Landesverordnung über die Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Vom 19. Mai 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 19.05.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 237
§ 4Es treten in Kraft:1. (aufgehoben) 2. die Verordnung im Übrigen am Tage nach der Verkündung.Mainz, den 19. Mai 2006Der Minister der FinanzenDeubel
§ 1(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt:1. die Pfälzische Pensionsanstalt in Bad Dürkheim - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben).(2) Die Pfälzische Pensionsanstalt in Bad Dürkheim kann für die kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehen, sowie für die Sparkassen und den Sparkassen- und Giroverband Rheinland- Pfalz als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden.
§ 2(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der betreffenden Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln.(2) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426 - 1427 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzesvom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 194, BS 600-4) wird verordnet:
§ 3Die Landesverordnung über die Landesfamilienkasse für die Kommunalverwaltung vom 4. November 2003 (GVBl. S. 378, BS 600-3) wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.