Landesverordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Vom 16. Mai 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 16.05.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 278
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Aufgrund des § 9 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31), wird verordnet:
§ 1(1) Die Anzeige nach § 9 Satz 1 PflSchG ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Verwendung des Anzeigeformulars (Anlage) schriftlich oder zur Niederschrift zu erstatten. (2) Wer Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder Personen anleitet oder beaufsichtigt, die eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2PflSchG im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausüben, muss mit der Anzeige Nachweise über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorlegen. (3) Ein Wechsel der in Absatz 2 genannten Personen ist der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Mitteilung der Angaben nach Nummer 2 des Anzeigeformulars und Vorlage der in Absatz 2 genannten Nachweise unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.
§ 2Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht unter Verwendung des Anzeigeformulars, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,2. entgegen § 1 Abs. 2 die geforderten Nachweise nicht vorlegt oder3. entgegen § 1 Abs. 3 den Wechsel der Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt und die geforderten Nachweise nicht vorlegt.
§ 3*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.