Landesgesetz über die Führung eines Lobbyregisters beim Landtag Rheinland-Pfalz (Lobbyregistergesetz) Vom 11. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 84
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Öffentliche Liste der Interessenvertretung
§ 1 Öffentliche Liste der InteressenvertretungDer Präsident des Landtags führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden (Lobbyregister).
Angaben im Lobbyregister
§ 2 Angaben im Lobbyregister(1) Eine Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet vor Fachausschüssen des Landtags nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:- Name und Sitz des Verbands,- Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,- Interessenbereich des Verbands,- Mitgliederzahl,- Namen der Verbandsvertreter sowie- Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Landtags.(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
Veröffentlichung
§ 3 VeröffentlichungDie Liste ist von dem Präsidenten des Landtags jährlich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt Anlage 6 Lobbyistenregister der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 18. Februar 2022 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juli 2025 (GVBl. S. 410), BS 1101-2, außer Kraft. Deren Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmung geändert.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.