Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 29. November 1950
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.1950
- Fundstelle:
- GVBl. 1950, 316
§ 1Dem Staatsvertrag vom 4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
§ 2*Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1Die Patentstreitsachen (§ 51 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.
Artikel 2Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 3Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Artikel 4Die Ratifikation erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.