Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Vom 10. bis 12. März 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 297, 298
AnlageFestbeträge der einzelnen Länder in EURO Baden-Württemberg 3.487.000 Bayern 196.900 Berlin 11.754.600 Brandenburg 787.600 Bremen 140.800 Hamburg 731.500 Hessen 2.024.000 Mecklenburg-Vorpommern 562.100 Niedersachsen 2.531.100 Nordrhein-Westfalen 5.989.500 Rheinland-Pfalz 1.293.600 Saarland 196.900 Sachsen 1.461.900 Sachsen-Anhalt 899.800 Schleswig-Holstein 899.800 Thüringen 787.600 Zusammen 33.744.700
Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland der Freistaat Sachsen das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen
§ 1Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 2Der Zuschussbedarf für Neubau-, Grundsanierungs- und Herrichtungsmaßnahmen einschließlich ihrer Ersteinrichtung und des Grunderwerbs wird vom Bund alleine getragen.
§ 3Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:1. Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 134.978.800 € tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 101.234.100 €) und die Länder 25 vom Hundert (= 33.744.700 €).2. Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.3. Wird der Stiftung die privatrechtliche Stiftung „Humboldt Forum im Berliner Schloss“ zugelegt, so übernimmt abweichend von Nr. 2 der Bund alleine den damit verbundenen jährlichen Finanzierungsbedarf.
§ 4Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 33.744.700 € wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.
§ 5Der Bund oder ein Land können über ihre jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen.
§ 6Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2034 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlussfinanzierung treffen.
§ 7Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde abzugeben. Gleichzeitig tritt das Zweite Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom 24. Oktober / 11. Dezember 1996 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.