Oberg/NiedergZSchlG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Obergeckler und Niedergeckler Vom 26. November 2024

Ausfertigungsdatum:
26.11.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 379
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Oberg/NiedergZSchlG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und Eingliederung(1) Die Ortsgemeinde Niedergeckler wird zum 1. Januar 2025 aufgelöst. Gleichzeitig wird ihr Gebiet in die Ortsgemeinde Obergeckler eingegliedert.(2) Eine weitere Gebietsänderung der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten.

§ 10

Zuweisung

§ 10 ZuweisungDas Land gewährt aus Anlass der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler eine Zuweisung von 40 000 Euro im Jahr 2025. Die Zuweisung ist soweit als möglich zum Abbau der mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 auf die umgebildete Ortsgemeinde Obergeckler übergehenden Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde Niedergeckler zu verwenden.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Vorübergehende Erweiterung des Ortsgemeinderats

§ 2 Vorübergehende Erweiterung des OrtsgemeinderatsDer Ortsgemeinderat der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler wird ab dem 1. Januar 2025 bis zur konstituierenden Sitzung des nach § 3 zu wählenden Ortsgemeinderats um zwei Mitglieder des Ortsgemeinderats der aufgelösten Ortsgemeinde Niedergeckler erweitert. Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm stellt die beiden Ratsmitglieder nach dem Ergebnis der Wahl des Ortsgemeinderats der aufgelösten Ortsgemeinde Niedergeckler vom 9. Juni 2024 fest und macht die Feststellung öffentlich bekannt; die §§ 43 und 47 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133, 257), BS 2021-1, gelten entsprechend. Die Wahlzeit dieser beiden Ratsmitglieder im Ortsgemeinderat der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler beginnt am Tag nach der Annahme der Feststellung nach Satz 2 und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wahlen nach § 3 durchgeführt werden; die §§ 44 und 45 KWG gelten entsprechend.

§ 3

Wahlen

§ 3 Wahlen(1) Die ersten Wahlen des Ortsgemeinderats und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2025 statt. Der Wahltag sowie der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl werden von der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm festgesetzt.(2) Die nächsten Wahlen des Ortsgemeinderats und der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler finden gleichzeitig mit den gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 KWG festzusetzenden Kommunalwahlen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2029 statt. § 29 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Wahlen nach Absatz 1 die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Rechtsnachfolge und Vermögensübergang

§ 4 Rechtsnachfolge und VermögensübergangDie umgebildete Ortsgemeinde Obergeckler wird mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Rechtsnachfolgerin der Ortsgemeinde Niedergeckler. Das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen sowie die Verbindlichkeiten gehen zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2024 über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. S. 409), BS 2020-1-2, und die Wertansätze für Sonderposten nach § 38 GemHVO.

§ 5

Jahresabschluss

§ 5 JahresabschlussDer gemäß § 108 GemO für den Schluss des Haushaltsjahres 2024 aufzustellende Jahresabschluss der Ortsgemeinde Niedergeckler ist dem Ortsgemeinderat der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler zur Prüfung vorzulegen. Der Ortsgemeinderat der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler beschließt über die Feststellung des geprüften, für den Schluss des Haushaltsjahres 2024 aufzustellenden Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Niedergeckler bis zum 31. Dezember 2025. Er entscheidet gesondert über die Entlastung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO.

§ 6

Einwohnerzahl

§ 6 EinwohnerzahlSoweit nach gesetzlichen Bestimmungen die Einwohnerzahl zu einem Stichtag vor dem 1. Januar 2025 von rechtlicher Bedeutung ist, gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Ortsgemeinden Obergeckler und Niedergeckler als Einwohnerzahl der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler.

§ 7

Ortsrecht

§ 7 OrtsrechtDas am 31. Dezember 2024 bestehende Ortsrecht der Ortsgemeinden Obergeckler und Niedergeckler gilt in deren bisherigen Gebieten übergangweise fort. Spätestens ab dem 1. Januar 2030 muss einheitliches Ortsrecht der umgebildeten Ortsgemeinde Obergeckler in deren Gebiet gelten.

§ 8

Kreisstraßen

§ 8 KreisstraßenWegen der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 wird die Kreisstraße im Gebiet der bisherigen Ortsgemeinde Obergeckler nicht abgestuft.

§ 9

Fusionsvereinbarung

§ 9 FusionsvereinbarungDie Ortsgemeinden Niedergeckler und Obergeckler können die Folgen der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Gesetzliche Bestimmungen über die Folgen von Gebietsänderungen bleiben durch eine Vereinbarung nach Satz 1 unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.