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title: "PflSchGKPrV RP — Landesverordnung über die Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 8. Juni 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-PflSchGKPrVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:36:45+00:00"
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# PflSchGKPrV RP — Landesverordnung über die Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 8. Juni 1993

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 08.06.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 343


### Anlage PflSchGKPrV

Anlage (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 8)Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstätte

### § 1 — Kontrollstellen

§ 1 KontrollstellenKontrollstellen zur Durchführung der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach dieser Verordnung amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten. Amtliche Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz; derart amtlich anerkannte Kontrollstellen haben die Durchführung von Prüfungen in Rheinland-Pfalz der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit anzuzeigen.

### § 2 — Anerkennung als Kontrollwerkstätte

§ 2 Anerkennung als Kontrollwerkstätte(1) Ein gewerblicher Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstätte anerkannt, wenn er 1. die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen genau und zuverlässig durchgeführt werden,2. für die Prüfungen geschultes Personal einsetzt und die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungen zur Verfügung hat, das Nähere ergibt sich aus der Anlage, und3. einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Prüfungsbereitschaft sicherstellt. (2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. (3) Die amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten sind befugt, Anerkennungsschilder zu führen.

### § 3 — Pflichten der Kontrollwerkstätten

§ 3 Pflichten der KontrollwerkstättenDie Kontrollwerkstätten sind verpflichtet, 1. die Überwachung durch die zuständige Behörde zu gestatten,2. auf Verlangen der zuständigen Behörde die Prüfungstermine mitzuteilen sowie den Prüfungsablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,3. einen Wechsel der Prüfungseinrichtungen oder von Teilen der Prüfungseinrichtungen, des Betriebsleiters oder des Prüfungspersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen,4. die Prüfungen sachgemäß nach den hierfür maßgeblichen Rechtsbestimmungen sowie nach den Vorgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück durchzuführen,5. das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsbericht festzuhalten und den Inhalt vertraulich zu behandeln,6. die Nichtvergabe der Prüfplakette aus funktionstechnischen Gründen unverzüglich zusammen mit dem Geräte-Prüfungsbericht der zuständigen Behörde mitzuteilen,7. die Durchführung von Prüfungen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit anzuzeigen,8. zur Sicherung der geforderten Messgenauigkeit der Prüfungseinrichtungen diese mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück gemäß der Anlage überprüfen zu lassen und9. dafür zu sorgen, dass das Prüfungspersonal an den von dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück angebotenen Weiterbildungslehrgängen regelmäßig und mit Erfolg teilnimmt.

### Eingangsformel PflSchGKPrV

Aufgrunddes § 30 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31) und des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt und dem Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet:

### § 4 — Widerruf der Anerkennung als Kontrollwerkstätte

§ 4 Widerruf der Anerkennung als KontrollwerkstätteDie Anerkennung als Kontrollwerkstätte ist widerruflich; der Widerruf der Anerkennung hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Kontrollwerkstätte dies beantragt oder sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.

### § 5 — Zuständigkeit

§ 5 ZuständigkeitZuständige Behörde nach dieser Verordnung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

### § 6 — In-Kraft-Treten

§ 6* In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

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— Landesverordnung über die Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 8. Juni 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-PflSchGKPrVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
