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title: "LwVwGebV RP 2010 — Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 25. Oktober 2010"
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updated: "2026-05-13T16:32:10+00:00"
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# LwVwGebV RP 2010 — Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 25. Oktober 2010

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 25.10.2010
*Fundstelle:* GVBl. 2010, 390


### § 2 — Gebührenschuld und Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal sowie der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen zu erheben.(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

### Anlage LwVwGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis der landwirtschaftlichen VerwaltungInhaltsübersicht1Landwirtschaft1.1Landwirtschaftliches Schul- und Bildungswesen, allgemeine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Dienststellen1.2Tierzucht- und Imkereiwesen1.3Rennwett- und Lotteriewesen1.4Saatgutwesen sowie Pflanzenbeschau bei Reben (Vitis L.), umfassend jegliches Vermehrungsmaterial der Rebe, auch Züchtermaterial, Reben für Zierzwecke und zur Tafeltraubenerzeugung1.5Untersuchungen von Böden, Pflanzen, Düngemitteln und Siedlungsabfällen1.6Ernährungsverwaltung1.7Amtliche Futtermittelüberwachung1.8Ökologischer Landbau1.9Hufbeschlagwesen2Weinbau2.1Chemische Weinuntersuchungen durch die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum2.2Durchführung des Weingesetzes2.3Erteilung einer Prüfungsnummer „Deutscher Weinbrand“2.4Weinbaukartei, Genehmigungssystem für Rebpflanzungen2.5Begleitpapiere2.6Prüfungen im Zusammenhang mit neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) nach Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung3Flurbereinigungsverwaltung3.1Vermessungstechnische Amtshandlungen und Dienstleistungen3.2Gutachter- und Sachverständigenleistungen4.Pflanzenschutzdienst4.1Prüfung von Pflanzenschutzmitteln4.2Prüfung von Pflanzenschutzgeräten und -geräteteilen sowie Anerkennung und Überprüfung von Kontrollbetrieben4.3Amtliche Pflanzengesundheitskontrolle4.4Phytomedizinische Untersuchungen4.5Sonstige Amtshandlungen, Dienstleistungen und Benutzungsgebühren4.6Chemikalienrechtliche Angelegenheiten Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Landwirtschaft 1.1 Landwirtschaftliches Schul- und Bildungswesen, allgemeine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Dienststellen 1.1.1 Vermittlung der Sachkunde und Erteilung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz nach § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) und Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.1.1.1 Vermittlung der Sachkunde für Anwenderinnen und Anwender sowie Verkäuferinnen und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln je Teilnehmerin oder Teilnehmer 1.1.1.1.1 Lehrgang ohne gerätetechnische Unterweisung je angefangenem halben Lehrgangstag 15,00 1.1.1.1.2 Lehrgang mit gerätetechnischer Unterweisung je angefangenem halben Lehrgangstag 20,00 1.1.1.1.3 Abnahme der Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses 65,00* 1.1.1.1.4 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 15,00* 1.1.1.2 Sachkundenachweis 1.1.1.2.1 Ausstellung, einschließlich Kartendruck 30,00* 1.1.1.2.2 Anerkennung bei Erwerb der Sachkunde im Ausland 30,00 bis 50,00* 1.1.1.2.3 Ausstellen eines Ablehnungsbescheides 25,00* 1.1.1.3 Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme 1.1.1.3.1 Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung 10,00* 1.1.1.3.2 Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme, die nicht von einer Behörde im Sinne des § 59 Abs. 1 PflSchG durchgeführt wird, einschließlich der Erlaubnis zu deren Durchführung 150,00 bis 500,00* Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.1.1 1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 1.1.1 gehen den Gebühren nach lfd. Nr. 4.5.3 vor. 2. Neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.1.1.1 oder lfd. Nr. 1.1.1.1.2 sind die Aufwendungen für die Lehrgangsunterlagen als Auslagen zu erstatten. 1.1.2 Teilnahme an Lehrgängen im EDV-Ausbildungszentrum des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück je angefangener Lehrgangstag 20,00 bis 30,00 1.1.3 Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.3.1 widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbildende oder Aus- bildender nach § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes 20,00 bis 80,00* 1.1.3.2 Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes 50,00 bis 150,00* 1.1.4 Inanspruchnahme von Fachkräften 1.1.4.1 für Lehr- und Vortragstätigkeit außerhalb der Landesverwaltung nach Zeitaufwand 1.1.4.2 Beratung ökologischer Betriebe außerhalb von Rheinland-Pfalz nach Zeitaufwand 1.1.4.3 Mitwirkung bei der Qualitätswein-, Sekt- und Qualitätsbranntweinprüfung (außer in der Widerspruchskommission) je Prüfung und Tag 30,00 bis 60,00 1.1.4.4 Beratung der Gemeinden bei der Dorferneuerung nach Zeitaufwand 1.1.5 Inanspruchnahme von Büroraum je Büroraum und Jahr 1 230,00 bis 1 500,00 1.2 Tierzucht- und Imkereiwesen Vorbemerkung zu lfd. Nr. 1.2.1 bis 1.2.5 Anerkennungen und Erlaubnisse nach 1. dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) und2. der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.2.1 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach dem Tierzuchtgesetz 1.2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder einer Embryotransfereinrichtung 610,00 bis 2 560,00* 1.2.1.2 Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder einer Embryotransfereinrichtung 255,00 bis 1 280,00* 1.2.1.3 Zustimmung zur Änderung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsbereichs einer Besamungsstation 100,00 bis 510,00* 1.2.2 Echolottest und/oder Probenahme für MHS-Gentest 1.2.2.1 Grundgebühr, je Termin 26,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.2.1 In der Grundgebühr sind die Auslagen enthalten. 1.2.2.2 Echolottest, je Tier 1,60 1.2.2.3 Probenahme für MHS-Gentest, je Tier 7,00 1.2.3 Zuchtverbände und Zuchtunternehmen 1.2.3.1 Anerkennung eines Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens 510,00 bis 5 110,00* 1.2.3.2 Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens 100,00 bis 2 560,00* 1.2.3.3 Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 4 Abs. 4 des Tierzuchtgesetzes 25,00 bis 510,00* 1.2.4 Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 9 des Tierzuchtgesetzes 50,00 bis 2 560,00* 1.2.5 Zeugnisse und Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrgängen nach dem Tierzuchtgesetz 1.2.5.1 Ausstellen eines Zeugnisses über das Ergebnis eines Lehrgangs über künstliche Besamung 16,00 1.2.5.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung oder die Teilnahme an einem Lehrgang über Embryotransfer 11,00 1.2.6 Imkereiwesen 1.2.6.1 Untersuchung von Bienen und Bienenbrut auf anzeigepflichtige Bienenseuchen im amtlichen Auftrag unter Anwendung von Verfahren der Amtlichen Methodensammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts (Bienenpathologische Untersuchungen) 14,00 bis 100,00 1.2.6.2 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung nach § 4 des Landesgesetzes zum Schutz von Belegstellen für Bienen vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 59, BS 7824-1) in der jeweils geltenden Fassung 18,00 1.2.6.2.1 Amerikanische Faulbrut im amtlichen Auftrag, je Probe 1,00 bis 23,00 1.2.6.2.2 Amerikanische Faulbrut im Rahmen von Studien, je Probe 1,00 bis 23,00 1.2.6.2.3 sonstige Bienen- und Brutuntersuchungen, je Probe 10,00 bis 50,00 1.2.6.3 Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von Bienenvölkern innerhalb eines Schutzbezirks nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zum Schutze von Belegstellen für Bienen vom 3. Februar 1965 (GVBl. S. 10, BS 7824-2) in der jeweils geltenden Fassung 18,00 1.2.6.4 Gutachterleistungen nach Zeitaufwand 1.2.6.5 Honiguntersuchungen 1.2.6.5.1 Wassergehalt (refraktometrisch) 1,00 bis 10,00 1.2.6.5.2 Hydroxymethylfurfural-Wert 24,00 1.2.6.5.3 Invertase 21,00 1.2.6.5.4 elektrische Leitfähigkeit (einschließlich Wassergehalt) 20,00 1.2.6.5.5 Untersuchungspaket klein: Qualitätsprüfung, Sinnenprüfung, physikalische und chemische Parameter 25,00 1.2.6.5.6 Untersuchungspaket groß: Qualitätsprüfung, Sinnenprüfung, physikalische und chemische Parameter, Pollenanalyse 65,00 1.2.6.5.7 Sortenbestimmung 40,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.6.5 Weiter gehende Honiguntersuchungen werden nach Aufwand gesondert berechnet. 1.2.6.6 Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Fachzentrum Bienen und Imkerei 1,00 bis 200,00 1.3 Rennwett- und Lotteriewesen Vorbemerkung Amtshandlungen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung 1.3.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators mit einer Wettannahmestelle 1.3.1.1 für ein Jahr 76,00 bis 460,00* 1.3.1.2 für einen Tag 35,00 bis 76,00* 1.3.2 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle für einen Renn- oder Pferdezuchtverein außerhalb der Rennbahn 1.3.2.1 für ein Jahr 76,00 bis 306,00* 1.3.2.2 für einen Tag 35,00 bis 76,00* 1.3.3 Erlaubnis 1.3.3.1 für eine Buchmacherin oder einen Buchmacher und eine Geschäftsstelle 204,00 bis 500,00* 1.3.3.2 für jede weitere Geschäftsstelle 92,00 bis 200,00* 1.3.3.3 für eine Buchmachergehilfin oder einen Buchmachergehilfen 92,00 bis 200,00* 1.3.3.4 für eine Buchmacherin oder einen Buchmacher zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten auf einer außerhalb eines Zulassungsbezirks gelegenen Rennbahn 52,00 1.3.4 Neuausfertigung oder Änderung einer Erlaubnis innerhalb des Erlaubniszeitraums 50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 1.3.1 bis 1.3.3* 1.4 Saatgutwesen sowie Pflanzenbeschau bei Reben (Vitis L.), umfassend jegliches Vermehrungsmaterial der Rebe, auch Züchtermaterial, Reben für Zierzwecke und zur Tafeltraubenerzeugung Vorbemerkung Amtshandlungen nach 1. dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673),2. der Saatgutverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344),3. der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),4. der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204),5. der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203),6. der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337) und7. der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 317 S. 4) in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.4.1 Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis 1.4.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags zur Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis je Schlag 20,00 bis 30,00 1.4.1.2 Prüfung des Feldbestandes von Mähdruscharten und Vermehrungsstufen, die nach der Saatgutverordnung einmal besichtigt werden, je angefangene 0,25 ha 5,00 bis 10,00 1.4.1.3 Prüfung des Feldbestandes von Arten und Vermehrungsstufen, die nach der Saatgutverordnung zweimal besichtigt werden, je angefangene 0,25 ha 10,00 bis 20,00 1.4.1.4 Prüfung des Feldbestandes von Arten und Vermehrungsstufen, die nach der Saatgutverordnung mehr als zweimal besichtigt werden, je angefangene 0,25 ha 20,00 bis 40,00 1.4.1.5 Prüfung von Arten und Vermehrungsstufen, die nicht der lfd. Nr. 1.4.1.2 bis 1.4.1.4 unterfallen nach Zeitaufwand Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.4.1.2 bis 1.4.1.4 1. Wird der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung von Saat- oder Pflanzgut rechtzeitig zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren um 50 v. H.; jedoch sind höchstens 50,00 EUR je Schlag zu erheben.2. Bei besonderen Aufwendungen, insbesondere durch Lage und Zuschnitt der Fläche, ist eine Erhöhung der Gebühr bis zu 50 v. H. möglich. 1.4.1.6 Schulung und Verpflichtung einer privaten Feldbestandsprüferin oder eines privaten Feldbestandsprüfers im Rahmen der Zulassung nach § 7 Abs. 7 Saatgutverordnung. 200,00 1.4.1.7 Schulung und Verpflichtung einer privaten Probennehmerin oder eines privaten Probennehmers im Rahmen der Zulassung nach § 11 Abs. 7 Saatgutverordnung 100,00 1.4.1.8 Entscheidung über die Anerkennung von im Ausland vermehrtem Saatgut, über die Anerkennung von Präzisionssaatgut aus anerkanntem Saatgut oder über die Zulassung von Handelssaatgut, je Partie 15,00 bis 30,00 1.4.1.9 Prüfung des Feldbestandes von Reben, einschließlich der weiteren, über die Feldbesichtigung hinausgehenden behördlichen Maßnahmen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben 1.4.1.9.1 Ruten, Edelreiser, veredlungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz 1.4.1.9.1.1 je angefangenes Ar der Bestandsfläche jeder besichtigten Sorte 0,40 1.4.1.9.1.2 jedoch je angemeldete Sorte mindestens 4,00 1.4.1.9.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen (jeweils gesamter Bestand) 1.4.1.9.2.1 je angefangene 1 000 Stück der angepflanzten, begangenen und hierbei besichtigten Bestände, es zählen alle ursprünglich angepflanzten Reben (einschließlich Anwuchsausfall) 9,00 1.4.1.9.2.2 jedoch je Betrieb mindestens 22,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.4.1.9.2 Zur Ermittlung der ursprünglich angepflanzten Reben wird die Länge der begangenen und hierbei besichtigten Reihen mit der Anzahl der Stecklinge pro Meter gemäß Lochabstand multipliziert.Bei in Einzelfällen auftretendem außerordentlichen Mehraufwand wird für diesen eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. 1.4.1.9.3 Topf- und Kartonagereben 1.4.1.9.3.1 je angefangene 1 000 Stück der besichtigten Bestände 9,00 1.4.1.9.3.2 jedoch je Betrieb mindestens 22,00 1.4.1.9.4 verspätet eingereichte Anträge für Amtshandlungen nach der Rebenpflanzgutverordnung 50,00 bis 500,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.4.1.9 Wird der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung von Rebenpflanzgut rechtzeitig zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren nach lfd. Nr. 1.4.1.9 um 50 v. H.; jedoch sind mindestens 3,00 EUR je Sorte und Vermehrer zu erheben. 1.4.1.10 Amtliche Probenahme 1. Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung sowie Überwachung der Verpackung bei der Anerkennung und Zulassung von in- und ausländischem Saatgut;2. Probenahme ohne Kennzeichnung und Verschließung;3. weitere Probenahme;4. Wiederverschließung mit Probenahme, Kennzeichnung und Überwachung der Verpackung;5. Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung sowie Überwachung der Verpackung nach dem OECD-System (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) 1.4.1.10.1 Grundgebühr für die Anfahrt und je gezogener Probe 25,00 bis 100,00 1.4.1.10.2 für jede weitere angefangene halbe Stunde der täglichen Anwesenheit der Probennehmerin oder des Probennehmers im Betrieb 15,00 1.4.1.11 Entseuchung von Befallsgegenständen 30,00 bis 125,00 1.4.1.12 Entseuchung der Reben und Ausstellung der Entseuchungsbescheinigung 1.4.1.12.1 bis 10 000 Stück, je 1 000 Stück 15,00 1.4.1.12.2 über 10 000 Stück, je weitere 1 000 Stück 10,00 1.4.2 Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides bei in- und ausländischem Saat- und Pflanzgut, einschließlich Handelssaatgut 1.4.2.1 Erteilung des abschließenden Bescheides nach Prüfung der Beschaffenheit durch Dritte 15,00 bis 30,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.4.2.1 Neben der Gebühr sind die notwendigen Kosten der Prüfung der Beschaffenheit als Auslagen zu erstatten. 1.4.2.2 bei Kartoffeln 1.4.2.2.1 bei Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, je Partie 15,00 zuzüglich Gebühr nach lfd. Nr. 1.4.1.10 1.4.2.2.2 bei Prüfung auf Viruskrankheiten je nach Untersuchungskosten, je Probe 15,00 1.4.3 Sonstige Gebühren 1.4.3.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses, je Bestand 35,00 bis 350,00 1.4.3.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses, je Bestand 75,00 bis 500,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.4.3.2 Die Gebühr wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird. 1.4.3.3 Feldkontrollanbau nach dem OECD-System 1.4.3.3.1 Basissaatgut 140,00 1.4.3.3.2 zertifiziertes Saatgut 20,00 1.4.3.3.3 NKA Kartoffel 50,00 1.4.3.4 Festsetzung einer Betriebsnummer 25,00 1.4.3.5 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen, je Partie 5,00 1.4.4 Feldversuche Anlage, Pflege, Beobachtung, Ernte, Trockensubstanzbestimmung, Berichterstattung in Ackerbaukulturen (je nach Fruchtart, Schwierigkeit und besonderen Vorgaben), je Teilstückgröße bis 40 m2 60,00 bis 120,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.4.4 1. Bei Teilstückgrößen über 40 m2 erhöhen sich die Gebühren um 50 v. H.2. Bei alleiniger Ernte und Trockensubstanzbestimmung (nur Getreide und Körnermais) ermäßigen sich die Gebühren um 50 v. H. 1.5 Untersuchungen von Böden, Pflanzen, Düngemitteln und Siedlungsabfällen 1.5.1 Probenahme 1.5.1.1 Einzelprobe 40,00 bis 60,00 1.5.1.2 Teilproben einer Sammelprobe (einfache Probenahme mit geringer Wegezeit ab 10 Proben je Auftraggeber oder Schlag oder Gemarkung) 10,00 bis 15,00 1.5.1.3 Probenahme mit besonderer Erschwernis (wie bei Durchschnittspartie von Schüttgut u. a.) 65,00 bis 85,00 1.5.2 Chemische Untersuchungen 1.5.2.1 ph-Wert, elektrometrisch 3,00 1.5.2.2 Stickstoff 1.5.2.2.1 Ammonium 8,00 1.5.2.2.2 Nitrat 8,00 1.5.2.2.3 elementaranalytische Stickstoffbestimmung 6,00 1.5.2.3 Calcium 1.5.2.3.1 Gesamt 27,00 1.5.2.3.2 Carbonatgehalt 8,00 1.5.2.4 organische Substanz 1.5.2.4.1 elementaranalytische Kohlenstoffbestimmung 6,00 1.5.2.4.2 Wassergehalt 9,00 1.5.2.5 Prüfung auf pflanzenschädliche Stoffe mittels Keimpflanztest 14,00 1.5.3 Physikalische Bodenuntersuchungen 1.5.3.1 Korngrößenzusammensetzung nach Köhn (Ton, Schluff und Sand) 48,00 1.5.3.2 Porenvolumen mittels Stechzylinder nach Nitsch 25,00 1.5.3.3 Bestimmung der wasserstabilen Bodenaggregate (Erosionsanfälligkeit, Nasssiebung nach Tjulin-Savinow) 30,00 1.5.3.4 Steinanteil 21,00 1.5.3.5 Porengrößenverteilung (pF-Werte nach Richards) 42,00 1.5.3.6 Austauschkapazität (T-Wert nach Mehlich) 73,00 1.5.3.7 Volumengewicht 10,00 1.5.4 Blockuntersuchungen 1.5.4.1 Untersuchungen der Nährstoffgehalte von Böden 1.5.4.1.1 ph-Wert, Phosphat, Kalium, Gesamt-N, Gesamt-C, Humus mit Düngeempfehlung 10,00 1.5.4.1.2 Magnesium 3,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.5.4 Soweit zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen für dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren zu erheben sind, können mit Rücksicht auf den in solchen Fällen geringeren Labor- und Verwaltungsaufwand folgende Gebühren berechnet werden: bis 30 Proben 100 v. H., von 31 bis 60 Proben 95 v. H., von 61 bis 120 Proben 90 v. H., von 121 bis 180 Proben 80 v. H., von 181 bis 240 Proben 75 v. H., von 241 bis 400 Proben 70 v. H. und bei 401 und mehr Proben 60 v. H. Werden Bodenprobenbegleitinformationen auf elektronischem Wege übermittelt, wird zu jeder Rabattstufe ein zusätzlicher Gebührenerlass von 10 v. H. gewährt; das Gleiche gilt für den Fall, dass Bodenproben georeferenziert angeliefert werden oder eine besonders enge Zusammenarbeit mit den Auftraggebern im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesen gegeben ist. Werden die Bodenproben in lufttrockenem Zustand angeliefert, wird zu jeder Rabattstufe nach den Sätzen 1 und 2 ein zusätzlicher Gebührenerlass von 5 v. H. gewährt. 1.6 Ernährungsverwaltung 1.6.1 Milchwirtschaft 1.6.1.1 Zulassung von Ausnahmen für das Herstellen, Behandeln und Inverkehr bringen als Sonderverpflegung für Angehörige der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, der Bundespolizei und der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung 100,00 1.6.1.2 Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 1 der Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV) vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung 25,00 bis 50,00* 1.6.1.3 Prüfung von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen nach § 12 Abs. 3 RohmilchGütV 20,00 1.6.2 Butterwirtschaft Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung 1.6.2.1 erstmalige Verleihung nach § 8 Abs. 1 der Butterverordnung 200,00 1.6.2.2 Wiederverleihung nach § 8 Abs. 3 der Butterverordnung 100,00 1.6.3 Käsewirtschaft Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung „Markenkäse“ nach § 11 Abs. 2 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung 1.6.3.1 Genehmigung 200,00 1.6.3.2 erneute Genehmigung innerhalb eines Jahres nach Widerruf der Genehmigung 100,00 1.6.4 Obst- und Gemüsewirtschaft Erteilung von Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand 1.6.5 Zulassung von Klassifizierern nach § 4 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. IS. 714,1025) in Verbindung mit der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186 - 2189 -) in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.6.5.1 erstmalige Zulassung mit Aushändigung der Zulassungsurkunde, des Ausweises und des personenbezogenen Stempels nach § 4 Abs. 1 des Fleischgesetzes 180,00 bis 250,00* 1.6.5.2 Änderung einer Zulassung 90,00* 1.6.5.3 Ersatz eines verlorenen Klassifiziererstempels 80,00 1.6.5.4 Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes 280,00 1.6.5.5 eintägiger Fortbildungskurs mit anschließender Fortbildungsprüfung nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes 250,00 1.6.5.6 zweitägiger Fortbildungskurs (zwei Tierarten) mit anschließender Fortbildungsprüfung nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes 500,00 1.6.6 Nachkontrolle in Schlachtbetrieben Nachkontrolle anlässlich einer Beanstandung im Rahmen der Überwachung eines Schlachtbetriebs, sonstige anlassbezogene Kontrolle oder sonstige Amtshandlung nach dem Fleischgesetz und den aufgrund des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Zeitaufwand 1.6.6.1 anlassbezogene Kontrolle nach den §§ 4 und 4 a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung bei einem Verdachts-, Beschwerde- oder Beanstandungsfall 60,00 bis 355,00 1.6.6.2 Nachkontrolle aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 355,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.6.6 Die Gebühr ist abhängig von Betriebsart und Betriebsgröße zu bemessen. 1.6.7 Geflügel und Eier 1.6.7.1 Registrierung eines Legehennenbetriebs und Vergabe einer Kennnummer nach § 4 Abs. 1 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung 75,00 bis 125,00 1.6.7.2 Zulassung einer Packstelle und Vergabe einer Packstellen-Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 163 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung 250,00 bis 300,00 1.6.7.3 Nachkontrolle eines Legehennenbetriebs oder einer Packstelle im Rahmen der Überwachung nach Zeitaufwand 1.7 Amtliche Futtermittelüberwachung Vorbemerkungen Amtshandlungen nach 1. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1)2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1),3. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1),4. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) und5. der Futtermittelverordnung in der Fassung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.7.1 Zulassung nach § 18 der Futtermittelverordnung, Ablehnung oder Änderung einer Zulassung nach § 18 der Futtermittelverordnung nach Zeitaufwand* 1.7.2 Registrierung nach § 21 der Futtermittelverordnung, Ablehnung oder Änderung einer Registrierung nach § 21 der Futtermittelverordnung nach Zeitaufwand* 1.7.3 Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 24 der Futtermittelverordnung nach Zeitaufwand* 1.7.4 Registrierung als Futtermittelunternehmen (Artikel 9 der Verordnung - EG -Nr. 183/2005) nach Zeitaufwand* 1.7.5 Zulassung als Futtermittelunternehmen (Artikel 10 der Verordnung - EG -Nr. 183/2005) nach Zeitaufwand* 1.7.6 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung (Artikel 14 der Verordnung -EG- Nr. 183/2005) nach Zeitaufwand* 1.7.7 Entzug der Registrierung oder Zulassung (Artikel 15 der Verordnung - EG -Nr. 183/2005) nach Zeitaufwand* 1.7.8 Änderung der Registrierung oder Zulassung (Artikel 16 der Verordnung -EG- Nr. 183/2005) nach Zeitaufwand* 1.7.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nr. 2 LFGB 80,00 bis 260,00* 1.7.10 Zusätzliche amtliche Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand* 1.7.11 Ausstellen von Exportzertifikaten für Futtermittel 30,00 bis 80,00* 1.7.12 Registrierung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln (Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Teil II Abschnitt A der Verordnung -EG- Nr. 999/2001) nach Zeitaufwand* 1.7.13 Zulassung zur Herstellung von Futtermitteln (Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Teil II Abschnitt A der Verordnung -EG- Nr. 999/2001) nach Zeitaufwand* 1.7.14 Erlaubnis (Gestattung) zur Herstellung von Futtermitteln (Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Teil II Abschnitt A der Verordnung -EG- Nr. 999/2001) nach Zeitaufwand* 1.8 Ökologischer Landbau Vorbemerkung Amtshandlungen nach1. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1),2. der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. EU Nr. L 250 S. 1),3. sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und4. dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.8.1 Genehmigungen der Erhöhung der Prozentsätze beim Einstellen nicht ökologischer/nicht biologischer Tiere nach Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 1.8.1.1 für Rinder und Equiden 1.8.1.1.1 je Tier 7,00 1.8.1.1.2 insgesamt mindestens 7,00 höchstens 120,00 1.8.1.2 für Schweine, Schafe und Ziegen 1.8.1.2.1 je Tier 2,00 1.8.1.2.2 insgesamt mindestens 6,00 höchstens 120,00 1.8.2 Genehmigung eines Eingriffs an einem Tier nach Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 1.8.2.1 Enthornung von Kälbern 1.8.2.1.1 je Tier 4,00 1.8.2.1.2 insgesamt mindestens 6,00 höchstens 120,00 1.8.2.2 sonstiger Eingriff 1.8.2.2.1 je Tier 2,00 1.8.2.2.2 insgesamt mindestens 6,00 höchstens 120,00 1.8.3 Anerkennung eines früheren Zeitraums als Umstellungszeitraum in der Pflanzenproduktion nach Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 1.8.3.1 Ackerland und Grünland, je Hektar 40,00 1.8.3.2 Sonderkulturen, je Hektar 240,00 1.8.4 Genehmigungen der Anbindehaltung von Rindern in Kleinbetrieben nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 50,00 1.8.5 Genehmigung der Einstellung nicht ökologischen/nicht biologischen Geflügels nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 50,00 bis 200,00 1.8.6 Genehmigung nach Artikel 95 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (Genehmigung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln gemäß Artikel 12 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung - EG - Nr. 834/2007) 24,00 bis 60,00 1.8.7 Sonstige Genehmigung, Verlängerung, Bescheinigung, Zulassung oder Anerkennung nach einer in der Vorbemerkung angeführten Rechtsvorschrift 10,00 bis 200,00 1.8.8 Beleihung einer privaten Kontrollstelle nach § 2 Abs. 3 ÖLG 200,00 bis 500,00* 1.8.9 Kontrolle, Nachkontrolle oder sonstige Amtshandlung im Rahmen der Umsetzung der Artikel 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die durch das kontrollunterworfene Unternehmen verursacht und von der zuständigen Behörde durchgeführt wird 50,00 bis 800,00 1.9 Hufbeschlagwesen VorbemerkungAmtshandlungen nach 1. dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und2. der Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) sowie3. der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in ihrer jeweils geltenden Fassung 1.9.1 Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin oder staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied 1.9.1.1 Anerkennung nach § 4 HufBeschlG und § 1 HufBeschlV 300,00 bis 500,00* 1.9.1.2 Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 HufBeschlG 125,00 bis 250,00* 1.9.1.3 Wiedererteilung der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG nach Zeitaufwand* 1.9.2 Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschule 1.9.2.1 Anerkennung nach § 6 Abs. 1 HufBeschlG 250,00 bis 500,00* 1.9.2.2 Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 2 HufBeschlG 125,00 bis 250,00* 1.9.2.3 Wiedererteilung der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG nach Zeitaufwand* 1.9.2.4 Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 HufBeschlV 75,00 bis 125,00* 1.9.3 Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin oder staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied 1.9.3.1 Anerkennung nach § 5 HufBeschlG und § 2 HufBeschlV 300,00 bis 500,00* 1.9.3.2 Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 HufBeschlG 125,00 bis 500,00* 1.9.3.3 Wiedererteilung der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG nach Zeitaufwand* 1.9.4 Untersagung einer huf- oder klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HufBeschlG 125,00 bis 250,00 1.9.5 Öffentliche Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger des Hufbeschlagwesens 1.9.5.1 erstmalige Bestellung 300,00 bis 500,00* 1.9.5.2 Wiederholungsbestellung 200,00 bis 350,00* 1.9.5.3 Widerruf der Bestellung 75,00 bis 125,00* 1.9.5.4 Widerspruchsverfahren 100,00 bis 200,00 2 Weinbau 2.1 Chemische Weinuntersuchungen durch die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum 2.1.1 Probenahme und Probevorbereitung 2.1.1.1 amtliche Probenahme aus dem Lagerbestand und visuelle Überprüfung der Identität 11,00 bis 56,00 2.1.1.2 Probevorbereitung (bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad) 5,00 bis 28,00 2.1.2 Einzeluntersuchungen 2.1.2.1 Alkohol aus dem Gewichtsverhältnis des alkoholischen Destillats 9,00 2.1.2.2 Alkohol (Schnellmethoden) 5,00 bis 13,00 2.1.2.3 Asche 8,00 2.1.2.3.1 Leitfähigkeit 6,00 bis 10,00 2.1.2.3.2 Gesamtkationengehalt (HPLC) 15,00 bis 20,00 2.1.2.4 Asche und Aschenalkalität 4,00 bis 13,00 2.1.2.5 Ascorbinsäure, iodometrisch 4,00 2.1.2.6 Acetaldehyd 2.1.2.6.1 nach Rebelein 7,00 bis 15,00 2.1.2.6.2 Enzymatisch 12,00 bis 21,00 2.1.2.7 Acrolein, fotometrisch 23,00 bis 30,00 2.1.2.8 Blauschönung (Vorversuch) 2,00 2.1.2.9 Blauschönung (Versuch) einschließlich Behandlungsvorschlag und Nachkontrolle 12,00 bis 15,00 2.1.2.10 Blauschönung: Kaliumhexacyanoferrat 2.1.2.10.1 bis 50 g 2,00 2.1.2.10.2 je weitere angefangene 20 g 1,00 2.1.2.11 Cyanid 29,00 2.1.2.12 Dichte (Mostgewicht) mit Refraktometer 8,00 bis 10,00 2.1.2.13 Dichte mit Pyknometer, Biegeschwinger oder hydrostatischer Waage 4,00 bis 8,00 2.1.2.14 Druckmessung 4,00 bis 12,00 2.1.2.15 Eisen (Gesamtgehalt), fotometrisch 13,00 bis 30,00 2.1.2.16 Eiweißtest einschließlich Vorschlag für Bentonitanwendung 12,00 bis 48,00 2.1.2.17 Farbe 2.1.2.17.1 Farbcharakteristik (420, 520 oder 620 nm) 6,00 bis 21,00 2.1.2.17.2 Anthocyanprofil (HPLC) 27,00 bis 65,00 2.1.2.18 flüchtige Säure 7,00 bis 13,00 2.1.2.19 Fluoreszenzspektroskopie 30,00 2.1.2.20 Glucane (Schnellmethode) 4,00 bis 12,00 2.1.2.21 Hydroxymethylfurfural (HMF) 13,00 2.1.2.22 Kupfer, fotometrisch 12,00 bis 30,00 2.1.2.23 Kupfer (Schnellmethode) 4,00 bis 12,00 2.1.2.24 Kohlendioxid-Bestimmung (Schnellmethode) 4,00 bis 12,00 2.1.2.25 Konservierungsmittel (Gärtest) 22,00 2.1.2.26 Korksensorik (Verkostung einer Probenserie) 2.1.2.26.1 12 Flaschen 25,00 bis 35,00 2.1.2.26.2 24 Flaschen 36,00 bis 45,00 2.1.2.26.3 36 Flaschen 46,00 bis 60,00 2.1.2.27 Mikroskopie 7,00 bis 28,00 2.1.2.28 Mostspindeln (Überprüfung) 6,00 2.1.2.29 Nitrat, enzymatisch 17,00 2.1.2.30 ph-Wert-Bestimmung 2,00 bis 12,00 2.1.2.31 Phenole 2.1.2.31.1 fotometrische Phenolbestimmung nicht SO2-haltiger Proben 13,00 2.1.2.31.2 fotometrische Phenolbestimmung SO2-haltiger Proben 20,00 2.1.2.31.3 Gesamtphenole, enzymatisch 12,00 bis 20,00 2.1.2.32 Polyphenol-Fraktionen 26,00 2.1.2.33 Reduktone 4,00 bis 12,00 2.1.2.34 Refraktometer (Überprüfung) 6,00 2.1.2.35 Säure (titrierbare Gesamtsäure) 3,00 bis 12,00 2.1.2.36 Säurespektrum (HPLC) 15,00 bis 29,00 2.1.2.37 Schönungsversuch (einfache Untersuchung zur Verbesserung von Geschmack, Farbe oder Klarheit) 5,00 bis 48,00 2.1.2.38 Schwefeldioxid (gesamt) 2.1.2.38.1 Destillation nach Tanner/Paul 9,00 bis 14,00 2.1.2.38.2 Schnellmethode 6,00 2.1.2.38.3 Verseifungsmethode 5,00 bis 12,00 2.1.2.39 Schwefeldioxid (frei), iodometrisch 5,00 bis 12,00 2.1.2.40 Sorbinsäure, fotometrisch 11,00 bis 30,00 2.1.2.41 Sorbinsäure HPLC, quantitativ 16,00 2.1.2.42 Sorbinsäure, qualitativ 7,00 bis 12,00 2.1.2.43 Stabilitätsbestimmungen 2.1.2.43.1 Weinstein-Sättigungstemperatur 10,00 bis 21,00 2.1.2.43.2 Calciumtartrat-Sättigungstemperatur 10,00 bis 21,00 2.1.2.43.3 Minikontakt-Verfahren 20,00 2.1.2.43.4 Meta-Weinsäurebestimmung über Sättigungstemperatur 20,00 bis 25,00 2.1.2.44 Sterilitätsprüfung (Wein) 12,00 bis 64,00 2.1.2.45 Sterilitätsprüfung (Korken) 17,00 2.1.2.46 Trübung 2.1.2.46.1 Trübungsanalyse, qualitativ 8,00 bis 64,00 2.1.2.46.2 Schleudertrubgehalt 12,00 2.1.2.47 Säuren 2.1.2.47.1 Weinsäure 2.1.2.47.1.1 fotometrisch 9,00 bis 30,00 2.1.2.47.1.2 mittels HPLC 16,00 2.1.2.47.1.3 mittels FTIR 4,00 bis 12,00 2.1.2.47.2 Apfelsäure 2.1.2.47.2.1 mittels HPLC 16,00 2.1.2.47.2.2 mittels FTIR 4,00 bis 12,00 2.1.2.47.3 Milchsäure 2.1.2.47.3.1 mittels HPLC 16,00 2.1.2.47.3.2 mittels FTIR 4,00 bis 12,00 2.1.2.47.4 Shikimisäure mittels HPLC 16,00 2.1.2.48 Zucker 2.1.2.48.1 vor Inversion 8,00 bis 15,00 2.1.2.48.2 nach Inversion 8,00 bis 15,00 2.1.2.49 Zugkraftmessung beim Entkorken 8,00 2.1.2.50 Bestimmung des Resttrubgehaltes 2.1.2.50.1 Gravimetrisch (Gewichtsprozent) 12,00 2.1.2.50.2 Nephelometrisch (NTU) 5,00 2.1.2.51 Bestimmung des TCA-Gehaltes 2.1.2.51.1 in Flüssigkeiten (z. B. Wein) 40,00 bis 100,00 2.1.2.51.2 in Feststoffen (z. B. Kork, Bentonit, Kieselgur, Holz) 90,00 2.1.2.51.3 in Flüssigkeiten und Feststoffen 150,00 2.1.3 Untersuchungskombinationen 2.1.3.1 amtliche Prüfanalyse (§ 23 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 - BGBl. I S. 827 - in der jeweils geltenden Fassung) 26,00 bis 70,00 2.1.3.2 Anreicherung Most 4,00 2.1.3.3 Anreicherung Wein 12,00 2.1.3.4 Export-Zertifikat 2.1.3.4.1 ohne Analyse 2,00 bis 30,00 2.1.3.4.2 mit Analyse 20,00 bis 125,00 2.1.3.5 Kombination: Alkohol, Säure, Zucker vor Inversion, Schwefeldioxid, frei und gesamt 18,00 2.1.4 Instrumentelle Bestimmungsverfahren 2.1.4.1 Atomspektroskopie (AAS/AES) 11,00 bis 28,00 2.1.4.2 Dünnschichtchromatografie (DC) 16,00 bis 28,00 2.1.4.3 Enzymatik 12,00 bis 28,00 2.1.4.4 Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC) 2.1.4.4.1 Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC) - (UV-Vis, DAD, Fluoreszenz, RI) 20,00 bis 75,00 2.1.4.4.2 Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC) - (MS) 60,00 bis 204,00 2.1.4.5 Gaschromatografie-GC 2.1.4.5.1 Gaschromatografie-GC- (FID, PND, ECD) 50,00 bis 150,00 2.1.4.5.2 Gaschromatografie-GC- (MS) 60,00 bis 204,00 2.1.4.5.3 Gaschromatografie-GC-(MS/MS) 80,00 bis 300,00 2.1.4.6 FTIR-Analyse (je nach Beratungsumfang) 4,00 bis 30,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.1 Soweit zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen für dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren zu erheben sind, können mit Rücksicht auf den in solchen Fällen geringeren Verwaltungsaufwand folgende Gebühren bei einer vierteljährlichen Gebührenschuld berechnet werden: von 102,00 bis 127,00 EUR 95 v. H., von 128,00 bis 255,00 EUR 90 v. H., von 256,00 bis 383,00 EUR 85 v. H. und ab 384,00 EUR 80 v. H. des Gebührensatzes. 2.2 Durchführung des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.1 Genehmigung nach § 4 Abs. 3 des Weingesetzes - grenznahe Rebfläche - 41,00 2.2.2 Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Wein, Likörwein und Perlwein nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes und Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikation nach § 22a des Weingesetzes 2.2.2.1 Grundgebühr, je Anstellung einschließlich Mengengebühr für die ersten 1 000 l 19,00 2.2.2.2 Mengengebühr, je weitere angefangene 1 000 l, bis einschließlich 100 000 l 1,70 2.2.2.3 Mengengebühr, ab 100 001 l je weitere angefangene 1 000 l 1,50 2.2.2.4Zusatzgebühr für die Fassweinprüfung nach § 22 Abs. 5 der Weinverordnung 2.2.2.4.1für Abfüllungen im Inland16,00 2.2.2.4.2 für Abfüllungen im Ausland 16,00 bis 400,00 2.2.2.5 Gebühr für die Abfüllanzeige einer Teilmenge nach § 24 Abs. 4 Satz 4 der Weinverordnung 16,00 2.2.3 Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Sekt nach § 19 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes und Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikation nach § 22a des Weingesetzes 2.2.3.1 Grundgebühr, je Anstellung einschließlich der Mengengebühr für die ersten 1 000 l 19,00 2.2.3.2 Mengengebühr, je weitere angefangene 1 000 l 1,70 2.2.3.3 Gebühr für die Abfüllanzeige einer Teilmenge nach § 24 Abs. 4 Satz 4 der Weinverordnung 16,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.2.2 und 2.2.3 1. Wird ein Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer erweitert, so gilt dies als neuer Antrag.2. Bei Wein, der nicht durch persönliche Ablieferung bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung angestellt wird und dessen Rückstellproben zeitweise oder für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist bei der Prüfstelle aufbewahrt werden müssen, wird eine Auslagenpauschale von 3,00 EUR je Anstellung erhoben.3. Für die Durchführung der Prüfung und Auskunftserteilung über das Ergebnis im Eilverfahren wird eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR je Anstellung erhoben.4. Die Gebühr nach lfd. Nr. 2.2.2.4 für die erste Identitätsprobe wird mit der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für einen nicht abgefüllten Qualitätswein b. A. erhoben.5. Wird auf Antrag ein berichtigter Prüfbescheid ausgestellt, so wird eine Auslagenpauschale von 16,00 EUR erhoben.6. Für Verfahren der Fassweinprüfung nach § 22 Abs. 5 der Weinverordnung werden bei nicht fristgerechter Abfüllung, Teilfüllung, Abfüllanzeige, Nachreichung der Probe und des Untersuchungsbefunds Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. 2.2.4 Ausnahmegenehmigung für die Verwendung einer anderen als der zugeteilten amtlichen Prüfungsnummer 15,00 bis 150,00 2.2.5 Verwaltung der Labore in der Qualitätsprüfung 2.2.5.1 Zulassung einer anderen Stelle zur Durchführung von Analysen für die Qualitätsprüfung nach § 23 Abs. 1 der Weinverordnung 50,00 bis 500,00* 2.2.5.2 Zulassung der Unterschriftsberechtigung zur Erstellung von Untersuchungsbefunden nach § 23 der Weinverordnung 50,00 bis 300,00* 2.2.5.3 Zulassung Laborbezogener Analysemethoden 100,00 bis 500,00 2.2.5.4 Teilnahme an einer Laborvergleichsuntersuchung 50,00 bis 300,00 2.2.6 Durchführung der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.6.1 Ausnahmegenehmigung für vorschriftswidrige Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 1 v. H. des Verkehrswerts des infolge der Genehmigung verkehrsfähigen Erzeugnisses, mindestens 70,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.2.6.1 1. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, beträgt die Gebühr 0,5 v. H. des Verkehrswerts der infolge der Genehmigung verkehrsfähigen Erzeugnisse, mindestens 35,00 EUR.2. Aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr ermäßigt werden. 2.2.6.2 Versuchserlaubnis 2.2.6.2.1 nach § 3 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung bei einer Menge 2.2.6.2.1.1 bis 500 hl 65,00 2.2.6.2.1.2 je weitere angefangene 100 hl 5,00 2.2.6.2.2 für Rebsortenversuche nach Artikel 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7e Abs. 1 des Weingesetzes 50,00 2.2.6.3 Betreuung und Kontrolle der Rebsortenversuche nach Artikel 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in Verbindung mit § 7e Abs. 1 des Weingesetzes 20,00 bis 115,00 2.2.7 Genehmigung von Buchführungsverfahren 2.2.7.1 Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung 110,00 bis 1 100,00* 2.2.7.2 Genehmigung der Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung (§ 13 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung nach § 12 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung 110,00 bis 1 100,00* 2.2.8Antrag auf Eintragung des Namens einer in § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten geografischen Einheit in die Weinbergsrolle200,002.2.9Ausnahmegenehmigungen nach § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung70,00 2.3 Erteilung einer Prüfungsnummer „Deutscher Weinbrand“ nach § 5 in Verbindung mit § 2 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Menge 2.3.1 bis 2 500 l 46,00 2.3.2 von 2 501 l bis 5 000 l 90,00 2.3.3 von 5 001 l bis 10 000 l 136,00 2.3.4 von 10 001 l bis 25 000 l 179,00 2.3.5 von 25 001 l bis 50 000 l 225,00 2.3.6 von 50 001 l bis 75 000 l 269,00 2.3.7 von 75 001 l bis 100 000 l 315,00 2.3.8 je weitere angefangene 100 000 l 46,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.3 Die Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.2.2 und 2.2.3 gelten entsprechend. 2.4 Weinbaukartei, Genehmigungssystem für Rebpflanzungen 2.4.1 Erteilung von Auszügen aus der Weinbaukartei auf Antrag und im behördlichen Abschreibeverfahren auf Anforderung 7,00 bis 76,00 2.4.2 Erteilung von Auskünften aus der Weinbaukartei für Eigentümer und Bewirtschafter von Flurstücken auf Antrag 15,00 bis 150,00 2.4.3 Erteilung von flächenbezogenen Bestätigungen (unter anderem Weinbaukartei, Rebflächenverzeichnis)- Bestätigung der verwendbaren geografischen Angabe- Bestätigung über die Hangneigung- Bestätigung, dass keine ungenehmigten Anpflanzungen vorliegen- Bestätigung über die bestockbare Rebflächeauf Antrag 15,00 bis 100,00 2.4.4 Überprüfung von Rodungen auf Antrag 50,00 bis 250,00 2.5 Begleitpapiere 2.5.1 Ausgabe und Registrierung der Begleitpapiere (einschließlich Durchschriften) nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 4,00 2.5.2 Ausnahmegenehmigung nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 20,00* 2.5.3 Ausstellung einer Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres oder der Keltertraubensorte und der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder der geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 11,00 bis 30,00 2.5.4 Genehmigung zum Wechsel der Zielfläche gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 100,00 2.5.5 Kontrolle der Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 100,00 bis 300,00 2.6 Prüfungen im Zusammenhang mit neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) nach Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung 2.6.1 Kontrollen der Einhaltung der spezifischen g. U./g. g. A.-Vorgaben im Rahmen der Durchführung der amtlichen Qualitätsweinprüfung 15,00 bis 40,00 2.6.2 Flächenmeldungen und Kontrollen der in der jeweiligen Produktspezifikation hinterlegten Anforderungen je nach Aufwand (nach Anzahl der Flurstücke und Flächengrößen) 50,00 bis 150,00 3 Flurbereinigungsverwaltung Vorbemerkung Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Flurbereinigungsverwaltung, die zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976(BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18. Mai 1978 (GVBl. S. 271, BS 7815-1) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 2. November 1993 (GVBl. S. 517, BS 233-30) in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich sind. 3.1 Vermessungstechnische Amtshandlungen und Dienstleistungen, die von der Flurbereinigungsverwaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags anstelle der sonst zuständigen Vermessungs- und Katasterverwaltung vorgenommen werden Gebühren in Höhe der Gebührensätze der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23) in der jeweils geltenden Fassung 3.2 Gutachter- und Sachverständigenleistungen der Flurbereinigungsverwaltung nach Zeitaufwand 4 Pflanzenschutzdienst Rechtsgrundlagen 1. Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) und2. Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in ihrer jeweils geltenden Fassung 4.1 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln Vorbemerkungen 1. Die Gebühr bezieht sich auf die Prüfung je eines Versuchsgliedes in einem Wirkungsbereich (Gruppen von Schadorganismen, die mit den gleichen Mitteln bekämpft oder einzelne Schadorganismen, die wegen abweichender Bekämpfbarkeit nicht mit anderen Gruppen zusammengefasst werden können) in einer bestimmten Aufwandmenge gemäß den vereinbarten Prüfungsrichtlinien.2. Die Prüfung erfolgt nach den Regeln der Guten experimentellen Praxis (GEP) durch die Amtliche Versuchseinrichtung Rheinland-Pfalz für Ackerbau und Grünland oder die Amtliche Versuchseinrichtung Rheinland-Pfalz für Wein- und Gartenbau.3. Bei zurückgenommenen Prüfungsanträgen wird keine Gebühr erhoben, wenn mit einer sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.4. Wird ein Prüfungsantrag zurückgenommen oder ein Versuch vorzeitig abgebrochen, so werden nur die anteiligen Gebühren für die bereits abgeschlossenen und die bereits begonnenen Prüfungsabschnitte, mindestens jedoch der mit der Vorauszahlung geleistete Betrag, erhoben.5. Bei Prüfungen, die wegen unvorhersehbarer Ereignisse (extreme Witterung, mangelnder Befall u. a.) oder wegen anderer der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurechenbarer Einflüsse nicht voll auswertbar sind, ermäßigt sich die Gebühr um 25 v. H.6. Bei Freilandversuchen im Weinbau sind mit der Auftragsbestätigung 50 v. H. der Gebühr zu erheben, bei Guter Labor Praxis (GLP)-pflichtigen Prüfungen wird die Grundgebühr erhoben.7. Ist die Prüfung aus Gründen, die die Prüfstelle zu vertreten hat, nicht auswertbar, wird keine Gebühr erhoben.8. Auf Antrag kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht und der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand gering ist (Lückenindikation).9. Von der Erhebung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, bei Mitteln des biologischen Pflanzenschutzes.10. Die Gebühr versteht sich ohne Aufwendungen für a) die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,b) den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,c) den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,d) die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,e) besondere Untersuchungen, die über die vereinbarten Prüfungsrichtlinien hinausgehen, undf) fakultative Auswertungen, die in den vereinbarten Prüfungsrichtlinien genannt sind. 11. Bei Entnahme von Trauben vor dem Weichwerden wird die doppelte Menge als Auslage in Rechnung gestellt.12. Bei Prüfungen, für die nachfolgend keine Gebühr festgesetzt ist, erfolgt die Festsetzung in Anlehnung an vergleichbare Prüfungen oder nach Zeitaufwand. 4.1.1 Mittel für den Ackerbau 4.1.1.1 Fungizide 4.1.1.1.1 Saatgutbehandlungsmittel (Gewächshaus) 4.1.1.1.1.1 an Getreide, Rüben, Raps, Leguminosen und anderen Arten 380,00 bis 475,00 4.1.1.1.1.2 Prüfung des Einflusses von Beizmitteln auf Triebkraft 150,00 bis 185,00 4.1.1.1.2 Saatgutbehandlungsmittel (Freiland) 4.1.1.1.2.1 gegen samenbürtige und/oder Frühbefall von Pilzkrankheiten an Getreide 365,00 bis 455,00 4.1.1.1.2.2 gegen Schwarzbeinigkeit an Getreide 500,00 bis 625,00 4.1.1.1.2.3 gegen Rhizoctonia oder andere Pilzkrankheiten an Kartoffeln 615,00 bis 765,00 4.1.1.1.3 Spritzmittel gegen 4.1.1.1.3.1 Blatt- und Stengelkrankheiten an Kartoffeln 480,00 bis 600,00 4.1.1.1.3.2 Blattkrankheiten an Rüben 515,00 bis 640,00 4.1.1.1.3.3 Blatt- und Ährenkrankheiten an Getreide 400,00 bis 500,00 4.1.1.1.3.4 Pseudocercosporella an Getreide 500,00 bis 625,00 4.1.1.1.3.5 Blatt- und Stengelkrankheiten an Raps, Leguminosen, Sonnenblumen oder anderen Arten 365,00 bis 455,00 4.1.1.2 Insektizide gegen 4.1.1.2.1 beißende Insekten allgemein an Blattfrüchten oder Getreide, mit Ausnahme der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1.1.2.2 bis 4.1.1.2.4 400,00 bis 500,00 4.1.1.2.2 Moosknopfkäfer, Brachfliege, Tipula-Larven, Fritfliege 830,00 bis 1 030,00 4.1.1.2.3 Maiszünsler 610,00 bis 760,00 4.1.1.2.4 Rapserdfloh sowie Stengel- und Schotenschädlinge an Raps 730,00 bis 910,00 4.1.1.2.5 Blattläuse an Blattfrüchten oder Getreide 665,00 bis 830,00 4.1.1.2.6 Blattläuse zur Verhinderung von Virusfrühinfektionen 4.1.1.2.6.1 an Kartoffeln 1 415,00 bis 1 765,00 4.1.1.2.6.2 an Rüben 750,00 bis 935,00 4.1.1.2.7 Blattläuse als Virusvektoren an Getreide 1 415,00 bis 1 765,00 4.1.1.3 Herbizide 4.1.1.3.1 in Ackerbaukulturen oder zur Sikkation oder Krautabtötung, mit Ausnahme der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.1.3.2 350,00 bis 435,00 4.1.1.3.2 zur Krautabtötung in Kartoffeln zur Verhinderung der Virusabwanderung einschließlich Gesundheitsprüfung 750,00 bis 935,00 4.1.1.4 Wachstumsregler zur Halmfestigung, Ertragsbeeinflussung oder Erzeugung anderer Wirkungen in Ackerbaukulturen 365,00 bis 455,00 4.1.1.5 Ertragsfeststellungen in Verbindung mit der Prüfung der biologischen Wirkung 4.1.1.5.1 Getreide 100,00 bis 125,00 4.1.1.5.2 Feldfutterbau und Rüben 200,00 bis 250,00 4.1.1.5.3 Körnerleguminosen oder Raps 130,00 bis 160,00 4.1.1.5.4 Mais, Kartoffeln, Sonnenblumen und andere Arten 150,00 bis 185,00 4.1.1.6 bei künstlichen Infektionen zusätzlich 130,00 bis 160,00 4.1.1.7 Nematizide gegen 4.1.1.7.1 zystenbildende Wurzelnematoden (in Kartoffeln, Rüben, Hafer) 1 125,00 bis 1 405,00 4.1.1.7.2 gallenbildende Wurzelnematoden 2 580,00 bis 3 225,00 4.1.1.7.3 wandernde Wurzelnematoden 850,00 bis 1 060,00 4.1.1.7.4 Blattälchen 515,00 bis 640,00 4.1.1.7.5 Rübenkopf- und Stängelälchen 850,00 bis 1 060,00 4.1.1.8 Prüfung noch nicht vorgesehener Anwendungsgebiete im Ackerbau 300,00 bis 1 000,00 4.1.2 Mittel für den Gemüsebau 4.1.2.1 Fungizide gegen 4.1.2.1.1 Auflaufkrankheiten (Beizmittel) bei Gemüsesaatgut 300,00 bis 370,00 4.1.2.1.2 sonstige Schadpilze (bei 5 Bonituren bzw. Behandlungen) 525,00 bis 600,00 4.1.2.2 Insektizide 4.1.2.2.1 gegen beißende oder saugende Insekten, je Kulturart 510,00 bis 590,00 4.1.2.2.2 bodenbürtige Insekten 465,00 bis 535,00 4.1.2.2.3 Thripse an Freilandkulturen 750,00 bis 860,00 4.1.2.3 Akarizide 4.1.2.3.1 einfache Bonitur 720,00 bis 830,00 4.1.2.3.2 bei Bonitur mit Bürstenmaschine 450,00 bis 520,00 4.1.2.4 Herbizide in gesäten oder gepflanzten Kulturen 410,00 bis 510,00 4.1.2.5 Wachstumsregler nach Zeitaufwand 4.1.2.6 Prüfung der Verträglichkeit des Pflanzenschutzmittels 75 v. H. der Gebühr für die Prüfung auf Wirksamkeit des betreffenden Pflanzenschutzmittels 4.1.2.7 Ertragsfeststellung in Verbindung mit der Prüfung der biologischen Wirkung 4.1.2.7.1 bei einmaliger Beerntung (Blattgemüse) 135,00 bis 155,00 4.1.2.7.2 bei einmaliger Beerntung (Wurzelgemüse) 300,00 bis 345,00 4.1.2.7.3 bei weiteren Beerntungsdurchgängen nach Zeitaufwand 4.1.2.8 bei Versuchen unter Glas zusätzlich 120,00 bis 140,00 4.1.3 Mittel für den Obstbau 4.1.3.1 Fungizide gegen 4.1.3.1.1 Blatt- und Fruchtschorf 800,00 bis 910,00 4.1.3.1.2 Phytophthora cactorum (Kragenfäule an Äpfeln) - zweijährige Prüfung, Obstbaumkrebs an Kernobst, Echte Mehltaupilze, Lagerfäulen/Lagerschorf 660,00 bis 760,00 4.1.3.1.3 Rostpilze an Kernobst, Botrytis an Beerenobst, sonstige Pilzkrankheiten an Kernobst, Obstbaumkrebs an Steinobst 555,00 bis 640,00 4.1.3.1.4 Echte Mehltaupilze an Beerenobst, Kräuselkrankheit an Pfirsich, Sprühflecken an Kirschen, Rostpilze an Steinobst, sonstige Pilzkrankheiten, Schrotschusskrankheit, Monilia laxa/fructigena 465,00 bis 535,00 4.1.3.1.5 Phytophthora-Arten an Erdbeeren 570,00 bis 660,00 4.1.3.2 Insektizide gegen 4.1.3.2.1 beißende oder saugende Insekten, je Art 500,00 bis 570,00 4.1.3.2.2 Blattläuse, Schildläuse (je Art), Obstmade, Pflaumenwickler 405,00 bis 470,00 4.1.3.2.3 San-Jose-Schildlaus (Sommer-, Winter- oder Austriebspritzung) 465,00 bis 535,00 4.1.3.2.4 Kirschfruchtfliege 465,00 bis 535,00 4.1.3.2.5 überwinternde Stadien (Birnblattsauger, Apfelblattminierer, Gestreifter Blattrandkäfer, Blausieb, Frostspanner) 420,00 bis 485,00 4.1.3.2.6 Biotechnische Verfahren gegen Wickler nach Zeitaufwand 4.1.3.3 Akarizide 4.1.3.3.1 während der Vegetationszeit 500,00 bis 630,00 4.1.3.3.2 überwinternde Stadien 450,00 bis 565,00 4.1.3.4 Herbizide 4.1.3.4.1 unter Obstbäumen, in Beerensträuchern oder in Baumschulen, je Kulturart 330,00 bis 380,00 4.1.3.4.2 in Erdbeeren 375,00 bis 430,00 4.1.3.5 Wachstumsregler nach Zeitaufwand 4.1.3.6 Mittel zur Veredlung und zur Wundbehandlung 4.1.3.6.1 Mittel zur Veredlung 333,00 bis 415,00 4.1.3.6.2 Mittel zur Wundbehandlung 4.1.3.6.2.1 mit fungizider Wirkung gegen Nectria 634,00 bis 793,00 4.1.3.6.2.2 in den übrigen Fällen 210,00 bis 261,00 4.1.3.7 Verträglichkeitsprüfung 665,00 bis 829,00 4.1.3.8 Ertragsfeststellung in Verbindung mit der Prüfung der biologischen Wirkung 4.1.3.8.1 bei Kern- und Steinobst 135,00 bis 155,00 4.1.3.8.2 bei Beerenobst 180,00 bis 210,00 4.1.4 Mittel für den Zierpflanzenbau 4.1.4.1 Fungizide gegen Pilzkrankheiten an Zierpflanzen oder im Zierrasen für bis zu vier Behandlungen 330,00 bis 410,00 4.1.4.2 Insektizide gegen 4.1.4.2.1 beißende oder saugende Insekten im Freiland, je Kulturart 360,00 bis 450,00 4.1.4.2.2 bodenbürtige Schädlinge 750,00 bis 865,00 4.1.4.2.3 Thripse an Kulturen unter Glas 450,00 bis 520,00 4.1.4.3 Akarizide, für jeweils eine Behandlung 4.1.4.3.1 Spinnmilben im Freiland 450,00 bis 520,00 4.1.4.3.2 Weichhautmilben im Freiland 525,00 bis 600,00 4.1.4.4 Herbizide, für jeweils eine Behandlung 4.1.4.4.1 in Ziergehölzanlagen und Baumschulen 390,00 bis 450,00 4.1.4.4.2 in Zierpflanzen und Zierrasen 360,00 bis 420,00 4.1.4.4.3 gegen Moose und Algen 285,00 bis 330,00 4.1.4.5 Prüfung der Verträglichkeit gegen Pflanzenschutzmittel, für jeweils eine Behandlung 630,00 4.1.4.5.1 1 bis 10 Arten oder Sorten 265,00 bis 330,00 4.1.4.5.2 11 bis 20 Arten oder Sorten 315,00 bis 400,00 4.1.4.6 Wachstumsregler, für jeweils eine Behandlung 4.1.4.6.1 zum Stauchen von Zierpflanzen 710,00 bis 880,00 4.1.4.6.2 zum Stutzen von Zierpflanzen und Hecken 630,00 bis 780,00 4.1.4.6.3 zur Bewurzelung 360,00 bis 450,00 4.1.4.6.4 zur Beeinflussung der Blüte 400,00 bis 500,00 4.1.4.6.5 zur Wuchshemmung von Intensivrasen 610,00 bis 760,00 4.1.4.6.6 zur Entblätterung in der Baumschule 345,00 bis 430,00 4.1.4.7 bei Versuchen unter Glas zusätzlich 135,00 bis 155,00 4.1.4.8 für jede weitere Behandlung 105,00 bis 130,00 4.1.5 Mittel für das Grünland 4.1.5.1 Insektizide gegen Tipula-Larven 1 165,00 bis 1 455,00 4.1.5.2 Herbizide auf Wiesen und Weiden 450,00 bis 560,00 4.1.5.3 zusätzliche Ertragsfeststellung 250,00 bis 310,00 4.1.6 Mittel für den Vorratsschutz 4.1.6.1 Fungizide gegen 4.1.6.1.1 Lagerfäulen bei Kohlarten 420,00 bis 525,00 4.1.6.1.2 Lagerfäulen bei Kartoffeln 500,00 bis 625,00 4.1.6.2 Insektizide 4.1.6.2.1 Laborprüfung 990,00 bis 1 235,00 4.1.6.2.2 Praxisprüfung 4.1.6.2.2.1 in leeren Räumen 375,00 bis 465,00 4.1.6.2.2.2 in belegten Räumen oder in Vorratsgütern 500,00 bis 590,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1.6.2.2.2 In Vorratsgütern erhöht sich die Gebühr für die Prüfung mit Feststellung einer Dauerwirkung um bis zu 50 v. H. 4.1.7 Mittel für allgemeine Einsätze 4.1.7.1 Molluskizide gegen 4.1.7.1.1 Schnecken (natürlicher Befall) 565,00 bis 705,00 4.1.7.1.2 Schnecken (künstlicher Befall) 1 005,00 bis 1 255,00 4.1.7.2 Repellents 4.1.7.2.1 zur Wildabwehr 300,00 bis 375,00 4.1.7.2.2 zur Vogelabwehr 375,00 bis 465,00 4.1.7.3 Herbizide gegen Unkräuter auf Wegen und Plätzen mit Baumbewuchs 360,00 bis 450,00 4.1.7.4 Wachstumsregler zum 4.1.7.4.1 Freimachen und -halten auf Nichtkulturland ohne Baumbewuchs 285,00 bis 355,00 4.1.7.4.2 Freimachen und -halten von landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen 405,00 bis 425,00 4.1.8 Mittel für den Weinbau 4.1.8.1 Fungizide 4.1.8.1.1 Rebenperonospora 1 850,00 4.1.8.1.2 Oidium 1 700,00 4.1.8.1.3 Roter Brenner 1 200,00 4.1.8.1.4 Botrytis an Trauben 1 400,00 4.1.8.1.5 Phomopsis 1 200,00 4.1.8.1.6 Botrytis an Rebholz und Pfropfreben 4.1.8.1.6.1 Botrytissklerotien an Holz im Einschlag und/oder an Pfropfreben während des Vortreibens 800,00 4.1.8.1.6.2 Botrytissklerotien an Veredlungsstelle und Edelreiskopf 800,00 4.1.8.1.6.3 Botrytisbefall an Trieben während des Vortreibens 800,00 4.1.8.1.6.4 Botrytisbefall an Trieben während des Vortreibens und in Rebschulen 800,00 4.1.8.2 Insektizide 4.1.8.2.1 Traubenwickler 4.1.8.2.1.1 eine Generation mit einer Anwendung 950,00 4.1.8.2.1.2 zwei Generationen mit je einer Anwendung 1 500,00 4.1.8.2.1.3 zusätzliche Anwendung 175,00 4.1.8.2.2 Prüfung von Stoffen im Konfusionsverfahren bei Traubenwickler 4.1.8.2.2.1 mit Vergleichsmittel 6 200,00 4.1.8.2.2.2 ohne Vergleichsmittel 4 800,00 4.1.8.2.3 Springwurm 900,00 4.1.8.2.4 Dickmaulrüssler 4.1.8.2.4.1 Anwendung auf den Boden 900,00 4.1.8.2.4.2 Anwendung auf den Stock 900,00 4.1.8.2.4.3 jede über die Prüfungsrichtlinie des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, hinausgehende zusätzliche Behandlung 200,00 4.1.8.2.5 Rebstichler 900,00 4.1.8.2.6 Erdraupen (Ertragsanlagen, Jungfelder und Rebschulen) 900,00 4.1.8.2.7 Rhombenspanner 900,00 4.1.8.2.8 Zikaden 1 100,00 4.1.8.3 Akarizide 4.1.8.3.1 Spinnmilben 4.1.8.3.1.1 Winter- / Austriebsanwendung (00 - 13) 1 100,00 4.1.8.3.1.2 Sommeranwendung (15 - 81) einschließlich der Bonitur der Wintereiablage 1 400,00 4.1.8.3.2 Blattgallmilben 1 100,00 4.1.8.3.3 Kräuselmilben 1 600,00 4.1.8.4 Nematizide (wandernde Wurzelnematoden) nach Zeitaufwand 4.1.8.5 Herbizide 4.1.8.5.1 erste Anwendung 1 200,00 4.1.8.5.2 jede weitere Anwendung 175,00 4.1.8.6 Repellents 4.1.8.6.1 Hasen, Kaninchen und Rehwild 4.1.8.6.1.1 Winteranwendung 1 050,00 4.1.8.6.1.2 Sommeranwendung 1 600,00 4.1.8.7 Wachstumsregler 4.1.8.7.1 Ausbrechen von Stocktrieben nach Zeitaufwand 4.1.8.7.2 Entblättern (nach Zeitaufwand) Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.8.1 bis 4.1.8.7 1. Die Gebühren gelten für die Wirksamkeitsprüfung eines Präparates in einem Prüfeinsatz (Versuch); eingeschlossen sind die anteiligen Kosten für „unbehandelt“ und ein Vergleichsmittel, das die Prüfstelle festlegt.2. Wird ein Prüfungsantrag zurückgenommen oder ein Versuch abgebrochen, so werden nur die anteiligen Gebühren für die bereits abgeschlossenen und die bereits begonnenen Prüfungsabschnitte, mindestens jedoch der mit der Vorauszahlung geleistete Betrag, erhoben.3. Bei jeder Richtlinienänderung, die den Prüfumfang verändert, muss die Gebühr nach Absprache entsprechend angepasst werden.4. Der Bedarf an in den Richtlinien genannten fakultativen Auswertungen soll unverzüglich angemeldet werden; die Festsetzung der hierfür zusätzlich zu erhebenden Gebühren erfolgt nach Absprache.5. Müssen besondere Untersuchungen durchgeführt werden, die über die amtlichen Prüfungsrichtlinien hinausgehen, so werden entsprechend dem dafür notwendigen Mehraufwand zusätzliche Gebühren erhoben, die im Einzelnen unverzüglich, möglichst vor der Versuchsanstellung, festgesetzt werden. 4.1.8.8 zusätzliche Leistungen im Rahmen einer Wirksamkeitsprüfung nach lfd. Nr. 4.1.8.1 bis 4.1.8.7 4.1.8.8.1 Einsatz einer weiteren Aufwandmenge (Prüfmittel) oder eines zusätzlichen Vergleichsmittels auf Antrag 100 v. H. der Gebühr für das jeweilige Prüfmittel 4.1.8.8.2 für jede beantragte zusätzliche Anwendung 175,00 4.1.8.8.3 für jede beantragte zusätzliche Auswertung 200,00 4.1.8.8.4 Ertragsfeststellung mit Mostgewicht und Säure 270,00 4.1.8.9 Ausbauprüfungen 4.1.8.9.1 Gärbeeinflussung (in 25-l-Ballons) 4.1.8.9.1.1 ohne oder mit Reinzuchthefe 1 150,00 4.1.8.9.1.2 zusätzliche Gärvariante 650,00 4.1.8.9.1.3 Maischeerwärmung 1 200,00 4.1.8.9.1.4 Maischevergärung 1 300,00 4.1.8.9.2 Sensorisch wahrnehmbare Eigenschaften 4.1.8.9.2.1 Weißwein, je Gärvariante 1 250,00 4.1.8.9.2.2 Rotwein, je Gärvariante 1 250,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.8.9.2 1. Vor der Durchführung der Prüfung auf sensorisch wahrnehmbare Eigenschaften ist eine Prüfung auf Gärbeeinflussung obligatorisch.2. Die Gebühren gelten für die Prüfung eines Präparats in einem Prüfeinsatz (Versuch); eingeschlossen sind die anteiligen Kosten für ein Vergleichsmittel, das die Prüfstelle festlegt.3. Muss der Versuch eigens für die Prüfung von Gärbeeinflussung oder auf sensorisch wahrnehmbare Eigenschaften angelegt und behandelt werden, so wird der Aufwand gesondert berechnet.4. Auf Antrag und Berechnung ist die Prüfung weiterer Vergleichsmittel möglich. 4.1.8.9.3 Spezielle Versuchsanlage zur Erzeugung von Lesegut für Gärbeeinflussung und sensorisch wahrnehmbare Eigenschaften 450,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1.8.9.3 Die für die Versuche erforderlichen Trauben werden zusätzlich als Auslagen in Rechnung gestellt. 4.1.8.10 GLP-pflichtige Prüfungen 4.1.8.10.1 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen mit GLP (einschließlich Probenahme Most/Wein) 4.1.8.10.1.1 Grundgebühr 1 350,00 4.1.8.10.1.2 Grundgebühr (in Verbindung mit Freilandversuch zur biologischen Wirksamkeitsprüfung) 700,00 4.1.8.10.1.3 Ausbau in 25-l-Ballons, je Variante 1 300,00 4.1.8.10.1.4 Ausbau nach Maischeerwärmung 1 375,00 4.1.8.10.1.5 Ausbau nach Maischevergärung 1 300,00 4.1.8.10.2 Raubmilbenprüfung im Freiland nach GLP 4.1.8.10.2.1 Grundgebühr für die Erstellung eines Prüfplans und Endberichts sowie das Anlegen der Versuchsfläche 2 800,00 4.1.8.10.2.2 für jede Anwendung 340,00 4.1.8.10.2.3 je Auswertung 500,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.8.10.2 1. Die Gebühren beinhalten ein Vergleichsmittel in einer Vergleichsvariante und eine Kontrollvariante.2. Wird ein zusätzliches Prüfmittel in den Versuch aufgenommen, erhöhen sich die Gebühren um ein Drittel. 4.1.8.10.3 Rückstandsversuche im Freiland nach GLP 4.1.8.10.3.1 Grundgebühr für die Erstellung eines Prüfplans und Endberichts sowie das Anlegen der Versuchsfläche 2 800,00 4.1.8.10.3.2 für jede Anwendung 240,00 4.1.8.10.3.3 für jede Probenahme 175,00 4.1.9 Durchführung von Rückstandsversuchen nach Guter Labor Praxis (GLP) 4.1.9.1 Flächenkulturen 4.1.9.1.1 Versuchsanlage mit einer Behandlung einschließlich Berichterstattung 1 640,00 bis 2 050,00 4.1.9.1.2 für jede weitere Behandlung 75,00 bis 95,00 4.1.9.1.3 für jede Entnahme von Rückstandsproben 60,00 bis 75,00 4.1.9.2 Raumkulturen nach Zeitaufwand 4.2 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten und -geräteteilen sowie Anerkennung und Überprüfung von Kontrollbetrieben Vorbemerkung Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Geräts oder Geräteteils ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Antragstellerin oder der Antragsteller einen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsstand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann; von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand gering ist. 4.2.1 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten und -geräteteilen nach Zeitaufwand 4.2.2 Anerkennung und Überprüfung von Betrieben zur Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 4.2.2.1 Anerkennung als Kontrollwerkstätte (Feldspritz- und Sprühgeräte) 300,00 bis 450,00* 4.2.2.2 Anerkennung zusätzlicher Kontrollstandorte (Spritz-, Sprüh- und Beizgeräte) 200,00 bis 400,00* 4.2.2.3 Überprüfung der geforderten Messgenauigkeit der Prüfungseinrichtungen in Kontrollwerkstätten 4.2.2.3.1 bei der Anerkennung bzw. mindestens alle zwei Jahre 4.2.2.3.1.1 bei Feldspritzgeräten 200,00 bis 400,00 4.2.2.3.1.2 bei Sprühgeräten 160,00 bis 300,00 4.2.2.3.2 bei der notwendigen Wiederholung der Überprüfung nach lfd. Nr. 4.2.2.3.1 (Nachprüfung) bzw. ab einem zweiten Prüfstand im Betrieb nach Zeitaufwand 4.2.2.4 Lehrgänge (einschließlich Zertifikat) für Kontrollpersonal, je Teilnehmerin oder Teilnehmer und angefangenem halben Lehrgangstag 15,00 bis 20,00 4.3 Amtliche Pflanzengesundheitskontrolle Vorbemerkungen 1. Folgende Amtshandlungen werden erfasst: a) die Überwachung des Lagerns, Beförderns, Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstrat im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie von Anbaumaterial,b) die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,c) die Führung eines amtlichen Verzeichnisses der Erzeugerinnen und Erzeuger von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einschließlich der Vergabe der Registrier- oder Eintragungsnummer,d) die Zulassung der Versorgerinnen und Versorger von bestimmtem pflanzlichen Vermehrungsmaterial sowiee) die Führung von amtlichen Verzeichnissen nach der Verordnung (EU) 2016/2031, aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens in der am 17. November 1997 angenommenen Fassung (BGBl. 2004 II S. 1154), der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337) und der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) in ihrer jeweils geltenden Fassung.2. Sendung im Sinne der lfd. Nr. 4.3.1 bis 4.3.3 ist eine Warenmenge, die mit einem oder mehreren gleichartigen Beförderungsmitteln von derselben Absenderin oder demselben Absender an dieselbe Empfängerin oder denselben Empfänger abgesandt oder von der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer auf eigene Rechnung befördert und gleichzeitig zur Untersuchung vorgestellt wird.3. Fahrtkosten des Kontrollpersonals werden je Einzelfall mit 28,00 EUR berechnet. 4.3.1 Sendungen und/oder Anbaumaterial aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) 4.3.1.1 je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.3.1.2 nach der Verordnung (EU) 2016/2031 sind folgende Standardgebühren zu erheben: 4.3.1.2.1 für Dokumentkontrollen, je Sendung 4.3.1.2.1.1 Abfertigung von Verpackungsholz in Gebrauch ohne weitere Beschau 20,00 4.3.1.2.1.2 im Übrigen 12,00 4.3.1.2.2 für Nämlichkeitskontrollen, je Sendung 4.3.1.2.2.1 bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 12,00 4.3.1.2.2.2 größer 20,00 4.3.1.2.3 für Pflanzengesundheitsuntersuchungen von 4.3.1.2.3.1 Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung 4.3.1.2.3.1.1 bis zu 10 000 Stück 22,00 4.3.1.2.3.1.2 pro weitere 1 000 Stück 0,84 4.3.1.2.3.1.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.2 Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung 4.3.1.2.3.2.1 bis zu 1 000 Stück 22,00 4.3.1.2.3.2.2 pro weitere 100 Stück 0,53 4.3.1.2.3.2.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.3 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung 4.3.1.2.3.3.1 bis zu 200 kg Gewicht 22,00 4.3.1.2.3.3.2 pro weitere 10 kg 0,19 4.3.1.2.3.3.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.4 Samen, Gewebekulturen, je Sendung 4.3.1.2.3.4.1 bis zu 100 kg Gewicht 22,00 4.3.1.2.3.4.2 pro weitere 10 kg 0,22 4.3.1.2.3.4.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.5 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in lfd. Nr. 4.3.1.2.3.1 bis 4.3.1.2.3.4 aufgeführt sind, je Sendung 4.3.1.2.3.5.1 bis zu 5 000 Stück 22,00 4.3.1.2.3.5.2 pro weitere 100 Stück 0,22 4.3.1.2.3.5.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.6 Schnittblumen, je Sendung 4.3.1.2.3.6.1 bis zu 20 000 Stück 22,00 4.3.1.2.3.6.2 pro weitere 1 000 Stück 0,17 4.3.1.2.3.6.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.7 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung 4.3.1.2.3.7.1 bis zu 100 kg Gewicht 22,00 4.3.1.2.3.7.2 pro weitere 100 kg 2,10 4.3.1.2.3.7.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.8 gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung 4.3.1.2.3.8.1 bis zu 1 000 Stück 22,00 4.3.1.2.3.8.2 pro weitere 100 Stück 2,10 4.3.1.2.3.8.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.9 Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung 4.3.1.2.3.9.1 bis zu 100 kg Gewicht 22,00 4.3.1.2.3.9.2 pro weitere 10 kg 2,10 4.3.1.2.3.9.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung 4.3.1.2.3.10.1 bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 4.3.1.2.3.10.2 pro weitere 1 000 kg 0,84 4.3.1.2.3.11 Kartoffelknollen, je Partie 4.3.1.2.3.11.1 bis zu 25 000 kg Gewicht 64,00 4.3.1.2.3.11.2 pro weitere 25 000 kg 64,00 4.3.1.2.3.12 Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung 4.3.1.2.3.12.1 bis 100 m3 Volumen 22,00 4.3.1.2.3.12.2 pro weiteren 1 m3 0,22 4.3.1.2.3.13 Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung 4.3.1.2.3.13.1 bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 4.3.1.2.3.13.2 pro weitere 1 000 kg 1,00 4.3.1.2.3.13.3 Höchstbetrag 200,00 4.3.1.2.3.14 Getreidekörner, je Sendung 4.3.1.2.3.14.1 bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 4.3.1.2.3.14.2 pro weitere 1 000 kg 0,80 4.3.1.2.3.14.3 Höchstbetrag 700,00 4.3.1.2.3.15 anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einschließlich Verpackungsholz, die nicht anderweitig in lfd. Nr. 4.3.1.2.3.1 bis 4.3.1.2.3.14 aufgeführt sind je Sendung 22,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 4.3.1.2.3 Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung der jeweiligen lfd. Nr. entspricht, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann), als separate Sendung behandelt. 4.3.2 Sendungen und/oder Anbaumaterial nach Ländern außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) 4.3.2.1 je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.3.2.2 Pflanzengesundheitszeugnis oder pflanzensanitäres Weiterversendungszeugnis mit je einem Zweitstück (Duplikat), je Sendung 10,00 4.3.2.3 Vorausfuhrzeugnis 10,00 4.3.3 Sendungen und/oder Anbaumaterial innerhalb der Europäischen Union 4.3.3.1 Ausstellung von Pflanzenpässen, je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte-, Bearbeitungs- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.3.3.2 Zuteilung einer Registrier- oder Eintragsnummer (z. B. für Selbstaussteller von Pflanzenpässen), je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte-, Bearbeitungs- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.3.3.3 Betriebskontrolle der Selbstaussteller von Pflanzenpässen, je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte-, Bearbeitungs- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.3.3.4 Zulassung als Versorgerin oder Versorger nach Zeitaufwand, mindestens 52,00 4.3.4 Exportzertifikate für Warensendungen innerhalb der Europäischen Union (z. B. Konsumkartoffeln nach Schweden, Erklärung der Befallsfreiheit von Pseudomonas usw.) je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.4 Phytomedizinische Untersuchungen Vorbemerkung Die Gebühr kann ermäßigt werden oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zum Untersuchungsaufwand besonders gering ist. 4.4.1 Allgemeine Diagnose von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen 4.4.1.1 Bestimmungen von Schadorganismen durch makro- oder mikroskopische Untersuchungen 4.4.1.1.1 ohne weitere Aufbereitung, je Probe 6,00 4.4.1.1.2 nach Inkubation, je Probe 16,00 bis 60,00 4.4.1.1.3 nach Isolation und mikroskopischer, physiologischer, serologischer oder molekularbiologischer Untersuchung 4.4.1.1.3.1 je Probe 21,00 bis 85,00 4.4.1.1.3.2 bei schriftlicher Bearbeitung zusätzlich 11,00 bis 35,00 4.4.1.2 serologische oder methodisch vergleichbare Untersuchung nach der Pflanzenpresssaftmethode 4.4.1.2.1 auf einen Erreger, je Probe 3,00 bis 25,00 4.4.1.2.2 für jeden zusätzlichen Erreger, je Probe 1,00 bis 4,00 4.4.1.3 Molekularbiologische oder methodisch vergleichbare Untersuchung nach der Pflanzenpresssaftmethode 4.4.1.3.1 für jede DNA- oder RNA-Extraktion 10,00 bis 50,00 4.4.1.3.2 für jede nachfolgende PCR oder RT-PCR 15,00 bis 50,00 4.4.1.3.3 für jede nachfolgende realtime PCR 30,00 bis 60,00 4.4.1.3.4 für jede Sequenzierung mit Sequenzanalyse 15,00 bis 30,00 4.4.1.4 Pathogenitätsuntersuchungen 4.4.1.4.1 mit krautigen Pflanzen, je Probe 6,00 bis 30,00 4.4.1.4.2 mit holzigen Pflanzen, je Probe 26,00 bis 120,00 4.4.2 Spezielle Untersuchungen 4.4.2.1 Bestimmung von Pflanzen 6,00 bis 35,00 4.4.2.2 eingehende Bestimmungen von Schädlingen, Lästlingen oder sonstigen Tieren nach Zeitaufwand, mindestens 16,00 4.4.2.3 Untersuchungen auf Nematodenbefall 4.4.2.3.1 zystenbildende Nematoden nach der Ausspülmethode, je Probe 6,00 4.4.2.3.2 zystenbildende Nematoden nach dem Schlupftest, je Probe 12,00 bis 30,00 4.4.2.3.3 frei lebende oder sonstige Arten, je Probe 16,00 bis 35,00 4.4.2.4 Untersuchungen von Kartoffeln auf bakterielle Quarantänekrankheiten nach EU-Richtlinien 4.4.2.4.1 je Erreger und Probe 75,00 4.4.2.4.2 je zusätzlichem Erreger und Probe 25,00 4.4.2.5 Untersuchung von Kartoffeln auf Virusbefall 4.4.2.5.1 von Kartoffelpflanzen, je Probe 3,00 bis 30,00 4.4.2.5.2 von Kartoffelknollen, je Knolle 1,00 bis 10,00 4.4.2.6 Saatgutuntersuchungen 4.4.2.6.1 auf Bakterienbefall, je Probe 39,00 bis 85,00 4.4.2.6.2 auf Pilzbefall oder Virusbefall, je Probe 13,00 bis 60,00 4.4.2.7 sonstige Untersuchungen nach Zeitaufwand 4.4.2.8 Virustestung bei Reben 4.4.2.8.1 serologischer Test mit einem Serum 4,00 bis 5,00 4.4.2.8.2 Pfropftest mit einem Indikator 20,00 bis 25,00 4.4.2.9 Nematodenuntersuchungen auf Vermehrungsflächen 30,00 bis 75,00 4.4.3 Spezielle Untersuchungen im Weinbau 4.4.3.1 Virusuntersuchungen 4.4.3.1.1 Testung für die Gesundheitsselektion 4.4.3.1.1.1 serologischer Test, je Serum 13,00 4.4.3.1.1.2 Pfropftest mit einem Indikator 80,00 4.4.3.1.2 Serienuntersuchungen 4.4.3.1.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2,50 4.4.3.1.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 5,00 4.4.3.1.2.3 serologischer Test, je Serum 5,00 4.4.3.2 Nematodenuntersuchungen auf Vermehrungsflächen 4.4.3.2.1 Untersuchungen von Proben aus Rebschulen 4.4.3.2.1.1 bis 25 Ar 35,00 4.4.3.2.1.2 über 25 bis 50 Ar 60,00 4.4.3.2.1.3 über 50 Ar 75,00 4.4.3.2.2 Überprüfung der Vorkultur aus Rebschulen 18,00 4.4.3.2.3 Untersuchung von Proben aus Schnittgärten 4.4.3.2.3.1 bis 25 Ar 65,00 4.4.3.2.3.2 über 25 bis 50 Ar 130,00 4.4.3.2.3.3 über 50 Ar 260,00 4.5 Sonstige Amtshandlungen, Dienstleistungen und Benutzungsgebühren Vorbemerkungen 1. Erfolgen die Amtshandlungen oder Dienstleistungen nach lfd. Nr. 4.5.2 mindestens sechsmal in einem Kalenderjahr, so können unter Berücksichtigung der Zahl der Amtshandlungen oder Dienstleistungen Pauschgebühren festgesetzt werden. Bei Bemessung der Pauschgebührensätze ist je nach Zahl der Amtshandlungen oder Dienstleistungen eine um 20 bis 50 v. H. ermäßigte Gebühr der jeweiligen lfd. Nr. anzusetzen.2. Die Fahr- und Wartezeit wird auch dann berechnet, wenn zu dem angekündigten Termin am Geschäftsort die jeweilige Amts- oder Dienstleistung aus Gründen, die der Landespflanzenschutzdienst nicht zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden konnte. 4.5.1 Phytomedizinische Gutachen nach Zeitaufwand, mindestens 52,00 4.5.2 Phytosanitäre Kontrolle oder Überwachung 4.5.2.1 von Speichern, Lagerhäusern, Mühlen oder Mälzereien auf Befall von Vorratsschädlingen, von Vermehrungsbetrieben für Gemüsepflanzen, Zierpflanzen, einschließlich Stauden und Erdbeeren, von Baumschulen (Gehölze, Sträucher, Stauden), von Trocknungs-/Imprägnieranlagen zur Holzbehandlung sowie von Handelsbetrieben mit Pflanz- und Konsumkartoffeln gegebenenfalls einschließlich deren Registrierung je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte-, Bearbeitungs- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.5.2.2 Von holzbehandelnden und holzverarbeitenden Betrieben einschließlich deren Registrierung je angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte-, Bearbeitungs- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.5.3 Verschiedenes 4.5.3.1 Leihgebühren für Geräte, je Gerät und Tag 5,00 bis 110,00 4.5.3.2 Abgabe von Schad- oder Nutzorganismen nach Zeitaufwand 4.5.3.3 Abgabe von Witterungsdaten 4.5.3.3.1 Standardlieferungen (Tages- oder Monatsprotokolle), je Protokoll 10,00 bis 20,00 4.5.3.3.2 automatisierte Lieferungen, je Tag 1,00 bis 2,00 4.5.3.3.3 Bearbeitungsgebühr, je Lieferung 3,00 bis 5,00 4.5.3.4 Durchführung von Schulungen und Lehrgängen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Tag 10,00 bis 110,00 4.5.3.5 Einarbeitung von Personen in den Pflanzenschutz nach Zeitaufwand 4.5.3.6 Bearbeitung von Anträgen und Durchführung von Ortsbesichtigungen zur Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach Zeitaufwand, mindestens 250,00 4.5.3.7 Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung 100,00 bis 410,00* 4.5.3.8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG 150,00 bis 1 200,00 4.5.3.9 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs. 6 PflSchG 250,00 bis 1 500,00 4.5.3.10 Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 PflSchG 4.5.3.10.1 1 bis 30 Flächen 350,00 4.5.3.10.2 31 bis 500 Flächen 550,00 4.5.3.10.3 501 bis 2 000 Flächen 700,00 4.5.3.10.4 über 2 000 Flächen 800,00 bis 1 200,00 4.5.3.10.5 Änderung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 PflSchG innerhalb des Genehmigungszeitraums 150,00 4.5.3.11 Genehmigung im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 PflSchG 4.5.3.11.1 Einzelgenehmigung 4.5.3.11.1.1 Erstgenehmigung 150,00 bis 250,00 4.5.3.11.1.2 Verlängerung der Erstgenehmigung zur Anpassung an die Zulassungsdauer des genehmigten Pflanzenschutzmittels 20,00 bis 50,00 4.5.3.11.1.3 Folgegenehmigung Grundgebühr 70,00 4.5.3.11.1.4 je weitere Indikation 10,00 4.5.3.11.1.5 Verlängerung der Folgegenehmigung zur Anpassung an die Zulassungsdauer des genehmigten Pflanzenschutzmittels 20,00 bis 50,00 4.5.3.11.2 Sammelgenehmigung 4.5.3.11.2.1 Grundgebühr 300,00 4.5.3.11.2.2 je weitere Indikation 10,00 4.5.3.12 Genehmigung zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken nach der Verordnung (EU) 2016/2031 60,00 bis 600,00 4.5.3.12.1 Freigabe aus der Quarantäne von Sendungen nach lfd. Nr. 4.5.3.12 90,00 4.5.3.12.2 Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der lfd. Nr. 4.5.3.12 und 4.5.3.12.1 je angefangene halbe Stunde Fahr-, Warte-, Bearbeitungs- und/oder Untersuchungszeit 30,00 4.5.3.13 Erteilung einer Importermächtigung nach der Verordnung (EU) 2016/2031 45,00 bis 230,00 4.5.3.14 Zulassung von Arbeiten mit Quarantäneschadorganismen oder Quarantäneschadmaterial nach der Verordnung (EU) 2016/2031 100,00 bis 300,00 4.5.3.15 sonstige Genehmigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse nach dem Pflanzenschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Anbaumaterialverordnung 25,00 bis 300,00 4.5.3.16 Anordnung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG oder § 13 Abs. 3 PflSchG nach Zeitaufwand, mindestens 60,00 4.5.3.17 behördliche Ersatzvornahme bei Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen nach Zeitaufwand, mindestens 52,00 4.5.3.18 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3, 5, 6 und 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung 20,00 bis 100,00* 4.5.4 Anordnung zur Entfernung von Drieschen zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen nach § 1 der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl. S. 443, BS 7823-4) in der jeweils geltenden Fassung 56,00 bis 260,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 4.5.4 Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn bei einer Driesche bereits vorab auf die Möglichkeit der freiwilligen Entfernung hingewiesen worden ist und diese nicht befolgt wurde. 4.6 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten 4.6.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung 4.6.1.1 Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15d Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 4.1 GefstoffV 150,00 bis 520,00 4.6.1.2 Ausstellung des Befähigungsscheins nach § 15d Abs. 4 i. V. m. Anhang I Nr. 4.5 GefStoffV 40,00 bis 100,00 4.6.1.3 Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV 150,00 bis 520,00 4.6.1.4 Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 4 GefStoffV und Ausstellung des Prüfungszeugnisses 200,00 bis 520,00 4.6.1.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 GefStoffV 40,00 bis 120,00 4.6.2 Chemikaliengesetz Durchführung von GLP-Inspektionen nach Zeitaufwand

### Eingangsformel LwVwGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen

§ 1 Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der landwirtschaftlichen Verwaltung. (2) Für die Durchführung besonderer Untersuchungen können Kostenvereinbarungen getroffen werden.

### § 3 — Mindestgebühr

§ 3 MindestgebührDie zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

### § 4 — Gebühren in besonderen Fällen

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, sofern das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständige Ministerium vorher die Gebührenermäßigung oder die Gebührenbefreiung angeordnet hat. Die Auslagen sind zu erstatten. (2) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

### § 5 — Umsatzsteuer

§ 5 UmsatzsteuerSoweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

### § 6 — Auslagenerstattung

§ 6 Auslagenerstattung(1) Neben den Gebühren sind, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten.(2) Zu den Auslagen gehören auch 1. die Entgelte für Postleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten,2. die Aufwendungen für Verbrauchsmaterial und besonderes Verpackungsmaterial,3. die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und4. die Entgelte für Telekommunikationsleistungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.

### § 7 — Kosten mitwirkender Behörden

§ 7 Kosten mitwirkender BehördenNeben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

### § 8 — Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungFür Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 9 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Mai 2005 (GVBl. S. 201, BS 2013-1-22) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 25. Oktober 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LwVwGebVRP2010rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
