Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln und Anerkennung von qualifizierten Mietspiegeln Vom 29. Juni 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 247
Aufgrunddes § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-1, unddes § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-2,wird von der Landesregierung verordnet:
§ 1Zuständige Behörde nach § 558c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und § 558d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Ortsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt sowie kreisfreie Stadt. Diese nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.