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title: "RBerV RP 1 — Erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz Vom 26. Juni 1961"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/rbervrp1"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RBerVRP1rahmen"
updated: "2026-05-13T16:39:10+00:00"
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# RBerV RP 1 — Erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz Vom 26. Juni 1961

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 26.06.1961
*Fundstelle:* GVBl. 1961, 149


### § 4

§ 4(1) Die Landesregierung macht die in der Anlage zum Ersten Landesgesetz zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz enthaltenen, von § 2 dieses Gesetzes nicht erfassten Vorschriften in einer nach Sachgebieten geordneten Sammlung des bereinigten Rechts im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz unter dem bisherigen Datum bekannt. Dabei sind Vorschriften, die nach § 2 Abs. 2 dieser Landesverordnung aufgehoben werden, nicht aufzunehmen. Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen, die sich aus Rechtsvorschriften, die bis zum 31. Dezember 1960 verkündet worden sind oder die sich aus § 2 Abs. 3 dieser Landesverordnung ergeben, sind in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstelle kenntlich zu machen. Überholte Bezeichnungen können an das geltende Recht angepasst werden. Überschriften können vereinfacht werden. Aufhebungsvorschriften und Übergangsvorschriften können weggelassen werden. Das Gleiche gilt von Einleitungs- und Schlussformeln sowie Unterschriften, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird. Vorschriften, die materiell überholt sind, jedoch deshalb nicht aufgehoben werden können, weil die gesetzliche Ermächtigung weggefallen ist, sowie Vorschriften, die nach dem 1. Januar 1961 neu geregelt worden sind oder deren Neuregelung bevorsteht, brauchen nur mit der Überschrift, dem Datum und der Fundstelle aufgenommen zu werden.(2) (aufgehoben)

### § 5

§ 5Die Landesregierung ergänzt die Sammlung durch Übersichten über spätere Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften. § 4 gilt entsprechend.

### § 6

§ 6Die Landesverordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft. Der MinisterpräsidentDer Minister des InnernDer Minister für Finanzen und WiederaufbauDer Minister der JustizDer SozialministerDer Minister für Landwirtschaft, Weinbau und ForstenDer Minister für Wirtschaft und VerkehrDer Minister für Unterricht und Kultus

### §§

§§ 1 bis 3 (aufgehoben)

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— Erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz Vom 26. Juni 1961
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RBerVRP1rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
