RebflSchV RP 2025 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zum Schutz von Rebflächen vor der Reblaus und anderen Schadorganismen Vom 16. September 2025

Ausfertigungsdatum:
16.09.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 535
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RebflSchV

Aufgrunddes § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, unddes § 71 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), wird von der Landesregierung,aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom 15. Mai 2013 (GVBl. S. 152, BS 7823-31),des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), unddes § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 489), BS 780-1,wird, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenErgänzend zu den Begriffsbestimmungen des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:1. „Anbau“.das Einpflanzen von Pflanzen und Pflanzenteilen in den Boden oder in ein Kultursubstrat mit der Absicht, das Hervorbringen einer Pflanze zu beginnen oder fortzusetzen,2. „Drieschen“.Rebflächen, in denen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Abs. 1 PflSchG sowie regelmäßige Rebschnitt-, Stock- und Bodenpflegemaßnahmen, unterblieben ist,3. „Einleger“.Ergebnis der vegetativen Vermehrung von Reben durch das Absenken von Rebtrieben in den Boden, um daraus neue Reben zu ziehen,4. „Reblausherd“.ein mit Wurzel- oder Blattrebläusen befallenes Grundstück oder Grundstücksteil,5. „Sicherheitsgürtel“.unmittelbar an den Reblausherd angrenzende Flächen und funktional vergleichbar mit einer Pufferzone gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 317 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Beseitigung von Drieschen

§ 2 Beseitigung von DrieschenDie zuständige Behörde soll anordnen, dass Verfügungsberechtigte und Besitzende von Rebflächen in Drieschen vorhandene Reben, einschließlich aller oberirdisch sichtbaren grünen und verholzten Teile und aller Wurzeln im Boden, sowie Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen haben.

§ 3

Reblausbekämpfung

§ 3 Reblausbekämpfung(1) Verfügungsberechtigte und Besitzende von Grundstücken sind verpflichtet, hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln zu entfernen und zu vernichten. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen.(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass1. auf dem Reblausherda) Reben, einschließlich aller oberirdisch sichtbaren grünen und verholzten Teile und aller Wurzeln im Boden, sowie Unterstützungsmaterial von den Verfügungsberechtigten und Besitzenden der Reben zu entfernen und zu vernichten sind, sofern keine abweichende Anordnung nach § 2 Nr. 5 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203) in der jeweils geltenden Fassung ergeht,b) die Wiederbestockung mit Reben innerhalb eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums zu unterlassen ist undc) sonstige geeignete Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Reblaus zu treffen sind, 2. die Maßnahmen nach Nummer 1 auf einen Sicherheitsgürtel zu erstrecken sind.Die Breite des Sicherheitsgürtels richtet sich nach dem Risiko der Ausbreitung des Befalls über den Reblausherd hinaus. Bei der Festlegung sind die Grundsätze gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu berücksichtigen.

§ 4

Verbot des Anbaus von wurzelechten Reben

§ 4 Verbot des Anbaus von wurzelechten RebenIn Rheinland-Pfalz ist der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen, einschließlich von Einlegern, verboten.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 4 dieser Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 6

Zuständigkeiten

§ 6 Zuständigkeiten(1) Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde nach § 2 dieser Verordnung.(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist zuständige Behörde1. nach der Reblausverordnung,2. nach § 3 dieser Verordnung und3. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung und § 7 der Reblausverordnung.(3) Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz unterstützt die nach Absatz 2 zuständige Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl. S. 443), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 (GVBl. S. 321), BS 7823-4, und die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung vom 23. August 2012 (GVBl. S. 315, BS 7823-5), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.