Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Vom 17. April 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 17.04.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 75
Aufgrunddes § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,des § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, unddes § 2 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-2,verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen für die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die sonstige Durchführung der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechtsverordnungen, einschließlich der Befugnis, diese Aufgaben den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen zu übertragen, wird auf das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen vom 28. Januar 1997 (GVBl. S. 37, BS 7847-1) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.