Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 15. Juni 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 104
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem in Mainz am 30. Juli 2014 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Land Hessen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(1)
§ 2Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302, BS 2122-1) wird wie folgt geändert: § 6 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 wird gestrichen.2. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung „Absätze 3, 4 und 6 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung „Absätze 3, 4 und 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.b) In Satz 3 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 7“ durch die Verweisung „Absätzen 1 bis 6“ ersetzt.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am Tage, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz sowie § 2 dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.