Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 18. Oktober 1960

Ausfertigungsdatum:
18.10.1960
Fundstelle:
GVBl. 1960, 255
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÖVwGVertrV

Auf Grund des § 36 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten kann die Landesregierung einen Vertreter des öffentlichen Interesses bestellen. Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Ministerpräsidenten. (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren beteiligen. Er ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 2

§ 2Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses bleibt bis zum Widerruf seiner Bestellung im Amt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. November 1960 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.