließlich seiner Nachträge, den Schriftwechsel zwischen General Timberlake und dem Bundesfinanzministerium vom 10. und 18. November 1959 und die Grundsatzvereinbarung. Nach Abschluss der Verlegung wird der Vertrag vom 24. August/26. November 1959 aufgehoben.2. Die Rückgabe von Flächen und Teilflächen an die FAG gemäß dieser Vereinbarung wird durch weitere Nachträge zum Vertrag vom 24. August/26. November 1959 dokumentiert.3. Soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Vertrages vom 24. August/ 26. November 1959, einschließlich seiner Nachträge, sowie der in vorstehender Ziffer 1 genannte Schriftwechsel und die Grundsatzvereinbarung bis zur vollständigen Rückgabe der Flächen gemäß dieser Vereinbarung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.