RBerG RP 1 · Rheinland-Pfalz

Erstes Landesgesetz zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz Vom 6. März 1961

Ausfertigungsdatum:
06.03.1961
Fundstelle:
GVBl. 1961, 51
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

§ 2(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die in der Anlage enthaltenen Gesetze und Verordnungen mit Gesetzesrang in einer nach Sachgebieten geordneten Sammlung des bereinigten Rechts im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz unter dem bisherigen Datum bekannt zu machen. Dabei sind Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen, die sich aus Rechtsvorschriften ergeben, die bis zum 31. Dezember 1960 verkündet worden sind, in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstelle kenntlich zu machen. Die Landesregierung kann überholte Bezeichnungen an das geltende Recht anpassen. Überschriften können vereinfacht werden. Aufhebungsvorschriften können weggelassen werden. Das Gleiche gilt von Einleitungs- und Schlussformeln sowie Unterschriften, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird.(2) Staatsverträge und Abkommen, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bis einschließlich 31. Dezember 1960 veröffentlicht worden sind, werden in eine Anlage zu der Sammlung des bereinigten Rechts aufgenommen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 1960 ausdrücklich aufgehoben worden oder durch Fristablauf außer Kraft getreten sind.

§ 3

§ 3Die Landesregierung kann die Sammlung durch Übersichten über spätere Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften ergänzen. § 2 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.