Landesverordnung über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Vom 14. Februar 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 50
Aufgrund des § 27 Abs. 5 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (GVBl. S. 453), BS 223-41, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:
§ 1Für die im Wintersemester 2021/2022 in einen Studiengang an einer Hochschule des Landes oder an einer Hochschule in freier Trägerschaft eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gilt zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine von der Regelstudienzeit abweichende um das betreffende Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.