QWeinNaheV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Nahe und "Nahegauer Landwein" Vom 18. Juli 1995

Ausfertigungsdatum:
18.07.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 301
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 3

Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Großlagen und der in Verbindung ...

Anlage 3 (zu § 6)Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Großlagen und der in Verbindung damit anzugebenden Gemeinde- und Ortsteilnamen Reg.Nr. derWeinbergsrolle Lage Gemeinde- oderOrtsteilname 51 01 Kronenberg Bad KreuznachBretzenheim 51 02 Pfarrgarten DalbergGutenbergWallhausen 51 03 Schloßkapelle Münster-SarmsheimBurg LayenGuldentalWindesheim 51 11 Burgweg DuchrothNiederhausenNorheimSchloßböckelheim 51 13 Paradiesgarten MeddersheimMonzingenObermoschelOdernheim am Glan 51 14 Rosengarten MandelRoxheimRüdesheim

§ 2

§ 2Zur Herstellung von Qualitätswein b.A. sind die nach § 4a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Rebsorten geeignet, soweit sie der Art vitis vinifera zuzuordnen sind

§ 6

§ 6Für Qualitätswein b.A. ist bei Angabe einer der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten, sich über mehrere Gemeinden oder Ortsteile erstreckenden Lagen jeweils der dort genannte Gemeinde- oder Ortsteilname, bei mehreren aufgeführten Gemeinde- oder Ortsteilnamen einer dieser Namen anzugeben.

§ 6a

§ 6a(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" nach Maßgabe des § 32 a der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Dornfelder, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. (2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" nach Maßgabe des § 32 b der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden.

Anlage 1

Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Nahe gehörenden Gemeinden

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Nahe gehörenden Gemeinden AlsenzMeisenheimAltenbambergMerxheimAuenMonzingenBad KreuznachMünsterappelBad Münster am Stein-EbernburgMünster-SarmsheimBad SobernheimNiederhausenBärweilerNiederhausen an der AppelBayerfeld-SteckweilerNiedermoschelBecherbach bei KirnNorheimBingen am Rhein, Ortsteil BingerbrückNußbaumBockenauOberhausen an der AppelBoos (Bad Kreuznach)Oberhausen an der NaheBraunweilerObermoschelBreitenheim OberndorfBretzenheimOberstreitBurgsponheimOdernheim am GlanCallbachOffenbach-HundheimDalbergRaumbach DeslochRehbornDielkirchenRockenhausenDorsheimRoth (Bad Kreuznach)DuchrothRoxheimEckenrothRüdesheimFeilbingertRümmelsheimFinkenbach-GersweilerSankt KatharinenGaugrehweilerSchloßböckelheimGerbachSchöneberg (Bad Kreuznach)GuldentalSchweppenhausenGutenbergSimmertal HargesheimSommerlochHergenfeldSpabrückenHochstättenSponheimHohenöllenStaudernheimHüffelsheimStrombergKalkofenTraisenKirschrothUnkenbachLangenlonsheim WaldalgesheimLangenthalWaldböckelheimLaubenheimWaldlaubersheimLauschiedWallhausenLettweilerWarmsrothMandelWeiler bei Bingen Mannweiler-CöllnWeiler bei MonzingenMartinsteinWeinsheim (Bad Kreuznach)MeddersheimWindesheim WinterbornWolfstein

Anlage 4

Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Einzellagen und der in Verbindung ...

Anlage 4 (zu § 6)Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Einzellagen und der in Verbindung damit anzugebenden Gemeinde- und Ortsteilnamen Reg.Nr. derWeinbergsrolle Lage Gemeinde- oderOrtsteilname 51 01 30 Rosenberg Bad Kreuznach 51 03 01 Abtei Rupertsberg BingerbrückWeiler bei Bingen 51 03 03 Klostergarten Weiler bei Bingen 51 03 04 Römerberg BingerbrückWeiler bei Bingen 51 03 13 Trollberg Dorsheim 51 03 20 Honigberg GuldentalHeddesheim 51 03 23 Sonnenberg Guldental 51 03 41 Hölle Burg Layen 51 03 42 Johannisberg Burg Layen 51 03 43 Rothenberg Burg Layen 51 03 44 Schloßberg Burg Layen 51 03 45 Steinköpfchen Rümmelsheim 51 03 60 Saukopf Windesheim 51 11 21 Rotenberg DuchrothOberhausen an der Nahe 51 11 43 Felsenberg DuchrothOberhausen an der Nahe 51 11 50 Königsfels Schloßböckelheim 51 13 23 Sonnenberg Nußbaum 51 13 31 Schwalbennest Raumbach 51 13 40 Kastell Boos 51 13 41 Johannesberg Bad SobernheimSteinhardt 51 13 42 Herrenzehntel Weiler bei Monzingen 51 13 50 Mittelberg Steckweiler 51 13 81 Geißenkopf Obermoschel 51 13 82 Silberberg NiedermoschelObermoschel 51 14 10 Pfaffenberg Burgsponheim 51 14 11 Schloßberg Burgsponheim 51 14 19 Schloßberg Mandel 51 14 20 Goldgrube Rüdesheim

§ 4

§ 4„Nahegauer Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Nahe und von nach § 4 a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts zugelassenen Rebsorten stammen.

§ 7

§ 7Für Sekt b.A. darf die Bezeichnung "Crémant" nach Maßgabe des Artikels 66 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Dornfelder oder Blauer Spätburgunder hergestellt worden ist und der Zuckergehalt 20 Gramm je Liter nicht übersteigt.

§ 8

§ 8Die zuständige Behörde lässt die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zu, wenn der andere Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts geltend machen kann oder die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche in dem anderen Betrieb vorhanden ist und nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist; daneben soll in der Regel ein räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen bestehen. Soweit in einem Flurbereinigungsverfahren eine Teilnehmergemeinschaft im Rahmen des Grunderwerbs Rechte auf Wiederbepflanzung miterwirbt oder ein übernommenes bepflanztes Grundstück selbst rodet und dies ordnungsgemäß meldet, erfolgt die Übertragung auf andere Betriebe mit der Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), im Flurbereinigungsplan.

§ 9

§ 9Zur Angabe der gemeindlichen Herkunft (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes) von Wein, der aus im Ortsteil Bingerbrück der Gemeinde Bingen am Rhein erzeugten Weintrauben hergestellt ist, darf nur der Name Bingerbrück gebraucht werden.

Anlage 2

Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen Gebinde

Anlage 2 (zu § 5)Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen GebindeVorbemerkungDie Umrechnung von Volumenprozent Alkohol in Grad Öchsle entspricht der Tabelle nach der Anlage 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung. % vol Alkohol entspr.°Öchsle 1. Landwein "Nahegauer Landwein" 6,0 50 2. Qualitätswein Rebsorte Riesling 7,0 57 Rebsorte Dornfelder[1] 8,8 68 alle übrigen Rebsorten 7,5 60 3. Prädikatswein a)Kabinett alle Rebsorten 9,5 73 b)Spätlese Rebsorte Riesling 10,3 78 Rebsorten Müller-Thurgau und Silvaner 10,9 82 alle übrigen Weißweinsorten 11,7 87 alle Rotweinsorten 10,9 82 c)Auslese Rebsorte Riesling 11,4 85 Rebsorten Müller-Thurgau und Silvaner 12,5 92 alle übrigen Weißweinsorten 13,0 95 alle Rotweinsorten 12,5 92 d)Beerenauslese alle Rebsorten 16,9 120 e)Trockenbeerenauslese alle Rebsorten 21,5 150 f)Eiswein alle Rebsorten 16,9 120 4. Sekt b.A. alle Rebsorten 7,0 57

§ 3

§ 3Der zulässige Hektarertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Weingesetzes) wird festgesetzt: 1. für Prädikatswein und Qualitätswein auf 105 Hektoliter Wein,2. für Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe auf 150 Hektoliter Wein und3. für Grundwein auf 200 Hektoliter Wein.

§ 5

§ 5Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b.A. werden die in der Anlage 2 aufgeführten Werte festgesetzt.

§ 6b

§ 6bDie Verwendung des Namens einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist und nach § 9c Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts in der Weinbergsrolle eingetragen ist, ist nur zulässig, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist.

§ 6c

§ 6cDie Verwendung der in § 34b Abs. 1 und 2 der Weinverordnung genannten Angaben ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den dort genannten Bedingungen 1.es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt,2.bei dem Wein der Name der Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder verwendet werden darf,3.der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist und4.der Wein in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.

Eingangsformel QWeinNaheV

Aufgrunddes § 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sowie des § 24 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630) jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Das bestimmte Anbaugebiet Nahe umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden. Zum bestimmten Anbaugebiet gehören die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeigneten Flächen. (2) Die nähere Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Flächen ergibt sich aus der Weinbergsrolle (§ 11 Abs. 1 und 2 des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 - GVBl. S. 184, BS 7821-5 -).

§ 10

§ 10Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,Landwirtschaft und Weinbau

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.