LwVfAG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 26. September 2000

Ausfertigungsdatum:
26.09.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 397
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten als Landwirtschaftsgerichte und bei den Oberlandesgerichten nach § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), werden für jedes Gericht getrennt von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgestellt.

§ 2

§ 2(1) Jede Vorschlagsliste soll in angemessener Zahl Pächterinnen und Pächter enthalten. Personen, die dem Höfeausschuss angehören, sind nicht vorzuschlagen. (2) Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, soll nicht zugleich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Landwirtschaftsgericht vorgeschlagen werden. Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Bundesgerichtshof berufen oder vorgeschlagen ist, soll nicht zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Landwirtschaftsgericht oder einem Oberlandesgericht vorgeschlagen werden.

§ 3

§ 3Für jede vorgeschlagene Person sind anzugeben: 1. Name und Vorname,2. Anschrift,3. Lebensalter,4. Stellung im Beruf, insbesondere ob und in welchem Umfang sie alsa) selbst bewirtschaftende Eigentümerin oder selbst bewirtschaftender Eigentümer,b) Verpächterin oder Verpächter oderc) Pächterin oder Pächterlandwirtschaftliche Grundstücke besitzt oder besessen hat,5. ob und für welches Gericht sie bereits früher zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Landwirtschaftsgericht, einem Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof berufen oder vorgeschlagen war.

§ 4

§ 4Lässt sich aus der Vorschlagsliste für ein Gericht nicht die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen, fordert die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste für dieses Gericht an und bestimmt zugleich, wie viele Personen zusätzlich vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis angehören sollen. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 3 auch für die Ergänzungsliste.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.