RheinLBiblKobV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Übertragung zentraler bibliothekarischer Hochschulaufgaben auf die Rheinische Landesbibliothek Koblenz Vom 22. September 1994

Ausfertigungsdatum:
22.09.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 397
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RheinLBiblKobV

Auf Grund des § 87 Abs. 4 und des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41, wird nach Anhörung der Universität Koblenz-Landau und der Fachhochschule Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1

Übertragung von Aufgaben

§ 1 Übertragung von AufgabenFolgende zentrale Aufgaben der in Koblenz bestehenden bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes sind auf die Rheinische Landesbibliothek Koblenz (Landesbibliothek) übertragen: 1. der auswärtige Leihverkehr, 2. die Vermittlung bibliothekarischer, insbesondere bibliographischer Informationen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung und 3. die Aufbewahrung und Bereitstellung wenig benutzter Literatur, die von den bibliothekarischen Einrichtungen an die Landesbibliothek abgegeben wird.

§ 2

Zusammenarbeit

§ 2 Zusammenarbeit(1) Die in Koblenz bestehenden bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes und die Landesbibliothek arbeiten in bibliothekarischen Angelegenheiten einschließlich der Fragen der Bibliotheksentwicklung, welche sie gemeinsam betreffen, zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich im Rahmen der nach § 1 übertragenen Aufgaben insbesondere auf 1. Haushaltsangelegenheiten, 2. die Bibliotheksordnungen, 3. die beabsichtigten Erwerbungen zur Vermeidung unnötiger Mehrfach-Beschaffungen, 4. die Sacherschließung, 5. die Nutzbarmachung der Bestände der wissenschaftlichen Bibliotheken im Regierungsbezirk Koblenz mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung, 6. die Organisation des Leihverkehrs, 7. die Organisation des Büchertransports, 8. die Herausgabe von Informationen an die Presse. (2) Die bibliothekarischen Einrichtungen wirken an Aufbau und Führung eines Gesamtkatalogs der wissenschaftlichen Bibliotheken in Koblenz durch die Landesbibliothek mit. Die Landesbibliothek legt die Regeln und maschinellen Verfahren für den Gesamtkatalog im Benehmen mit den bibliothekarischen Einrichtungen fest. (3) Die Zusammenarbeit wird schriftlich sowie durch Besprechungen der Landesbibliothek mit den bibliothekarischen Einrichtungen sichergestellt; Besprechungen sind bei Bedarf oder auf Wunsch einer der beteiligten bibliothekarischen Einrichtungen durchzuführen. Über die Dienstleistungen der Landesbibliothek für die Hochschulen werden diese, insbesondere auf einen entsprechenden Wunsch einer der beteiligten bibliothekarischen Einrichtungen hin, laufend unterrichtet. Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landesbibliothek und den bibliothekarischen Einrichtungen nicht ausgeräumt werden können, sind sie dem Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung vorzutragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3* InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Wissenschaft und Weiterbildung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.