NatParkLUXG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung eines gemeinsamen Naturparks Vom 4. Februar 1965

Ausfertigungsdatum:
04.02.1965
Fundstelle:
GVBl. 1965, 15
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2*(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

§ 1

§ 1Dem am 17. April 1964 in Clerf unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung eines gemeinsamen Naturparks nebst Anlage wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag nebst Anlage wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 1* 1. Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, daß das Gebiet beiderseits der Our und Sauer, das im Absatz 2 näher bestimmt wird, als "Deutsch-Luxemburgischer Naturpark" bezeichnet und nach Maßgabe der folgenden Artikel erhalten und ausgestaltet wird. 2. Das Gebiet des Deutsch-Luxemburgischen Naturparks umfaßt: - Auf deutscher Seite, den Raum östlich der deutsch-luxemburgischen Grenze von Wintersdorf im Süden bis zum Schnittpunkt der deutsch-luxemburgisch-belgischen Grenze im Norden; es schließt die Landschaften der westlichen Eifel mit Daleiden und Neuerburg sowie den Raum westlich Mettendorf, das Ferschweiler Plateau sowie die Höhen längs des Sauerflusses mt Echternacherbrück und Wintersdorf ein; - Auf luxemburgischer Seite, den Raum westlich der deutsch-luxemburgischen Grenze von Hinkel im Süden bis Lieler im Norden; es schließt die Fluß- und Bachtäler der Sauer, der Our, der Schwarzen und der Weißen Ernz, des Blees mit den Nebentälern und den sie umgebenden Höhen, das Müllerthal mit Echternach, Berdorf und Befort sowie die Oeslinger Landschaften um Vianden, Clerf, Ulflingen und Weiswampach ein. 3. die Abgrenzung des Naturparks im einzelnen ergibt sich aus der anliegenden Karte, die einen Bestandteil des Vertrags bildet.

Artikel

Artikel 2 1. Die vertragschließenden Länder werden dafür sorgen, daß für die zum Naturpark gehörenden Teile ihres Landes der Charakter als landschaftliches Vorzugsgebiet gewahrt und die Eignung als Erholungsgebiet für größere Teile der Bevölkerung gefördert wird. 2. Die Maßnahmen hierzu sollen dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen angemessen Rechnung tragen.

Artikel

Artikel 3 1. Gebiete von besonderer landschaftlicher Schönheit und Eigenart sollen erhalten bleiben. Die Gesamtfläche der Waldungen soll nicht verringert werden. 2. Das Netz der Wanderwege soll gewährleisten, daß die wesentlichen Teile des Naturparks für die Fußgänger zugänglich sind. Die Regierungen der vertragschließenden Länder werden sich bemühen, den grenzüberschreitenden Fußgängerverkehr für Erholungssuchende zu erleichtern. 3. Parkmöglichkeiten sollen an Stellen bestehen, von denen aus die Kernzonen des Naturparks in kurzen Spaziergängen erreicht werden können.

Artikel

Artikel 4 1. Es wird eine Kommission gebildet, in die jedes der vertragschließenden Länder vier Mitglieder entsendet. 2. Die Regierungen der vertragschließenden Länder werden der Kommission die vorgesehenen Planungen in bezug auf den Naturpark mitteilen. 3. Die Kommission unterbreitet den Regierungen der beiden Länder Vorschläge über die weitere Gestaltung des Naturparks und über die Abstimmung der beiderseitigen Maßnahmen; sie soll dabei die Anregungen der privatrechtlichen Organisationen, die sich die Förderung des Deutsch-Luxemburgischen Naturparks zum Ziel gesetzt haben, gebührend berücksichtigen. 4. Die Kommission soll zweimal im Jahre zusammentreten. Sie kann zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuziehen.

Artikel

Artikel 5Auf Empfehlung der Kommission kann jedes Land für den zu seinem Gebiet gehörenden Teil des Naturparks geringfügige Änderungen in der Abgrenzung ( Artikel 1) vornehmen.

Artikel

Artikel 6Dieser Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Er verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird.

Artikel

Artikel 7Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen alsbald wie möglich in Echternacherbrück ausgetauscht werden.Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.Geschehen zu Clerf, am 17. April 1964, in zwei Unterschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.