OLGZW§43WEGZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Bestimmung des gemeinsamen Berufungs- und Beschwerdegerichts in Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken Vom 22. August 2007

Ausfertigungsdatum:
22.08.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 142
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1In Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das Landgericht Landau in der Pfalz gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken.

Eingangsformel OLGZW§43WEGZustV

Aufgrund des § 72 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.