Landesverordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAWPromRLVO) Vom 12. August 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 12.08.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 483
Aufgrund des § 34 Abs. 7 Satz 10 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 202), BS 223-41, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Verleihung des Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Abs. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 202), BS 223-41, und an vergleichbare nicht staatliche Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, sowie dessen Ausübung.
Verleihungsvoraussetzungen
§ 2 Verleihungsvoraussetzungen(1) Die ausreichende Forschungsstärke im Sinne des § 34 Abs. 7 Satz 5 HochSchG hat die Hochschule für angewandte Wissenschaften für die betreffende Fachrichtung im Rahmen eines Promotionsclusters nachzuweisen.(2) Ein Promotionscluster ist ein Zusammenschluss forschungsstarker Professorinnen und Professoren, die gemeinsam eine Fachrichtung oder mehrere Fachrichtungen in der für Promotionsvorhaben angemessenen Breite und Tiefe vertreten. Das Promotionscluster stellt die thematische und organisatorische Grundlage für die Feststellung der ausreichenden Forschungsstärke sowie für die Ausübung des Promotionsrechts dar. Ein Promotionscluster ist entweder an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder unter Beteiligung mehrerer Hochschulen für angewandte Wissenschaften einzurichten. Bei Beteiligung mehrerer Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist die ausreichende Forschungsstärke durch deren Zusammenwirken nachzuweisen. In diesem Falle hat eine der beteiligten Hochschulen die Koordination des Promotionsclusters wahrzunehmen.(3) Die ausreichende Forschungsstärke eines Promotionsclusters setzt eine persönliche Forschungsstärke der beteiligten Professorinnen und Professoren sowie eine Mindestanzahl an ordentlichen Mitgliedern voraus. Ein Promotionscluster ist dann ausreichend forschungsstark, wenn an ihm in der Regel mindestens zwölf forschungsstarke Professorinnen und Professoren gemäß den Kriterien nach Absatz 4 ordentliche Mitglieder sind.(4) Professorinnen und Professoren verfügen über die notwendige persönliche Forschungsstärke, wenn sie folgende Kriterien nachweislich erfüllen:1. eine qualifizierte Promotion im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 HochSchG,2. folgende aktive Forschungsleistungen:a) die Einwerbung von ad personam zuzurechnenden Drittmitteln im Sinne des § 14 HochSchG in Verbindung mit der Drittmittelvorschrift vom 24. Juli 2005 (GAmtsbl. S. 593; MinBl. 2023 S. 208) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Drittmitteldefinition des Statistischen Bundesamtes in Höhe von mindestens 300 000 EUR in technischen Fächern, insbesondere Lebens-, Natur- und Ingenieurswissenschaften, oder 150 000 EUR in nichttechnischen Fächern, insbesondere Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, über einen Zeitraum von drei Jahren, undb) regelmäßige wissenschaftliche Publikationen der eigenen Forschungsergebnisse in für die jeweilige Fachdisziplin anerkannten, qualitätsgesicherten wissenschaftlichen Zeitschriften oder Peer-Review-Journals, in Konferenzen oder als Monografien oder Herausgebertätigkeiten in renommierten wissenschaftlichen Fachverlagen; die Kriterien nach den Buchstaben a und b müssen innerhalb der letzten sechs Jahre erfüllt worden sein, sofern nicht familienbedingte Zeiten, wie Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit, oder von einer Person mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ein Nachteilsausgleich geltend gemacht werden,3. eine fachliche Passung zum Forschungsprogramm des Promotionsclusters und4. eine angemessene Erfahrung bei der wissenschaftlichen Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden, der Begutachtung von Dissertationen und der Beteiligung an entsprechenden Prüfungskommissionen.(5) Die Kriterien nach Absatz 4 können in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat (§ 4 Abs. 5) in der Satzung des Promotionsclusters (§ 4 Abs. 1) fachspezifisch ergänzt werden. Dabei sind auch die Spezifika der anwendungsorientierten Forschung zu berücksichtigen.(6) Abweichungen von den Kriterien nach Absatz 4 sind nur in einem begründeten Ausnahmefall möglich. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 5 die Begutachtungskommission (§ 5 Abs. 3) oder nach Verleihung des Promotionsrechts das Aufsichtsgremium (§ 4 Abs. 4) eine anderweitig begründete persönliche Forschungsstärke und Eignung für das Promotionscluster auf Vorschlag des Leitungsgremiums (§ 4 Abs. 3) und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats (§ 4 Abs. 5) anerkennt.(7) Die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Promotionsclusters darf in Ausnahmefällen vorübergehend auf zehn fallen. Das Aufsichtsgremium (§ 4 Abs. 4) und das fachlich zuständige Ministerium sind darüber zu informieren, und es sind umgehend Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der ordentlichen Mitglieder einzuleiten.
Mitgliedschaft im Promotionscluster
§ 3 Mitgliedschaft im Promotionscluster(1) Die Entscheidung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Professorinnen und Professoren als ordentliche Mitglieder eines Promotionsclusters trifft nach Verleihung des Promotionsrechts das Aufsichtsgremium (§ 4 Abs. 4) anhand der Kriterien nach § 2 Abs. 4 bis 6. Es soll hierzu eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats (§ 4 Abs. 5) einholen. (2) Nur ordentliche Mitglieder des Promotionsclusters können als Erstbetreuerin oder Erstbetreuer sowie als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren tätig werden. Scheidet die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer durch Eintritt in den Ruhestand vor Abschluss des Promotionsverfahrens aus dem Dienst aus, kann sie oder er die Betreuung fortführen.(3) Eine ordentliche Mitgliedschaft in mehreren Promotionsclustern ist nicht möglich.(4) In ein Promotionscluster können promovierte Professorinnen und Professoren als Potenzialkandidatinnen und Potenzialkandidaten aufgenommen werden, wenn bei ihnen die Erfüllung der Kriterien nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 noch nicht vollständig vorliegt, dies aber innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist. Über die Aufnahme wird entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 entschieden. Dabei ist eine zeitliche Befristung der Mitgliedschaft festzulegen, die fünf Jahre nicht überschreitet. Den Potenzialkandidatinnen und Potenzialkandidaten soll insbesondere die Zweitbetreuung und Zweitbegutachtung ermöglicht werden; das Nähere zu ihren Rechten und Pflichten regelt die Satzung des Promotionsclusters.(5) In ein Promotionscluster können promovierte Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen oder wissenschaftlicher Einrichtungen als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, die als Zweitbetreuerinnen oder Zweitbetreuer oder als Zweitgutachterinnen oder Zweitgutachter fungieren. Diese Personen erhalten die assoziierte Mitgliedschaft für die Dauer des zugrundeliegenden Promotionsverfahrens. Hierzu trifft die Satzung des Promotionsclusters (§ 4 Abs. 1) entsprechende Regelungen.
Governance eines Promotionsclusters
§ 4 Governance eines Promotionsclusters(1) Jedes Promotionscluster gibt sich eine Satzung. Diese wird vom Senat der betreffenden Hochschule für angewandte Wissenschaften oder vom Senat der Hochschule, die die Koordination des Promotionsclusters wahrnimmt, im Einvernehmen mit den Senaten sämtlicher an dem Promotionscluster beteiligten Hochschulen beschlossen. Die Satzung regelt mindestens die Begründung und den Verlust der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Gremien nach den Absätzen 2 bis 5. Der Erlass und die Änderung der Satzung sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.(2) Jedes Promotionscluster verfügt über ein wissenschaftliches Leitungsgremium sowie über ein Aufsichtsgremium.(3) Dem Leitungsgremium gehören in der Regel mindestens drei Personen an, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Promotionsclusters bestellt werden; das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung. Das Leitungsgremium bestimmt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Es erstattet dem Aufsichtsgremium jährlich Bericht über die Ausübung des Promotionsrechts.(4) Das Aufsichtsgremium besteht aus je einem Mitglied der Hochschulleitungen der an dem Promotionscluster beteiligten Hochschulen für angewandte Wissenschaften und, sofern die Satzung dies vorsieht, externen wissenschaftlichen Persönlichkeiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums kann an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums beratend teilnehmen.(5) Jedes Promotionscluster wird zudem durch einen externen wissenschaftlichen Beirat beraten. Die Mitglieder des Beirats müssen promoviert sein und werden auf Vorschlag des Leitungsgremiums vom Aufsichtsgremium des Promotionsclusters ernannt. Dem wissenschaftlichen Beirat sollen sowohl Mitglieder von Universitäten als auch Mitglieder von Hochschulen für angewandte Wissenschaften aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland angehören. Daneben können auch externe Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Gesellschaft hinzugezogen werden. Der wissenschaftliche Beirat nimmt Stellung zu den Vorschlägen für die Aufnahme und das Ausscheiden von Professorinnen und Professoren in das jeweilige Promotionscluster, sofern diese nicht im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 5 begutachtet wurden. Der wissenschaftliche Beirat nimmt in der Regel alle vier bis fünf Jahre dazu Stellung, ob bei den ordentlichen Mitgliedern eines Promotionsclusters ausreichende Aktivitäten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 sowie eine aktive Beteiligung an Promotionsverfahren gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 gegeben sind. Er berät das Promotionscluster bei der inhaltlich-fachlichen Weiterentwicklung, insbesondere mit Blick auf das Forschungsprogramm. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats beratend teilnehmen.(6) Für ein hochschulübergreifendes Promotionscluster soll eine gemeinsame Doktorandenvertretung entsprechend § 34 Abs. 9 Satz 1 bis 4 HochSchG eingerichtet und eine gemeinsame Promotionsordnung erlassen werden.(7) Im Übrigen regelt die nach Absatz 1 zu erlassende Satzung das Nähere zur Governance des Promotionsclusters.
Antragsverfahren
§ 5 Antragsverfahren(1) Die Verleihung des Promotionsrechts erfolgt auf Antrag einer Hochschule für angewandte Wissenschaften bei dem fachlich zuständigen Ministerium. Im Falle eines hochschulübergreifenden Promotionsclusters ist der Antrag durch die koordinierende Hochschule für angewandte Wissenschaften zu stellen; die Verleihung des Promotionsrechts für die jeweilige Fachrichtung erfolgt in diesem Fall an alle am Promotionscluster beteiligten Hochschulen für angewandte Wissenschaften.(2) Mit dem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts sind einzureichen:1. die Benennung und Abgrenzung der jeweiligen Fachrichtung oder Fachrichtungen, die in dem Promotionscluster vertreten sind,2. eine Liste der Professorinnen und Professoren, die der betreffenden Fachrichtung angehören und ordentliche Mitglieder des Promotionsclusters werden sollen; der Liste beigefügt sind die Lebensläufe der vorgeschlagenen professoralen Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Nachweise zur Erfüllung der Kriterien nach § 2 Abs. 4 bis 6,3. das Forschungs- und Qualifizierungsprogramm,4. eine Vorschlagsliste mit möglichen Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats und5. die Beschlüsse der zuständigen Organe der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften zur Einrichtung des Promotionsclusters, der Entwurf der Satzung sowie der Entwurf der Promotionsordnung.(3) Das fachlich zuständige Ministerium setzt eine Begutachtungskommission ein, die aus externen, promovierten und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besteht, die sowohl Universitäten als auch Hochschulen für angewandte Wissenschaften repräsentieren und darüber hinaus außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Unternehmen angehören können. Die Begutachtungskommission bewertet den Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts. Hierbei werden insbesondere die Schlüssigkeit und Qualität des Forschungs- und Qualifizierungsprogramms, die Forschungsstärke des Promotionsclusters sowie die vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder des Promotionsclusters hinsichtlich ihrer persönlichen Forschungsstärke bewertet. Auf Grundlage der Einschätzung der Begutachtungskommission entscheidet das fachlich zuständige Ministerium über den Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts.(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts ohne Einleitung eines Begutachtungsverfahrens ablehnen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.(5) Gibt das fachlich zuständige Ministerium dem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts statt, macht es dies öffentlich bekannt. Das fachlich zuständige Ministerium meldet die an dem Promotionscluster beteiligten Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit den jeweiligen Fachrichtungen dem Statistischen Landesamt.
Qualitätssicherung
§ 6 Qualitätssicherung(1) Wesentliche Elemente der Qualitätssicherung sind die wissenschaftsgeleiteten Verfahren bei der Einrichtung der Promotionscluster, der Auswahl ihrer ordentlichen Mitglieder und der externen Evaluation nach § 7 sowie die wissenschaftsadäquate Governance-Struktur der Promotionscluster.(2) Eine Konkretisierung der Qualitätssicherung der Promotionsverfahren erfolgt in der jeweiligen Promotionsordnung. Auch das Qualifizierungsprogramm für die Doktorandinnen und Doktoranden soll zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis beitragen.(3) Die wissenschaftliche Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden und die Begutachtung der Dissertation erfolgen ausschließlich durch promovierte Professorinnen und Professoren, wobei die wissenschaftliche Betreuung und die Begutachtung durch verschiedene Personen durchgeführt werden.(4) Im nach Maßgabe der Promotionsordnung zur Durchführung von Promotionen befugten Organ oder Gremium ist eine externe Beteiligung durch eine Professorin oder einen Professor vorzusehen, die oder der nicht Mitglied der am Promotionscluster beteiligten Hochschulen für angewandte Wissenschaften, jedoch fachlich einschlägig prüfberechtigt für Promotionen ist.(5) Das Erstgutachten wird stets von einem ordentlichen Mitglied des Promotionsclusters erstellt. In jedem Promotionsverfahren ist grundsätzlich ein externes Gutachten vorzusehen. Als externe Gutachterin oder als externer Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor bestellt werden, die oder der nicht Mitglied der am Promotionscluster beteiligten Hochschulen für angewandte Wissenschaften, jedoch fachlich einschlägig prüfberechtigt für Promotionen ist.
Evaluation und Fortbestehen des Promotionsrechts
§ 7 Evaluation und Fortbestehen des Promotionsrechts(1) Das einer Hochschule für angewandte Wissenschaften für eine forschungsstarke Fachrichtung oder mehrere forschungsstarke Fachrichtungen verliehene Promotionsrecht wird spätestens nach Ablauf von sieben Jahren nach Verleihung erstmals und danach in der Regel alle sieben Jahre erneut einer externen Evaluation unterzogen, die vom fachlich zuständigen Ministerium beauftragt wird.(2) Sofern sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der beteiligten Fachrichtung oder der beteiligten Fachrichtungen ergeben oder eine neue Fachrichtung im Promotionscluster abgebildet werden soll, ist das Verfahren auf Verleihung des Promotionsrechts nach § 5 einzuleiten. In diesen Fällen kann das fachlich zuständige Ministerium das mit der Evaluation nach Absatz 1 beauftragte Gremium mit der Durchführung des Verfahrens nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beauftragen.(3) Abhängig vom Ergebnis der Evaluation kann das fachlich zuständige Ministerium das Promotionsrecht unverändert, befristet sowie mit Bedingungen oder Auflagen versehen fortbestehen lassen oder es der Hochschule für angewandte Wissenschaften oder den am Promotionscluster beteiligten Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit Wirkung für die Zukunft vollständig oder teilweise entziehen. Im Falle des vollständigen oder teilweisen Entzugs des Promotionsrechts ist zu gewährleisten, dass laufende Promotionsverfahren gemäß den für das jeweilige Promotionsverfahren geltenden Regelungen ordnungsgemäß zu Ende geführt werden können und keine neuen Doktorandinnen und Doktoranden mehr angenommen werden; § 5 Abs. 5 gilt in diesen Fällen entsprechend.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.