PersStDV RP 2008 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom 10. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
10.12.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 321
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Übergangsbestimmungen

§ 10 ÜbergangsbestimmungenVor dem 1. Januar 2009 erfolgte Bestellungen zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten gelten als Bestellungen im Sinne des § 4 Abs. 1 fort. Die §§ 5 und 6 finden Anwendung.

§ 3

Sonstige Zuständigkeiten

§ 3 Sonstige Zuständigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 2a Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 25 Satz 1 PStG ist die Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1).(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 PStG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

§ 4

Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten (§ 2 PStG) werden von der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten von der Stadtverwaltung durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich.(2) Bestellt werden kann nur, wer1. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der bestellenden kommunalen Gebietskörperschaft steht und2. nach Ausbildung und Persönlichkeit hierzu geeignet ist.(3) Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer vor der Bestellung1. die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder eine vergleichbare Befähigung erworben hat,2. erfolgreich an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte teilgenommen hat und3. in die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz eingewiesen ist.(4) Wer die Befähigung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht besitzt, muss sich vor der Bestellung mindestens sechs Monate lang als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter bei einem Standesamt bewährt haben; Absatz 3 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.(5) Es ist eine ausreichende Anzahl von Standesbeamtinnen und Standesbeamten zu bestellen; diese richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Größe des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Standesamts sowie der Anzahl der anfallenden Beurkundungen.(6) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind zur regelmäßigen dienstlichen Fortbildung verpflichtet.(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, wenn deren Aufgabenbereich als Standesbeamtin oder Standesbeamter auf die Vornahme der Eheschließung, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie die Erstausstellung von Eheurkunden eingeschränkt wird. Satz 1 gilt auch für hauptamtliche Beigeordnete, sofern das Standesamt zu dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich gehört. Die Bestellung setzt die Teilnahme an einer aufgabenbezogenen Schulung voraus.(8) Die von einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten dürfen mit Zustimmung der Verwaltung dieser kommunalen Gebietskörperschaft auch von anderen kommunalen Gebietskörperschaften zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden. Eine solche beabsichtigte Bestellung ist zuvor der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; § 6 bleibt unberührt. Bei einer das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt übergreifenden Bestellung ist diese der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anzuzeigen.

§ 5

Erlöschen und Widerruf der Bestellung

§ 5 Erlöschen und Widerruf der Bestellung(1) Die Bestellung nach § 4 Abs. 1 erlischt, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der bestellenden kommunalen Gebietskörperschaft endet.(2) Erweist sich eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn die zuletzt besuchte Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte mehr als drei Jahre, für den Personenkreis nach § 4 Abs. 7 mehr als fünf Jahre, zurückliegt. Im Übrigen kann die Bestellung jederzeit widerrufen werden.(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1) ist die Bestellung zu widerrufen.

§ 9

Sammelakten

§ 9 SammelaktenDas Standesamt bewahrt die Sammelakten (§ 6 PStG) bis zum Ablauf der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PStG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist auf.

Eingangsformel PersStDV

Aufgrunddes § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76, BS 211-4),des § 70 a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Personenstandswesens vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 645), geändert durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76), BS 211-1, des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-1, und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-2, jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-) und § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnungwird verordnet:

§ 1

Standesamt

§ 1 StandesamtStandesamt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

§ 11

Auftragsangelegenheit

§ 11 AuftragsangelegenheitDie verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 12

Aufhebungsbestimmung

§ 12 AufhebungsbestimmungEs werden aufgehoben: 1. die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 211-2,2. die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz vom 28. April 1972 (GVBl. S. 193, BS 453-16).

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12 am 1. Januar 2009 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in Kraft.

§ 2

Aufsichtsbehörden

§ 2 Aufsichtsbehörden(1) Aufsichtsbehörde über die Standesämter sowie über die Standesbeamtinnen und Standesbeamten (§ 2 PStG) ist in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Kreisverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. (2) Obere Aufsichtsbehörde ist in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten das für das Personenstandsrecht zuständige Ministerium. (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Personenstandsrecht zuständige Ministerium.

§ 6

Anzeige

§ 6 AnzeigeDie Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten sowie deren Erlöschen und deren Widerruf sind der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1) anzuzeigen.

§ 7

Sicherungsregister

§ 7 Sicherungsregister(1) Das Standesamt führt und aktualisiert die Sicherungsregister (§ 4 PStG) und bewahrt sie gemäß § 7 Abs. 1 PStG bis zum Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist auf. Dies gilt auch, soweit die Sicherungsregister nach § 75 PStG in einer Übergangszeit als Papierregister geführt werden. (2) Die Sicherungsregister sind gemäß § 7 Abs. 3 PStG nach Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz jahrgangsweise zur Übernahme anzubieten. In Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines Sicherungsregisters oder verschiedene Sicherungsregister eines Jahrgangs als Papierregister zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten maßgeblichen Frist beim Standesamt.

§ 8

Zweitbücher

§ 8 Zweitbücher(1) Das Standesamt führt und aktualisiert die vor dem 1. Januar 2009 angelegten Zweitbücher und -register (§ 76 Abs. 3 PStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 PStG) und bewahrt sie gemäß § 76 Abs. 4 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PStG bis zum Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist auf. (2) Die Zweitbücher und -register sind gemäß § 76 Abs. 4 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 PStG nach dem Ablauf der nach § 5 Abs. 5 PStG maßgeblichen Frist der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz jahrgangsweise zur Übernahme anzubieten. In Fällen, in denen mehrere Jahrgänge solcher Bücher oder Register oder verschiedene Bücher oder Register eines Jahrgangs zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten maßgeblichen Frist beim Standesamt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.