RegKG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Einrichtung einer Regulierungskammer Rheinland-Pfalz*) Vom 8. Oktober 2013

Ausfertigungsdatum:
08.10.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 355
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RegKG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitFür den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 97 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), richtet das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz ein.

§ 2

Unabhängigkeit

§ 2 Unabhängigkeit(1) Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen. Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz und deren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. (3) Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz und deren Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz und deren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von privaten Stellen, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG einzuholen oder entgegenzunehmen. (4) Den Mitgliedern der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz ist es untersagt, als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG oder eines Verbandes der Energiewirtschaft tätig zu werden. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 3

Besetzung

§ 3 Besetzung(1) Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Kostenfestsetzungen nach § 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz getroffen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied einzelne oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem beisitzenden Mitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,2. die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und3. kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz stellt. Ein Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann nur bis zur Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten gestellt werden. Ist in einem Verwaltungsverfahren eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, so legt das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied die Sache der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz vor, wenn im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss.

§ 4

Mitglieder

§ 4 Mitglieder(1) Die Mitglieder der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz werden durch das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium ernannt. § 2 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Die Ernennung der beisitzenden Mitglieder erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine Verlängerung der Amtszeit der beisitzenden Mitglieder um fünf bis sieben Jahre ist zulässig. Bei der Ernennung der beisitzenden Mitglieder ist durch eine entsprechende Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten nicht zu demselben Zeitpunkt enden. (3) Zum vorsitzenden Mitglied kann nur eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit ernannt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt erfüllt. Das vorsitzende Mitglied sollte über Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügen. (4) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz nur seines Amtes enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn 1. es dies beantragt,2. es schriftlich zustimmt,3. eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt oder4. das Mitglied aus dem der Ernennung zugrunde liegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. (5) Das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium übt die Dienstaufsicht über das vorsitzende Mitglied und die beisitzenden Mitglieder der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz aus. § 2 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 5

Haushalt

§ 5 HaushaltDie Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz werden im Einzelplan des für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert ausgewiesen. Bei der Bemessung der ausgewiesenen Haushaltsmittel ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt. Das Vorsitzende Mitglied der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der ausgewiesenen Haushaltsmittel.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.