RaumOGebV RP 2025 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesplanungsgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 18. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
18.02.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 67
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RaumOGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Kostenpflicht

§ 1 Kostenpflicht(1) Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach §§ 15 und 16 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung, des Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 6 ROG, des Zielabweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG sowie § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41, BS 230-1) in der jeweils geltenden Fassung und für sonstige Amtshandlungen nach dem Landesplanungsgesetz Gebühren und Auslagen.(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung sowie Auslagenbefreiung oder Auslagenermäßigung anordnen, wenn die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung oder der sonstigen Verfahren sowie der Amtshandlungen nach Absatz 1 ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt.

§ 2

Gebühren

§ 2 Gebühren(1) Die Gebühr bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der Herstellungskosten für das der Raumverträglichkeitsprüfung und den sonstigen Verfahren nach § 1 Abs. 1 zugrundeliegende Vorhaben.(2) Die Gebühr für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (§§ 15 und 16 Abs. 1 ROG) beträgt bei Herstellungskosten bis 1 000 000,00 EUR 1,000 v. H., mindestens jedoch 2 000,00 EUR und erhöht sich aus dem Mehrbetrag von mehr als 1 000 000,00 EUR bis 2 500 000,00 EUR um weitere 0,100 v. H., von mehr als 2 500 000,00 EUR bis 5 000 000,00 EUR um weitere 0,050 v. H., von mehr als 5 000 000,00 EUR bis 10 000 000,00 EUR um weitere 0,025 v. H. und über 10 000 000,00 EUR um weitere 0,010 v. H.Erfolgt nach Beendigung der Auslegung eine Erörterung oder eine Anhörung der Öffentlichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 5 LPlG), so erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 um 2 500,00 EUR für den ersten sowie 1 800,00 EUR je weiteren Sitzungstag. Die Gebühr für die Überprüfung eines raumordnerischen Entscheids (§ 17 Abs. 10 Satz 3 LPlG) beträgt 30 v. H. der ursprünglich nach den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Gebühr.(3) Die Gebühr für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens ohne nachfolgende Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 bis 6 ROG) beträgt 10 v. H. der Gebühr nach Absatz 2 Satz 1.(4) Die Gebühr für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens (§ 6 Abs. 2 ROG, § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 6 LPlG) beträgt bei Herstellungskosten bis 1 000 000,00 EUR 0,250 v. H., mindestens jedoch 1 000,00 EUR und erhöht sich aus dem Mehrbetrag von mehr als 1 000 000,00 EUR bis 10 000 000,00 EUR um weitere 0,100 v. H. und über 10 000 000,00 EUR um weitere 0,085 v. H.Bei Verbindung mit einer Raumverträglichkeitsprüfung (§ 17 Abs. 9 LPlG) kann für das Zielabweichungsverfahren eine Ermäßigung der Gebühr nach Satz 1 von bis zu 70 v. H. gewährt werden.(5) Endet eine Raumverträglichkeitsprüfung ohne Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ROG) oder wird die Raumverträglichkeitsprüfung oder ein sonstiges Verfahren nach § 1 Abs. 1 vor dessen Beendigung aus dem Vorhabenträger zuzurechnenden Gründen eingestellt, so kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 von bis zu 90 v. H. gewährt werden.(6) Für sonstige Amtshandlungen mit einem Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitshalbstunde, die nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallen, erfolgt eine Abrechnung nach dem Zeitaufwand entsprechend § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Auslagen

§ 3 Auslagen(1) Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Auslagen und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG sind zu erstatten; die übrigen in § 10 Abs. 1 Satz 3 LGebG aufgeführten Auslagen und die sonstigen Auslagen sind in die Gebühren nach § 2 einbezogen.(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 4

Übergangsbestimmung

§ 4 ÜbergangsbestimmungFür Raumverträglichkeitsprüfungen und sonstige Verfahren und Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder eingeleitet sind, werden Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht erhoben.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 1, die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesplanungsgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 16. April 2005 (GVBl. S. 138, BS 2013-1-24), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.