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title: "MoselSchGerAbkG RP — Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Vom 28. April 1966"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-MoselSchGerAbkGRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:33:55+00:00"
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# MoselSchGerAbkG RP — Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Vom 28. April 1966

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 28.04.1966
*Fundstelle:* GVBl. 1966, 115


### Artikel

Artikel 1Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956 - Bundesgesetzbl. II S. 1838 - und der §§ 4 und 18 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 641 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 14. Mai 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 389 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einschließlich der Moselschiffahrtssachen für den gesamten Mosellauf, auf dem deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, im 1. Rechtszug dem Amtsgericht St. Goar übertragen.

### Artikel

Artikel 2Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar in den Artikel 1 genannten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht in Köln übertragen.

### Artikel

Artikel 3Für die bis zum 30. April 1966 anhängig werdenden Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

### Artikel

Artikel 4(1) Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen einem Gericht eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen durch dieses Abkommen unberührt.(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber den anderen beteiligten Ländern oder auch nur einem von ihnen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.

### Artikel

Artikel 5Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.

### § 1

§ 1Dem am 1. Februar, 25. Februar, 9. März 1966 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2*Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Vom 28. April 1966
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-MoselSchGerAbkGRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
