Landesgesetz zur Bereitstellung offener Daten der Behörden des Landes Rheinland-Pfalz (Offene-Daten-Gesetz Rheinland-Pfalz - ODGRP) Vom 22. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 735
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können, sofern sie nicht in ihrer Funktion als staatliche Einrichtung tätig werden, Metadaten nach Maßgabe dieses Gesetzes auf der Offene-Daten-Plattform des Landes im Rahmen der vorhandenen Ressourcen bereitstellen. Das Gesetz findet keine Anwendung für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.(2) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs als die oder der Beauftragte für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.(4) Dieses Gesetz gilt nicht für steuerrechtliche Verfahren nach der Abgabenordnung.(5) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Abruf, die Nutzung, die Weiterverbreitung oder die Weiterverwendung von Daten und zugehörigen Metadaten im Sinne dieses Gesetzes nur gegen Entgelt vorsehen, kommt dieses Gesetz nicht zur Anwendung.(6) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes besondere inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Weitergehende Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten und Informationen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes zur Vergrößerung der Transparenz der Verwaltung bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Offene-Daten-Plattform
§ 10 Offene-Daten-Plattform(1) Das für die zentrale Steuerung von E-Government und der IT-Angelegenheiten der Landesregierung zuständige Ministerium betreibt die Offene-Daten-Plattform als eine zentrale Plattform des Landes für offene Daten.(2) Die Offene-Daten-Plattform soll mit anderen Portalen, die offene Daten bereitstellen, verknüpft werden.
Kompetenzzentrum für Offene Daten
§ 11 Kompetenzzentrum für Offene DatenDas für die zentrale Steuerung von E-Government und der IT-Angelegenheiten der Landesregierung zuständige Ministerium richtet als zentrale Stelle ein Kompetenzzentrum für Offene Daten ein, das die Behörden des Landes zu rechtlichen, technischen und organisatorischen Fragen zur Bereitstellung von Daten und Metadaten im Sinne dieses Gesetzes berät. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können das Kompetenzzentrum für Offene Daten in gleichem Umfang nutzen. Für Datennutzende soll das Kompetenzzentrum als Anlaufstelle dienen. Es ist Kontaktstelle für entsprechende Stellen des Bundes und der Länder. Die Behörden des Landes richten Kontaktstellen für das Kompetenzzentrum für Offene Daten ein.
Bericht
§ 12 BerichtDie Landesregierung legt dem Landtag alle zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Entwicklung der Anzahl der bereitgestellten Datensätze, die Anzahl der Datenabrufe, die Zugriffszahlen und etwaige Hindernisse bei der Datenbereitstellung vor.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13 Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenDas für die zentrale Steuerung von E-Government und der IT-Angelegenheiten der Landesregierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Regelungen zu den Standards der Bereitstellung sowie Verfahrensregelungen für die Bereitstellung der Daten zu treffen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu den Nutzungsbedingungen der Daten, die Ausgestaltung der Metadaten, die Auswahl und Ausgestaltung geeigneter Lizenzmodelle, Formate und Schnittstellen sowie zum Verfahren der Bereitstellung.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Ziel
§ 2 ZielZiel dieses Gesetzes ist es, den freien und ungehinderten Zugang zu unbearbeiteten, maschinenlesbaren Daten der Verwaltung des Landes zu fördern, indem solche Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes als offene Daten über öffentlich zugängliche Netze für die Allgemeinheit bereitgestellt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen1. Daten sind vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.2. Offen sind Daten, die von jedem ohne Einschränkung genutzt, weiterverbreitet und weiterverwendet werden dürfen.3. Metadaten sind Daten, die Informationen über andere Daten enthalten.4. Maschinenlesbar sind Daten, wenn sie in einem Format vorliegen, das ihre automatisierte Auslesung und Verarbeitung durch Software ermöglicht.5. Erheben im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das aktive Beschaffen von Daten.6. Unbearbeitet sind Daten, die nicht interpretiert, bewertet oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden. Daten gelten auch dann als unbearbeitet, soweit eine Bearbeitung lediglich der Fehlerbereinigung diente oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgte, um die Bereitstellung zu ermöglichen.
Bereitstellung von Daten
§ 4 Bereitstellung von Daten(1) Die Behörden des Landes sollen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen. Die Behörden des Landes müssen für eine Bereitstellung der Daten nach Satz 1 die Berechtigung zur Verfügung über die Daten innehaben.(2) Ein Anspruch auf die Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 wird durch dieses Gesetz nicht begründet.(3) Absatz 1 gilt nur für Daten, die1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen,2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb einer Behörde liegende Verhältnisse betreffen,3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde des Landes sind,4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben und5. bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dassa) sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oderb) die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
Ausnahmen
§ 5 AusnahmenAbweichend von § 4 Abs. 1 hat eine Bereitstellung von Daten zu unterbleiben, wenn1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bereitstellung ein in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr.1 bis 11 und den §§ 15 und 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 und 6 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführter Belang entgegensteht,2. eine Beteiligung Dritter aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder vertraglicher Vereinbarungen erforderlich wäre oder3. Datensätze personenbezogene Daten enthalten. Dies gilt auch, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegen sollte.
Anforderungen an die Bereitstellung
§ 6 Anforderungen an die Bereitstellung(1) Die Bereitstellung von Daten nach § 4 Abs. 1 soll unverzüglich nach der Erhebung erfolgen, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sollen die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitgestellt werden. Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, sollen abweichend von Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, erst bereitgestellt werden, wenn das der Datenerhebung zugrundeliegende Forschungsvorhaben abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt ist. Der für die freiwillige Teilnahme an einer Forschungsmaßnahme festgelegte Zweck gilt unbeschadet hiervon fort.(2) Die Daten nach § 4 Abs. 1 sind mit Metadaten zu versehen und sollen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen mittels Verknüpfung über die Offene-Daten-Plattform nach § 10 unter einer offenen Lizenz bereitgestellt werden. Die Daten selbst sollen auf der Infrastruktur der datenbereitstellenden Behörde verbleiben. Die Metadaten werden über die Offene-Daten-Plattform des Landes bereitgestellt.(3) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten und Metadaten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen. Dies gilt gleichermaßen für die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Daten und Metadaten nach Maßgabe dieses Gesetzes bereitstellen.(4) § 7 Abs. 3 LTranspG findet keine Anwendung auf die Aufforderungen zur Bereitstellung von Daten und Metadaten nach diesem Gesetz.
Kosten- und bedingungslose Verarbeitung
§ 7 Kosten- und bedingungslose VerarbeitungDer Abruf von Daten nach § 4 Abs. 1 und zugehörigen Metadaten muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Nutzung, Weiterverbreitung und Weiterverwendung ermöglicht werden; der Abruf soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.
Haftungsausschluss
§ 8 HaftungsausschlussDer Abruf, die Weiterverwendung, die Weiterverbreitung oder die Nutzung von Daten nach § 4 Abs. 1 und von Metadaten der Offene-Daten-Plattform erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzenden. Eine Haftung der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund dieses Gesetzes und für Schäden, die durch den Abruf, die Weiterverwendung, die Weiterverbreitung oder die Nutzung von bereitgestellten Daten und Metadaten verursacht werden, ist ausgeschlossen.
Offene Gestaltung
§ 9 Offene GestaltungDie Behörden des Landes sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei:1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 10 des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573, BS 206-1) in der jeweils geltenden Fassung,2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie3. bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.