OWiG§36Abs2ErmÜV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 6. November 1968

Ausfertigungsdatum:
06.11.1968
Fundstelle:
GVBl. 1968, 247
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OWiG§36Abs2ErmÜV

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung, die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a OWiG auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, wird auf den fachlich zuständigen Minister übertragen.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.