RentVersBetG RP 2005 · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Beteiligung des Regionalträgers an der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Vom 16. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
16.12.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 505
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RentVersBetG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Der Gesamtpersonalrat der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bestimmt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Dauer einer Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt.

§ 2

§ 2Für das Mitglied und das Ersatzmitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung gelten die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.