RdFunkÄndStVtr15G RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 23. November 2011

Ausfertigungsdatum:
23.11.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 385
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RdFunkÄndStVtr15G

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum StaatsvertragDem in Berlin am 17. Dezember 2010 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Änderung des Landesmediengesetzes

§ 2 Änderung des Landesmediengesetzes[Änderungsanweisung]

§ 3

Änderung des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

§ 3 Änderung des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland[Änderungsanweisung]

§ 4

Aufhebung des Landesgesetzes zu dem Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 4 Aufhebung des Landesgesetzes zu dem Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag[Aufhebungsanweisung]

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2 und 3 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.(2) Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, werden die §§ 2 und 3 gegenstandslos.(3) Die Tage, an dem1. der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos wird und2. die §§ 2 und 3 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten oder nach Absatz 2 gegenstandslos werden,werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.