Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Rheinland-Pfalz (Lehrkräfteberufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LehrBQFGRP -) Vom 10. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 259
Beschleunigtes Verfahren im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
§ 5 Beschleunigtes Verfahren im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 auf Antrag bei dem fachlich zuständigen Ministerium. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs beim fachlich zuständigen Ministerium mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die für die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt das fachlich zuständige Ministerium innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.(3) Das fachlich zuständige Ministerium muss innerhalb kürzester Frist und soll spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 6 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen Verfahrens gehemmt.(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers (Lehrkräfteberufsqualifikation), soweit nicht die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Abweichend von Satz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach oder einen Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung (Fach) des entsprechenden Lehramts auf Lehrkräfteberufsqualifikationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, entsprechende Anwendung.(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 15 und 17 keine Anwendung.
Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 35), BS 223-5, außer Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.(3) Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Inland oder Ausland.
Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 3 Feststellung der Gleichwertigkeit(1) Die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Befähigung für ein entsprechendes Lehramt wird auf Antrag festgestellt, wenn1. die Lehrkräfteberufsqualifikation nach einem mindestens dreijährigen Hochschulstudium erworben wurde, das an einer Ausbildungseinrichtung nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 9 absolviert und erfolgreich abgeschlossen wurde,2. die Lehrkräfteberufsqualifikation im Herkunftsstaat den Zugang zum Beruf der Lehrerin oder des Lehrers eröffnet und3. die für die Lehrkräfteberufsqualifikation erforderliche Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.(2) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 1 Nr. 3 liegen vor, sofern1. sich die für die nachgewiesene Lehrkräfteberufsqualifikation erforderliche Ausbildung in fachwissenschaftlicher, künstlerischer, fachdidaktischer, bildungswissenschaftlicher oder schulpraktischer Art wesentlich von der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung unterscheidet und2. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 9 durch sonstige einschlägige Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.(3) Bei einem längerfristigen Bedarf in einem Fach, der mit Lehrkräften mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt nicht gedeckt werden kann, wird die Gleichwertigkeit der Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehrbefähigung für ein Fach des entsprechenden Lehramts auf Antrag festgestellt, wenn1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen,2. die für die Lehrkräfteberufsqualifikation erforderliche Ausbildung der antragstellenden Person in Bezug auf den Gegenstand der Lehrbefähigung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist und3. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung gemäß § 9 vorliegen.Abweichend von Satz 1 wird unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die Gleichwertigkeit mit einer Befähigung für das entsprechende Lehramt festgestellt, wenn diese in einem Fach erworben werden kann.(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 und 3 Satz 2 ermöglicht den antragstellenden Personen die Aufnahme und Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers unter denselben Voraussetzungen wie Personen, die in Rheinland-Pfalz eine Befähigung für das entsprechende Lehramt erworben haben. Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 Satz 1 ermöglicht den antragstellenden Personen hinsichtlich des Faches des entsprechenden Lehramts, auf das sich die Lehrbefähigung erstreckt, eine entsprechende Tätigkeit im Schuldienst in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis aufzunehmen und auszuüben. § 25 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
Verfahren
§ 4 Verfahren(1) Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ist unter Beifügung der für die Entscheidung regelmäßig notwendigen Unterlagen an das fachlich zuständige Ministerium zu richten. Das fachlich zuständige Ministerium kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Lehrkräfteausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das fachlich zuständige Ministerium die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.(3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Bescheid.(4) Vor Erhebung der Klage gegen die Entscheidung nach Absatz 3 ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung vom fachlich zuständigen Ministerium getroffen wurde.
Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
§ 6 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen(1) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 1 und 2 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen, stellt das fachlich zuständige Ministerium die für einen Vergleich mit der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung die maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Das fachlich zuständige Ministerium ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.(2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der sonstigen Verfahren.
Ausgleichsmaßnahmen
§ 7 Ausgleichsmaßnahmen(1) Liegen wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vor und umfasst die Lehrkräfteberufsqualifikation mindestens eines der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Fächer, wird die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 davon abhängig gemacht, dass die wesentlichen Unterschiede durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden.(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten Unterschiede nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu beschränken.(3) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung. Sie übt ihr Wahlrecht mit dem Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme aus. Danach ist eine Änderung der Wahlentscheidung nur möglich, soweit dies die Rechtsverordnung gemäß § 9 bestimmt.
Sprachkenntnisse
§ 8 SprachkenntnisseDie für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 nachzuweisen.
Verordnungsermächtigung
§ 9 VerordnungsermächtigungDas für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. das Nähere zur Feststellung der Gleichwertigkeit, insbesondere zu den Anforderungen an die Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie die sonstigen einschlägigen Qualifikationen und einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und deren Nachweis,2. die Bestimmung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1,3. das Nähere zum Verfahren, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zur Form und zum Inhalt des Bescheides,4. das Nähere zu den sonstigen Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen,5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum Anpassungslehrgang und zur Eignungsprüfung, insbesondere eine Zulassungsbeschränkung für den Anpassungslehrgang in entsprechender Anwendung des § 127 des Landesbeamtengesetzes,6. die inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sowie die Vergütung und das Rechtsverhältnis der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen,7. die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift und deren Nachweis,8. die Übertragung der in diesem Gesetz dem fachlich zuständigen Ministerium zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Stelle.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.