Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Ahr und "Ahrtaler Landwein" Vom 18. Juli 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 286
Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Großlagen und der in Verbindung ...
Anlage 3 (zu § 6)Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Großlagen und der in Verbindung damit anzugebenden Gemeinde- und Ortsteilnamen Reg.Nr. der Weinbergsrolle Lage Gemeinde- oder Ortsteilname 11 01 Klosterberg AhrweilerAltenahrDernauWalporzheim
§ 2(1) Zur Herstellung von Qualitätswein b.A. sind die nach § 4 a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Rebsorten geeignet, soweit sie der Art vitis vinifera zuzuordnen sind.
§ 6Für Qualitätswein b.A. ist bei Angabe einer der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten, sich über mehrere Gemeinden oder Ortsteile erstreckenden Lagen jeweils der dort genannte Gemeinde- oder Ortsteilname, bei mehreren aufgeführten Gemeinde- oder Ortsteilnamen einer dieser Namen anzugeben.
Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Einzellagen und der in Verbindung ...
Anlage 4 (zu § 6)Verzeichnis der gemeinde- oder ortsteilübergreifenden Einzellagen und der in Verbindung damit anzugebenden Gemeinde- und Ortsteilnamen Reg.Nr. der Weinbergsrolle Lage Gemeinde- oder Ortsteilname 11 01 01 Daubhaus Ahrweiler 11 01 07 Eck AltenahrReimerzhoven 11 01 08 Übigberg Altenahr 11 01 12 Kirchtürmchen Bad Neuenahr 11 01 20 Burggarten Heimersheim 11 01 22 Landskrone Heimersheim 11 01 25 Klostergarten Marienthal 11 01 27 Stiftsberg Marienthal
§ 4„Ahrtaler Landwein“ darf hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Ahr und von nach § 4a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts zugelassenen Rebsorten stammen.
§ 7Für Sekt b.A. darf die Bezeichnung "Crémant" nach Maßgabe des Artikels 66 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder hergestellt worden ist und der Zuckergehalt 20 Gramm je Liter nicht übersteigt.
§ 8Die zuständige Behörde lässt die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zu, wenn der andere Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts geltend machen kann oder die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche in dem anderen Betrieb vorhanden ist und nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist; daneben soll in der Regel ein räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen bestehen. Soweit in einem Flurbereinigungsverfahren eine Teilnehmergemeinschaft im Rahmen des Grunderwerbs Rechte auf Wiederbepflanzung miterwirbt oder ein übernommenes bepflanztes Grundstück selbst rodet und dies ordnungsgemäß meldet, erfolgt die Übertragung auf andere Betriebe mit der Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), im Flurbereinigungsplan.
Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen Gebinde
Anlage 2(zu § 5)Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen GebindeVorbemerkungDie Umrechnung von Volumenprozent Alkohol in Grad Öchsle entspricht der Tabelle nach der Anlage 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung. % vol Alkohol entspr. °Öchsle 1. Landwein „Ahrtaler Landwein“ 5,5 47 2. Qualitätswein Rebsorte Riesling 6,7 55 Rebsorten Weißer Burgunder, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe und Blauer Spätburgunder 8,3 65 Rebsorte Dornfelder [1] 8,8 68 alle übrigen Rebsorten 7,5 60 3. Prädikatswein a) Kabinett alle Weißweinsorten 10,0 76 alle Rotweinsorten 10,6 80 b) Spätlese Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau und Riesling 10,6 80 alle übrigen Weißweinsorten 11,7 87 alle Rotweinsorten 11,4 85 c) Auslese Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau und Riesling 11,9 88 alle übrigen Weißweinsorten 12,7 93 alle Rotweinsorten 12,2 90 d) Beerenauslese alle Rebsorten 15,3 110 e) Trockenbeerenauslese alle Rebsorten 21,5 150 f) Eiswein alle Rebsorten 15,3 110 4. Sekt b.A. Rebsorte Riesling 6,1 51 alle übrigen Rebsorten 7,0 57
§ 5Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b.A. werden die in der Anlage 2 aufgeführten Werte festgesetzt.
§ 6bDie Verwendung des Namens einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist und nach § 9c Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts in der Weinbergsrolle eingetragen ist, ist nur zulässig, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist.
§ 6cDie Verwendung der in § 34b Abs. 1 und 2 der Weinverordnung genannten Angaben ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den dort genannten Bedingungen 1. es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt,2. bei dem Wein der Name der Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder angegeben werden darf,3. der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist und4. der Wein in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.
Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Ahr gehörenden Gemeinden
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Ahr gehörenden Gemeinden AhrbrückDernauAltenahrGrafschaftBad Neuenahr-AhrweilerMayschoßRech
Aufgrunddes § 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sowie des § 24 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630)jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2)wird verordnet:
§ 1(1) Das bestimmte Anbaugebiet Ahr umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden. Zum bestimmten Anbaugebiet gehören die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeigneten Flächen. (2) Die nähere Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Flächen ergibt sich aus der Weinbergsrolle (§ 11 Abs. 1 und 2 des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 - GVBl. S. 184, BS 7821-5 -).
§ 3Der zulässige Hektarertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes) wird auf 100 Hektoliter Wein festgesetzt.
§ 6a(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" nach Maßgabe des § 32 a der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder verwendet werden. (2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" nach Maßgabe des § 32 b der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder verwendet werden.
§ 9Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,Landwirtschaft und Weinbau
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.