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title: "QWeinObermoselV RP — Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Obermosel Vom 28. Juli 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/qweinobermoselvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-QWeinObermoselVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:38:54+00:00"
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# QWeinObermoselV RP — Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Obermosel Vom 28. Juli 1995

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 28.07.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 320


### Eingangsformel QWeinObermoselV

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Weingesetzes vom 18. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) und des § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 35 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630) jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2)wird verordnet:

### § 1

§ 1Der Name des Bereichs Obermosel darf nur verwendet werden für 1. Qualitätswein b.A.,a) der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,b) der die Rebsortenangabe Elbling trägt,c) bei dem der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung "trocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt,d) der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,e) der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 der Weinverordnung für das "Deutsche Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft erforderliche Bewertung erreicht hat,2. Qualitätsschaumwein b.A.,a) der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,b) der die Rebsortenangabe Elbling trägt,c) der die Bezeichnung "brut" oder "extra brut" trägt,d) der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,e) der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Weinverordnung für ein Gütezeichen erforderliche Bewertung erreicht hat.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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— Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Obermosel Vom 28. Juli 1995
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-QWeinObermoselVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
