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title: "LobbyRG RP — Landesgesetz über die Führung eines Lobbyregisters beim Landtag Rheinland-Pfalz (Lobbyregistergesetz) Vom 11. Februar 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/lobbyrgrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LobbyRGRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:42+00:00"
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# LobbyRG RP — Landesgesetz über die Führung eines Lobbyregisters beim Landtag Rheinland-Pfalz (Lobbyregistergesetz) Vom 11. Februar 2026

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 11.02.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 84


### Eingangsformel LobbyRG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Öffentliche Liste der Interessenvertretung

§ 1 Öffentliche Liste der InteressenvertretungDer Präsident des Landtags führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden (Lobbyregister).

### § 2 — Angaben im Lobbyregister

§ 2 Angaben im Lobbyregister(1) Eine Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet vor Fachausschüssen des Landtags nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:- Name und Sitz des Verbands,- Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,- Interessenbereich des Verbands,- Mitgliederzahl,- Namen der Verbandsvertreter sowie- Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Landtags.(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

### § 3 — Veröffentlichung

§ 3 VeröffentlichungDie Liste ist von dem Präsidenten des Landtags jährlich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt Anlage 6 Lobbyistenregister der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 18. Februar 2022 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juli 2025 (GVBl. S. 410), BS 1101-2, außer Kraft. Deren Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmung geändert.

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— Landesgesetz über die Führung eines Lobbyregisters beim Landtag Rheinland-Pfalz (Lobbyregistergesetz) Vom 11. Februar 2026
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LobbyRGRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
