Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial Rheinland Holding Vom 26. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 291
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum StaatsvertragDem am 8. Mai 2020 in Düsseldorf und am 5. Mai 2020 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial Rheinland Holding wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit dem Außerkrafttreten des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz vom 14. und 21. Dezember 1995 tritt das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 144), geändert durch Staatsvertrag vom 21. September 2001 (GVBl. S. 258), BS Anhang I 111, außer Kraft.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.