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title: "PflSchMAnwV RP — Landesverordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Vom 16. Mai 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/pflschmanwvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-PflSchMAnwVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:36:46+00:00"
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# PflSchMAnwV RP — Landesverordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Vom 16. Mai 1991

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 16.05.1991
*Fundstelle:* GVBl. 1991, 278


### Anlage PflSchMAnwV

Anlage (zu § 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/rp/d1afaa29-3b09-4fbb-8848-71c21db5f737-7823-32-anlage.pdf

### Eingangsformel PflSchMAnwV

Aufgrund des § 9 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31), wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Die Anzeige nach § 9 Satz 1 PflSchG ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Verwendung des Anzeigeformulars (Anlage) schriftlich oder zur Niederschrift zu erstatten. (2) Wer Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder Personen anleitet oder beaufsichtigt, die eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2PflSchG im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausüben, muss mit der Anzeige Nachweise über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorlegen. (3) Ein Wechsel der in Absatz 2 genannten Personen ist der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Mitteilung der Angaben nach Nummer 2 des Anzeigeformulars und Vorlage der in Absatz 2 genannten Nachweise unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.

### § 2

§ 2Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht unter Verwendung des Anzeigeformulars, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,2. entgegen § 1 Abs. 2 die geforderten Nachweise nicht vorlegt oder3. entgegen § 1 Abs. 3 den Wechsel der Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt und die geforderten Nachweise nicht vorlegt.

### § 3

§ 3*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

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— Landesverordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Vom 16. Mai 1991
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-PflSchMAnwVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
