RAuskÜbkZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 16. September 1974

Ausfertigungsdatum:
16.09.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 427
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RAuskÜbkZustV

Aufgrund des § 5 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1), bestimmt die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Stelle nach § 5 Satz 1 und 2 sowie Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) ist das Ministerium der Justiz.

§ 2

§ 2*Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.