PolBootsFPrV RP 2002 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei Vom 23. Januar 2002

Ausfertigungsdatum:
23.01.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 70
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck der Bootsführerprüfung

§ 1 Zweck der Bootsführerprüfung(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dürfen ein Dienstboot führen, wenn sie einen amtlichen Berechtigungsschein (Bootsführerzeugnis) besitzen. Der amtliche Berechtigungsschein befähigt zum Führen von leichten Polizeibooten (lPB) und schweren Polizeibooten (sPB) mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf allen schiffbaren Binnengewässern des Landes Rheinland-Pfalz und Bundeswasserstraßen der Zonen 3 und 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung. Auf dem Rhein gilt dies mit der Maßgabe, dass der amtliche Berechtigungsschein die Befähigung zum Führen von sPB auf solche mit einer Länge von weniger als 20 Metern sowie auf den nach § 6 Nr. 3 a) geprüften Streckenabschnitten beschränkt. Einzelheiten regeln die Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) sowie die Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) vom 8. November 2022 (BGBl. 2023 II Nr. 105), jeweils in ihrer geltenden Fassung.(2) Das Bootsführerzeugnis erhält, wer in der Bootsführerprüfung seine Befähigung zur Bootsführerin oder zum Bootsführer nachgewiesen hat.(3) Der amtliche Berechtigungsschein gilt als Befähigungsnachweis im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BinSchPersV. Auf dem Rhein gilt der amtliche Berechtigungsschein als Befähigungsnachweis gemäß § 11.01 Nr. 3 RheinSchPersV.

§ 10

Bekanntgabe der schriftlichen oder elektronischen Prüfungsleistung, Zulassung zur ...

§ 10 Bekanntgabe der schriftlichen oder elektronischen Prüfungsleistung, Zulassung zur praktischen Prüfung(1) Die Bewertung der schriftlichen oder elektronischen Prüfung wird vor der praktischen Prüfung bekannt gegeben. Hat der Prüfling nicht die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten, ist die Bootsführerprüfung nicht bestanden.(2) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen oder elektronischen Prüfung die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten hat.

§ 11

Praktische Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 11 Praktische Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die praktische Prüfung findet auf einem schweren Polizeiboot statt.(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Fachprüferin oder Fachprüfer für ein Prüfungsgebiet. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses können ergänzende Fragen stellen.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers nach Maßgabe des § 7 über die Leistungen in der praktischen Prüfung.(4) Die Bewertung der praktischen Prüfung wird vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Hat der Prüfling nicht die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten, ist die Bootsführerprüfung nicht bestanden.(5) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der praktischen Prüfung die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten hat.

§ 12

Mündliche Prüfung, Bestehen der Bootsführerprüfung

§ 12 Mündliche Prüfung, Bestehen der Bootsführerprüfung(1) Die mündliche Prüfung schließt sich an die praktische Prüfung an.(2) § 11 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Hat der Prüfling in der mündlichen Prüfung in den in § 6 Nr. 3 a) und § 6 Nr. 3 b) geregelten Teilbereichen jeweils die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten, ist die Bootsführerprüfung insgesamt bestanden.

§ 13

Elektronisches Protokoll über die praktische und die mündliche Prüfung

§ 13 Elektronisches Protokoll über die praktische und die mündliche PrüfungÜber die praktische und die mündliche Prüfung ist ein elektronisches Protokoll anzufertigen, in dem festzuhalten sind:1. die Mitglieder des Prüfungsausschusses,2. Beginn und Ende der jeweiligen Prüfung,3. die Namen der Prüflinge,4. die Namen der nach § 5 Abs. 3 anwesenden Personen,5. die Prüfungsgebiete und Gegenstände der praktischen und der mündlichen Prüfung,6. die Bewertung der praktischen Prüfung,7. die Bewertung der mündlichen Prüfung,8. besondere Vorkommnisse.Das elektronische Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 16

Verbleib der Prüfungsunterlagen, Einsichtnahme

§ 16 Verbleib der Prüfungsunterlagen, EinsichtnahmeDie Prüfungsunterlagen verbleiben beim Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik - Abteilung Wasserschutzpolizei -. Die Aufsichtsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Bootsführerprüfung zu vernichten. Auf Antrag kann die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Bootsführerprüfung, die Prüfungsunterlagen einsehen.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDie Bootsführerprüfung wird vom Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik - Abteilung Wasserschutzpolizei - durchgeführt.

§ 3

Prüfungsausschuss

§ 3 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der jeweiligen Bootsführerprüfung wird beim Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik - Abteilung Wasserschutzpolizei - ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem Prüfungsausschuss gehören an:1. die Leitung der Abteilung Wasserschutzpolizei, im Verhinderungsfall deren Abwesenheitsvertretung, als vorsitzendes Mitglied,2. die Leitung des Sachgebietes 2 der Abteilung Wasserschutzpolizei oder deren Abwesenheitsvertretung sowie3. zwei Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte des dritten Einstiegsamtes.Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 3 und die vertretenden Mitglieder werden von der Leitung der Abteilung Wasserschutzpolizei bestellt.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 4

Zulassung zur Bootsführerprüfung

§ 4 Zulassung zur Bootsführerprüfung(1) Zur Bootsführerprüfung wird zugelassen, wer1. als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik - Abteilung Wasserschutzpolizei - angehört,2. den WSP-Fachlehrgang „Binnen“ und den WSP-Ausbildungslehrgang „Radar“ an der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg mit Erfolg abgeschlossen hat,3. nach dem Lehr- und Ausbildungsplan für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung über die notwendige Prüfungsreife verfügt, was seitens der beziehungsweise des Ausbildungsverantwortlichen sowie der Leitung der Abteilung Wasserschutzpolizei oder deren Abwesenheitsvertretung bescheinigt wird,4. eine Fahrzeit von zwei Jahren unter Aufsicht, davon mindestens 60 Fahrtage innerhalb des letzten Jahres, vorweisen kann,5. die Strecke auf dem Rhein mindestens fünf Mal zu Berg und zu Tal mit einem sPB befahren hat und dabei zeitweise als Rudergängerin oder Rudergänger eingesetzt wurde (Streckenfahrt), wobei jeweils eine der Streckenfahrten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu Berg und zu Tal absolviert wurde. Die zu befahrenden Streckenabschnitte richten sich nach dem Lehr- und Ausbildungsplan für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung,6. die nach der Rheinschiffspersonalverordnung geforderte medizinische Tauglichkeit für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nachweisen kann. Die Tauglichkeitsuntersuchung wird durch den polizeiärztlichen Dienst durchgeführt.(2) Wer ein nautisches Patent für ein Fahrzeug oder einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Behördenfahrzeugen und/oder eine besondere Berechtigung für Risikostrecken innehat, ist von dem Nachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 für den Teil der Strecke befreit, für den das Patent, der amtliche Berechtigungsschein oder die besondere Berechtigung für Risikostrecken die geforderte Streckenkunde des Lehr- und Ausbildungsplans in der jeweils geltenden Fassung einschließt.(3) Auf die Fahrzeit und die Streckenfahrt nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden Fahrzeiten und Streckenfahrten angerechnet, die im Bereich deutscher Binnenwasserstraßen auf Fahrzeugen erbracht und nachgewiesen wurden, für deren Führung ein nautisches Patent oder ein amtlicher Berechtigungsschein vorgeschrieben ist.(4) Wer ein nautisches Patent oder einen amtlichen Berechtigungsschein innehat, kann durch Beschluss der Abteilungsleitung Wasserschutzpolizei ganz oder teilweise von der Bootsführerprüfung befreit werden.

§ 5

Gliederung der Bootsführerprüfung, Öffentlichkeit

§ 5 Gliederung der Bootsführerprüfung, Öffentlichkeit(1) Die Bootsführerprüfung besteht in nachfolgender Reihenfolge aus:1. der schriftlichen oder elektronischen Prüfung,2. der praktischen Prüfung und3. der mündlichen Prüfung.(2) Die Prüfungsinhalte umfassen die in § 6 genannten Prüfungsgebiete und sind an den Lernzielen des Lehr- und Ausbildungsplans für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik - Abteilung Wasserschutzpolizei - nach § 25 Abs. 2 Satz 5 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst auszurichten.(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des für die Polizei zuständigen Ministeriums und der Behördenleitung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik haben jederzeit Anwesenheitsrecht bei den Prüfungen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.(4) Die Personalvertretung, die Beauftragte für die Gleichstellung oder deren Vertreterinnen sowie die Vertrauensperson für Schwerbehinderte haben ein Anwesenheitsrecht bei der Prüfung und Beratung, jedoch kein Stimmrecht.

§ 6

Prüfungsgebiete

§ 6 PrüfungsgebietePrüfungsgebiete sind:1. in der schriftlichen oder elektronischen Prüfung:a) Binnenschifffahrtsrecht (BR), Binnenschifffahrtsverkehrsrecht (BVR I und II), Navigation, Seemannschaft,b) Schiffstechnik und Schiffsbetriebstechnik (ST I und II).2. in der praktischen Prüfunga) Navigation/Fahrmanöver, Seemannschaft,b) Schiffstechnik und Schiffsbetriebstechnik (ST I und II),3. In der mündlichen Prüfung:a) Fahrwasser- und Streckenkunde,b) Binnenschifffahrtsrecht (BR), Binnenschifffahrtsverkehrsrecht (BVR I und II), Navigation, Seemannschaft,c) Schiffstechnik und Schiffsbetriebstechnik (ST I und II).

§ 7

Leistungsbewertung

§ 7 LeistungsbewertungDie Leistungen der einzelnen Prüfungen nach § 5 Abs. 1 sind nach einem Vomhundertsatz wie folgt zu bewerten:1. 0 bis 59 v. H. erbrachte Leistungen = genügt nicht den Anforderungen,2. 60 bis 100 v. H. erbrachte Leistungen = genügt den Anforderungen.

§ 8

Schriftliche oder elektronische Prüfung

§ 8 Schriftliche oder elektronische Prüfung(1) Es ist eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 150 Minuten.(2) Die Prüfungsaufgabe hat sich auf beide Prüfungsgebiete aus § 6 Nr. 1 zu erstrecken.(3) Die Prüfungsaufgabe stellt das vorsitzende Mitglied oder eine von ihr beauftragte Person des Prüfungsausschusses. Sie ist unter Verschluss zu halten und wird erst am Tag der schriftlichen oder elektronischen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge durch die Aufsichtsperson bekannt gegeben.(4) Die Aufsichtsperson wird von der Leitung der Abteilung Wasserschutzpolizei bestimmt.(5) Der Prüfling fertigt die Aufsichtsarbeit unter einer Kennziffer, die vor Beginn der schriftlichen oder elektronischen Prüfung von der Aufsichtsperson ausgelost wird. Er nimmt während der schriftlichen oder elektronischen Prüfung den seiner Kennziffer entsprechenden Platz ein.(6) Die Aufsichtsperson nimmt die Namen der Prüflinge mit den ausgelosten Kennziffern in eine Liste auf und übergibt diese in einem verschlossenen Umschlag dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, das sie bis zur endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten hat.(7) Die Aufsichtsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsperson abzugeben und in einem verschlossenen Umschlag dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von diesem beauftragten Person zu übergeben.(8) Während der Bearbeitungszeit dürfen Prüflinge nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson den Raum verlassen; es darf jeweils nur ein Prüfling abwesend sein.(9) In dem von der Aufsichtsperson anzufertigenden elektronischen Protokoll sind die Platzordnung bei der schriftlichen oder elektronischen Prüfung, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, Unterbrechungen, Unregelmäßigkeiten und sonstige Vorkommnisse zu vermerken.

§ 9

Bewertung der Aufsichtsarbeit

§ 9 Bewertung der AufsichtsarbeitJede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gilt der rechnerische Mittelwert als Ergebnis der schriftlichen oder elektronischen Prüfung.

§ 17

Gültigkeit bisheriger Befähigungsnachweise

§ 17 Gültigkeit bisheriger Befähigungsnachweise(1) Bisher ausgestellte Behördenpatente nach § 20.04 RheinSchPersV und Streckenkundeprüfungen nach § 20.05 RheinSchPersV behalten auf dem Rhein ihre Gültigkeit, im Geltungsbereich der Binnenschiffspersonalverordnung unter den in § 126 Abs. 2 BinSchPersV genannten Voraussetzungen.(2) Bisher ausgestellte Radarpatente (§ 20.09 RheinSchPersV) behalten auf dem Rhein ebenfalls ihre Gültigkeit und im Geltungsbereich der Binnenschiffspersonalverordnung unter den in § 131 Abs. 2 BinSchPersV genannten Voraussetzungen.

Eingangsformel PolBootsFPrV

Aufgrund des § 18 Abs. 2 und des § 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 58), BS 2030-1, wird verordnet:

§ 14

Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

§ 14 Täuschung und ordnungswidriges VerhaltenVersucht ein Prüfling das Ergebnis der Bootsführerprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel mit, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfung und über die weitere Teilnahme an der Bootsführerprüfung.

§ 15

Wiederholung der Bootsführerprüfung

§ 15 Wiederholung der BootsführerprüfungIst die Bootsführerprüfung nicht bestanden, so kann die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte sie einmal wiederholen. Mit „genügt den Anforderungen“ bewertete Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

§ 18

In-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2002 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 17 Satz 2, die Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei vom 3. April 1995 (GVBl. S. 79, BS 2030-18) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.