RegStudZVerlV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Vom 14. Februar 2022

Ausfertigungsdatum:
14.02.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 50
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RegStudZVerlV

Aufgrund des § 27 Abs. 5 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (GVBl. S. 453), BS 223-41, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1

§ 1Für die im Wintersemester 2021/2022 in einen Studiengang an einer Hochschule des Landes oder an einer Hochschule in freier Trägerschaft eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gilt zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine von der Regelstudienzeit abweichende um das betreffende Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.