Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Pfalz und "Pfälzer Landwein" Vom 18. Juli 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 307
Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Großlagen und der in Verbindung ...
Anlage 3 (zu § 6)Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Großlagen und der in Verbindung damit anzugebenden Gemeinde- und Ortsteilnamen Reg.Nr. derWeinbergsrolle Lage Gemeinde- oderOrtsteilname 81 01 Bischofskreuz BöchingenBurrweilerFlemlingenNußdorf 81 02 Guttenberg Bad BergzabernDörrenbachSchweigen 81 03 Kloster Liebfrauenberg Bad BergzabernGleiszellenKapellenSteinweiler 81 04 Königsgarten BirkweilerFrankweilerSiebeldingen 81 05 Mandelhöhe Kirrweiler (Pfalz)Maikammer 81 06 Ordensgut EdesheimHainfeldRhodt unter Rietburg 81 07 Herrlich GöcklingenHerxheim bei Landau/PfalzIlbesheim bei Landau in der PfalzLeinsweiler 81 08 Schloß Ludwigshöhe EdenkobenSankt Martin 81 09 Trappenberg AltdorfBornheimHochstadt (Pfalz)Weingarten (Pfalz) 82 01 Feuerberg Bad Dürkheim 82 02 Grafenstück Bockenheim an der WeinstraßeKindenheimMühlheim 82 03 Hochmeß Bad Dürkheim 82 04 Höllenpfad AsselheimGrünstadtNeuleiningenSausenheim 82 05 Hofstück DeidesheimRuppertsberg 82 06 Honigsäckel Ungstein 82 07 Kobnert Herxheim am BergKallstadtUngstein 82 08 Mariengarten Forst an der Weinstraße 82 09 Meerspinne GimmeldingenKönigsbach 82 10 Pfaffengrund DiedesfeldDuttweilerHambachLachenNeustadt an der Weinstraße 82 11 Rebstöckel DiedesfeldHambach 82 12 Rosenbühl FreinsheimWiesenheim am Sand 82 14 Schenkenböhl Bad DürkheimWachenheim an der Weinstraße 82 15 Schnepfenflug vom Zellertal Zell 82 16 Schnepfenflug an der Weinstraße Forst an der Weinstraße 82 17 Schwarzerde DirmsteinKirchheim an der Weinstraße
§ 2Zur Herstellung von Qualitätswein b.A. sind die nach § 4 a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Rebsorten geeignet, soweit sie der Art vitis vinifera zuzuordnen sind.
§ 6Für Qualitätswein b.A. ist bei Angabe einer der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten, sich über mehrere Gemeinden oder Ortsteile erstreckenden Lagen jeweils der dort genannte Gemeinde- oder Ortsteilname, bei mehreren aufgeführten Gemeinde- oder Ortsteilnamen einer dieser Namen anzugeben.
§ 6a(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" nach Maßgabe des § 32 a der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Dornfelder, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. (2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" nach Maßgabe des § 32 b der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Chardonnay, Gewürztraminer, Müllerrebe, Rieslaner, Weißer Riesling, Ruländer, Saint Laurent und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Müllerrebe darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Schwarzriesling und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden.
Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Pfalz gehörenden Gemeinden
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Pfalz gehörenden Gemeinden AlbersweilerGleisweilerMertesheimAlbisheim (Pfrimm)Gleiszellen-GleishorbachMinfeldAltdorfGöcklingenMorschheimAnnweiler am TrifelsGönnheimNeuleiningenBad BergzabernGommersheimNeustadt an der Weinstraße Bad DürkheimGroßfischlingenNiederhorbachBarbelroth GroßkarlbachNiederkirchen bei DeidesheimBattenberg (Pfalz)GroßniedesheimNiederotterbachBellheim GrünstadtOberhausen (Südliche Weinstraße)Billigheim-IngenheimHainfeldOberotterbachBirkweiler HaßlochObersülzen BischheimHergersweilerObrigheim (Pfalz)BissersheimHerxheim am BergOffenbach an der QueichBobenheim am BergHerxheim bei Landau/PfalzOttersheimBobenheim-RoxheimHerxheimweyherOttersheim bei LandauBockenheim an der WeinstraßeHeßheimPleisweiler-OberhofenBöbingenHeuchelheim bei FrankenthalRanschbachBöchingenHeuchelheim-KlingenRhodt unter RietburgBöhl-IggelheimHochdorf-AssenheimRittersheimBolandenHochstadt (Pfalz)Rödersheim-Gronau Bornheim (Südliche Weinstraße)Ilbesheim bei Landau in der PfalzRömerbergBubenheim (Donnersbergkreis)ImmesheimRohrbach (Südliche Weinstraße)BurrweilerImpflingenRoschbachDackenheimInsheimRüssingenDannstadt-SchauernheimKallstadtRuppertsbergDeidesheimKandelSankt MartinDierbachKapellen-DrusweilerSchwegenheimDirmsteinKapsweyerSchweigen-RechtenbachDörrenbachKindenheimSchweighofenEbertsheimKirchheim an der WeinstraßeSiebeldingenEdenkobenKirchheimbolandenSpeyerEdesheimKirrweiler (Pfalz)SteinfeldEinselthumKleinfischlingenSteinweilerEllerstadtKleinkarlbachStettenErpolzheimKleinniedesheimVenningen Eschbach (Südliche Weinstraße)KlingenmünsterVollmersweilerEssingen KnittelsheimWachenheim an der WeinstraßeFlemlingenKnöringenWalsheimForst an der WeinstraßeLambsheimWeingarten (Pfalz) FrankweilerLandau in der PfalzWeisenheim am BergFreckenfeldLaumersheimWeisenheim am SandFreimersheim (Pfalz)LeinsweilerWestheim (Pfalz)FreinsheimLingenfeldWeyher in der PfalzFreisbachLustadtWinden (Germersheim)FriedelsheimMaikammerZeiskamFußgönheimMarnheimZellertalGauersheimMeckenheimGerolsheim
§ 4„Pfälzer Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Pfalz und von nach § 4 a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts zugelassenen Rebsorten stammen.
§ 7Für Sekt b.A. darf die Bezeichnung "Crémant" nach Maßgabe des Artikels 66 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder hergestellt worden ist und der Zuckergehalt 15 Gramm je Liter nicht übersteigt.
§ 8Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden. Die zuständige Behörde lässt abweichend von Satz 1 die Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts auf einer anderen Fläche als der gerodeten Fläche desselben Betriebes zu, wenn die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist und ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen besteht; die Zulassung gilt als erteilt, wenn die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde zur Sicherung der Erhaltung eines geschlossenen Rebgeländes sowie der traditionellen Kulturlandschaft mit entsprechender Infrastruktur vorgenommenen Abgrenzung liegt. Die zuständige Behörde kann auch die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zulassen, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht; in diesem Fall gilt für die Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts Satz 2 entsprechend. Soweit in einem Flurbereinigungsverfahren eine Teilnehmergemeinschaft im Rahmen des Grunderwerbs Rechte auf Wiederbepflanzung miterwirbt oder ein übernommenes bepflanztes Grundstück selbst rodet und dies ordnungsgemäß meldet, erfolgt die Übertragung auf andere Betriebe mit der Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), im Flurbereinigungsplan.
Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen Gebinde
Anlage 2 (zu § 5)Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen GebindeVorbemerkungDie Umrechnung von Volumenprozent Alkohol in Grad Öchsle entspricht der Tabelle nach der Anlage 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung. % vol Alkohol entspr. °Öchsle 1. Landwein "Pfälzer Landwein" 6,0 50 2. Qualitätswein Rebsorten Morio-Muskat, Portugieser und Riesling 7,5 60 Rebsorte Dornfelder[1] 8,8 68 alle übrigen Rebsorten 7,8 62 3. Prädikatswein a)KabinettRebsorten Müller-ThurgauRiesling und Silvaner 9,5 73 alle übrigen Rebsorten 10,0 76 b)SpätleseRebsorte Riesling 11,4 85 alle übrigen Rebsorten 12,2 90 c)AusleseRebsorte Riesling 12,5 92 alle übrigen Rebsorten 13,8 100 d)Beerenauslese alle Rebsorten 16,9 120 e)Trockenbeerenauslese alle Rebsorten 21,5 150 f)Eiswein alle Rebsorten 16,9 120 4. Sekt b.A. alle Rebsorten 7,0 57
§ 3Der zulässige Hektarertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Weingesetzes) wird festgesetzt: 1. für Prädikatswein und Qualitätswein auf 105 Hektoliter Wein,2 für Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe auf 150 Hektoliter Wein und3. für Grundwein auf 200 Hektoliter Wein.
§ 5Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b.A. werden die in der Anlage 2 aufgeführten Werte festgesetzt.
Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Einzellagen und der in Verbindung ...
Anlage 4 (zu § 6)Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Einzellagen und der in Verbindung damit anzugebenden Gemeinde- und Ortsteilnamen Reg.Nr. derWeinbergsrolle Lage Gemeinde- oderOrtsteilname 81 02 01 Wonneberg Bad BergzabernDörrenbach 81 02 08 Sonnenberg OberotterbachSchweigen 81 03 09 Mandelpfad Rohrbach 81 03 10 Rosenberg BilligheimMühlhofen 81 03 13 Narrenberg Hergersweiler 81 03 14 Herrenpfad HeuchelheimKlingen 81 04 02 Latt AlbersweilerSankt Johann 81 04 03 Seligmacher ArzheimRanschbach 81 04 04 Rosenberg ArzheimBirkweilerSiebeldingen 81 04 11 Altes Löhl Landau in der Pfalz 81 05 07 Kapellenberg AlsterweilerMaikammer 81 07 07 Schäfergarten Insheim 81 07 08 Sonnenberg Ilbesheim bei Landau in der PfalzLeinsweiler 81 07 11 Kalmit Arzheim Ilbesheim bei Landau in der Pfalz 81 09 03 Gollenberg Bellheim 81 09 10 Kirchberg GroßfischlingenKleinfischlingen 81 09 11 Roter Berg Hochstadt (Pfalz) 81 09 12 Klostergarten LustadtZeiskam 81 09 14 Alter Berg Römerberg 81 09 15 Narrenberg Römerberg 81 09 17 Bründelsberg Schwegenheim 82 02 03 Klosterschaffnerei Bockenheim an der Weinstraße 82 02 08 Vogelsang Bockenheim an der WeinstraßeKindenheim 82 02 10 Sonnenberg Bockenheim an der WeinstraßeKindenheimMühlheim 82 02 12 Benn AlbsheimObrigheim (Pfalz) 82 02 13 Hochgericht Mühlheim 82 03 04 Michelsberg Bad DürkheimUngstein 82 04 09 Schloß AsselheimGrünstadt 82 05 03 Kirchenstück Ellerstadt 82 05 09 Fuchsloch HochdorfRödersheim 82 05 18 Linsenbusch Ruppertsberg 82 09 03 Mandelgarten Gimmeldingen 82 09 05 Schlössel Gimmeldingen 82 09 09 Mandelring Haardt 82 12 03 Goldberg Weisenheim am SandFreinsheim 82 12 05 Burgweg Weisenheim am Sand 82 14 03 Fuchsmantel Bad DürkheimWachenheim an der Weinstraße 82 15 10 Kreuzberg ZellEinselthum 82 15 15 Klosterstück ZellEinselthum 82 15 16 Königsweg Zell 82 16 06 Bischofsgarten FriedelsheimForst an der WeinstraßeWachenheim an der Weinstraße
§ 6bDie Verwendung des Namens einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist und nach § 9c Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts in der Weinbergsrolle eingetragen ist, ist nur zulässig, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist.
§ 6cDie Verwendung der in § 34b Abs. 1 und 2 der Weinverordnung genannten Angaben ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den dort genannten Bedingungen 1. es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt,2. bei dem Wein der Name der Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder angegeben werden darf,3. der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist und4. der Wein in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.
§ 6d(1) Als Gütezeichen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird das Gütezeichen „Districtus Controllatus Pfalz (DC Pfalz)“ zugelassen und von dem Pfalzwein e. V., Neustadt an der Weinstraße, verliehen. Die Verleihungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums. In der Etikettierung darf das Gütezeichen nach Satz 1 mit den Bezeichnungen „Districtus Controllatus Pfalz“ und „DC Pfalz“ angegeben werden. (2) Abweichend von § 30 Abs. 2 der Weinverordnung darf das Gütezeichen nach Absatz 1 Satz 1 verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 600 Liter umfasst. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Verleihung von Auszeichnungen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für Wein, dem das Gütezeichen nach Absatz 1 Satz 1 verliehen worden ist.
Aufgrunddes § 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sowie des § 24 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630) jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2)wird verordnet:
§ 1(1) Das bestimmte Anbaugebiet Pfalz umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden. Zum bestimmten Anbaugebiet gehören die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeigneten Flächen. (2) Die nähere Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Flächen ergibt sich aus der Weinbergsrolle (§ 11 Abs. 1 und 2 des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 - GVBl. S. 184, BS 7821-5 -).
§ 9Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.