PolStrÄnd/OrgOptG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei Vom 22. September 2017

Ausfertigungsdatum:
22.09.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 237
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 6(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 24Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der aufgelösten Bereitschaftspolizei, des Wasserschutzpolizeiamtes und der Zentralstelle für Polizeitechnik als Beschäftigte des neu errichteten Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik.

Artikel

Artikel 25(1) In Vorverfahren wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, erlässt das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik den Widerspruchsbescheid. (2) Bei Klagen wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, wird das Land Rheinland-Pfalz durch das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik vertreten.

Artikel

Artikel 26Mit der Errichtung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik zum 1. Oktober 2017 durch Zusammenlegung der Bereitschaftspolizei, dem Wasserschutzpolizeiamt und der Zentralstelle für Polizeitechnik führen die bei den bisherigen Dienststellen und Einrichtungen gebildeten Personalvertretungen die Geschäfte bis zur Neuwahl der bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik zu bildenden Personalvertretungen längstens für die Dauer von sechs Monaten fort.

Artikel

Artikel 27(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7 am 1. Oktober 2017 in Kraft. Artikel 7 tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft.(2) Es treten am 2. Oktober 2017 außer Kraft:1. die Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien sowie die sachliche Zuständigkeit des Wasserschutzpolizeiamtes vom 27. Juli 1993 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 415), (BS 2012-1-4),2. das Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur über die Organisation und Gliederung der Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. September 2012 (18 112-1/34).

Artikel

Artikel 7 Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien[BS 2012-1-4]

Artikel

Artikel 8 bis 23(Änderungsanweisung)

Eingangsformel PolStrÄnd/OrgOptG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.