Landesverordnung zur Durchführung des Lehrkräfteberufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LehrBQFGRP-DVO) Vom 28. April 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 109
Aufgrund des § 9 des Lehrkräfteberufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2023 (GVBl. S. 259, BS 223-5) wird verordnet:
Anlage (zu § 20 Abs. 3 Satz 3)Notenumrechnungsschlüssel Note „sehr gut“ Note „gut“ Note „befriedigend“ Note „ausreichend“ Note „mangelhaft“ Note „ungenügend“ Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer 15,0 - 1,00 12,5 - 1,50 9,5 - 2,50 6,5 - 3,50 3,5 - 4,50 0,5 - 5,50 14,9 - 1,00 12,4 - 1,53 9,4 - 2,53 6,4 - 3,53 3,4 - 4,53 0,4 - 5,60 14,8 - 1,00 12,3 - 1,57 9,3 - 2,57 6,3 - 3,57 3,3 - 4,57 0,3 - 5,70 14,7 - 1,00 12,2 - 1,60 9,2 - 2,60 6,2 - 3,60 3,2 - 4,60 0,2 - 5,80 14,6 - 1,00 12,1 - 1,63 9,1 - 2,63 6,1 - 3,63 3,1 - 4,63 0,1 - 5,90 14,5 - 1,00 12,0 - 1,67 9,0 - 2,67 6,0 - 3,67 3,0 - 4,67 0,0 - 6,00 14,4 - 1,00 11,9 - 1,70 8,9 - 2,70 5,9 - 3,70 2,9 - 4,70 14,3 - 1,00 11,8 - 1,73 8,8 - 2,73 5,8 - 3,73 2,8 - 4,73 14,2 - 1,00 11,7 - 1,77 8,7 - 2,77 5,7 - 3,77 2,7 - 4,77 14,1 - 1,00 11,6 - 1,80 8,6 - 2,80 5,6 - 3,80 2,6 - 4,80 14,0 - 1,00 11,5 - 1,83 8,5 - 2,83 5,5 - 3,83 2,5 - 4,83 13,9 - 1,03 11,4 - 1,87 8,4 - 2,87 5,4 - 3,87 2,4 - 4,87 13,8 - 1,07 11,3 - 1,90 8,3 - 2,90 5,3 - 3,90 2,3 - 4,90 13,7 - 1,10 11,2 - 1,93 8,2 - 2,93 5,2 - 3,93 2,2 - 4,93 13,6 - 1,13 11,1 - 1,97 8,1 - 2,97 5,1 - 3,97 2,1 - 4,97 13,5 - 1,17 11,0 - 2,00 8,0 - 3,00 5,0 - 4,00 2,0 - 5,00 13,4 - 1,20 10,9 - 2,03 7,9 - 3,03 4,9 - 4,03 1,9 - 5,03 13,3 - 1,23 10,8 - 2,07 7,8 - 3,07 4,8 - 4,07 1,8 - 5,07 13,2 - 1,27 10,7 - 2,10 7,7 - 3,10 4,7 - 4,10 1,7 - 5,10 13,1 - 1,30 10,6 - 2,13 7,6 - 3,13 4,6 - 4,13 1,6 - 5,13 13,0 - 1,33 10,5 - 2,17 7,5 - 3,17 4,5 - 4,17 1,5 - 5,17 12,9 - 1,37 10,4 - 2,20 7,4 - 3,20 4,4 - 4,20 1,4 - 5,20 12,8 - 1,40 10,3 - 2,23 7,3 - 3,23 4,3 - 4,23 1,3 - 5,23 12,7 - 1,43 10,2 - 2,27 7,2 - 3,27 4,2 - 4,27 1,2 - 5,27 12,6 - 1,47 10,1 - 2,30 7,1 - 3,30 4,1 - 4,30 1,1 - 5,30 10,0 - 2,33 7,0 - 3,33 4,0 - 4,33 1,0 - 5,33 9,9 - 2,37 6,9 - 3,37 3,9 - 4,37 0,9 - 5,37 9,8 - 2,40 6,8 - 3,40 3,8 - 4,40 0,8 - 5,40 9,7 - 2,43 6,7 - 3,43 3,7 - 4,43 0,7 - 5,43 9,6 - 2,47 6,6 - 3,47 3,6 - 4,47 0,6 - 5,47
Ausbildungseinrichtung, Vergleichsmaßstab, Ausgleich wesentlicher Unterschiede
§ 1 Ausbildungseinrichtung, Vergleichsmaßstab, Ausgleich wesentlicher Unterschiede(1) Das Hochschulstudium nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Lehrkräfteberufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LehrBQFGRP) muss an einer Universität, an einer vergleichbaren Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau absolviert und erfolgreich abgeschlossen worden sein.(2) Die Feststellung, ob nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LehrBQFGRP wesentliche Unterschiede gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung vorliegen, erfolgt anhand der Anforderungen in der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. S. 11, BS 2030-48) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Wesentliche wissenschaftliche Unterschiede zwischen der für die im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation erforderlichen Ausbildung und der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung können nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 LehrBQFGRP nur durch sonstige einschlägige wissenschaftliche Qualifikationen ausgeglichen werden, die an einer Ausbildungseinrichtung nach Absatz 1 absolviert und durch eine Hochschulprüfung im Sinne des § 25 Abs. 1 des Hochschulgesetzes erfolgreich abgeschlossen wurden.
Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen
§ 10 Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen(1) Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen sind:1. an Schulenbis zu zwölf Wochenstunden Unterricht (Hospitationen, angeleiteter Unterricht, eigenverantwortlich zu erteilender Unterricht im Umfang von vier bis zehn Wochenstunden),2. an StudienseminarenAusbildungsveranstaltungen nach Maßgabe der geltenden Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt sowie3. gegebenenfalls Lehrveranstaltungen an Universitäten oder wissenschaftlichen Hochschulen.(2) Die Teilnahme an den festgelegten Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen an Schulen und an Studienseminaren ist verbindlich; die Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen werden von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegt.
Unterrichtsbesuche
§ 11 UnterrichtsbesucheWährend des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs ist je angestrebtem Fach je Lehrgangshalbjahr mindestens ein Unterrichtsbesuch zur Begutachtung durchzuführen; insgesamt sind jedoch während des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs je angestrebtem Fach mindestens zwei Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durchzuführen. Wird der Erwerb der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt nur in einem Fach angestrebt, sind während des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 insgesamt mindestens drei Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durchzuführen. Die Unterrichtsbesuche sollen in verschiedenen Klassenstufen, Schulstufen oder Schulformen stattfinden. Die Unterrichtsbesuche sind mit der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person mit einer kompetenz- und kriterienorientierten Rückmeldung zu besprechen. Über die Besprechung wird eine Niederschrift angefertigt.
Bewertung
§ 12 Bewertung(1) Die Leistungen der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter unter Berücksichtigung der Unterrichtsbesuche in einem Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 20 Abs. 4 einschließlich der Punktzahl zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht wird der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person ausgehändigt.(2) Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so ist er nicht bestanden. Er kann in diesem Fall bis zu einem halben Jahr verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht überschritten wird.(3) Ist der Anpassungslehrgang bestanden, erhält die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person vom Landesprüfungsamt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme einschließlich der Gesamtbewertung nach Absatz 1 Satz 1. Ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden, erhält die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person einen Bescheid über das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs.
Beendigung des Anpassungslehrgangs
§ 13 Beendigung des AnpassungslehrgangsDer Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn ein wichtiger Entlassungsgrund, insbesondere eine Verletzung der Berufs-, Ausbildungs- oder Lehrgangsverpflichtungen, vorliegt.
Änderung der Ausübung des Wahlrechts
§ 14 Änderung der Ausübung des Wahlrechts(1) Wer am Anpassungslehrgang teilnimmt, kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Lehrgangszeit seine Wahl ändern und einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.(2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.
Zweck und Gegenstand
§ 15 Zweck und Gegenstand(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die zu prüfende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt, um den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers in dem angestrebten Lehramt oder eine der angestrebten Lehrbefähigung für ein Fach entsprechende Tätigkeit auszuüben.(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen im Bescheid nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LehrBQFGRP festgestellt wurden. Sie hat zu berücksichtigen, dass die zu prüfende Person bereits über eine im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation verfügt.
Prüfungsteile, Prüfungsleistungen, Prüfungstermine
§ 16 Prüfungsteile, Prüfungsleistungen, Prüfungstermine(1) Die Eignungsprüfung wird, abgesehen von dem Prüfungsunterricht in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt; für die mündliche Teilprüfung nach Satz 3 Nr. 2 Buchst. b gelten die für den jeweiligen Studiengang maßgebenden Vorschriften. Welche Prüfungsteile und Prüfungsleistungen die Eignungsprüfung umfasst, ist abhängig von den festgestellten wesentlichen Unterschieden nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LehrBQFGRP. Die Eignungsprüfung kann folgende Prüfungsteile und Prüfungsleistungen umfassen:1. praktische Prüfung, die aus einem Prüfungsunterricht je angestrebtem Fach besteht; wird der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt nur in einem Fach angestrebt, sind in diesem Fach zwei Prüfungsunterrichte zu halten,2. mündliche Prüfung, die aus folgenden Teilprüfungen bestehen kann:a) mündliche Teilprüfung, die folgende Bereiche umfassen kann: didaktische und methodische Aspekte des angestrebten Fachs oder der angestrebten Fächer, praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie Schulrecht und Beamtenrecht,b) mündliche Teilprüfung, die folgende Bereiche umfassen kann: wissenschaftliche Aspekte des angestrebten Fachs oder der angestrebten Fächer sowie wissenschaftliche Aspekte des Fachs Bildungswissenschaften.(2) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Ausübung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LehrBQFGRP abzulegen.(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Prüfungsteile und Prüfungsleistungen der Eignungsprüfung nebst Ort und Zeit ihrer Ablegung.
Prüfungskommissionen
§ 17 Prüfungskommissionen(1) Das Landesprüfungsamt bestellt für jede zu prüfende Person Prüfungskommissionen für jeden Prüfungsunterricht und jede mündliche Teilprüfung.(2) Der Prüfungskommission für einen Prüfungsunterricht gehören an:1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamts oder der Schulbehörde,2. eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis,3. eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die oder der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Fachs beauftragt ist,4. die Leiterin oder der Leiter der Schule, an der der Prüfungsunterricht stattfindet, deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, die das jeweils zu prüfende Fach unterrichtet.Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 übernimmt gleichzeitig die Leitung der Prüfungskommission. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörde können nur dann als Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 bestellt werden, wenn sie Aufgaben der Schulaufsicht für die angestrebte Schulart wahrnehmen.(3) Den Prüfungskommissionen für die mündlichen Teilprüfungen gehören an:1. bei der mündlichen Teilprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. aa) eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis,b) je zu prüfendes Fach eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die oder der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Fachs beauftragt ist,c) eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis, sofern sich die Teilprüfung auch auf die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie Schulrecht und Beamtenrecht erstreckt, 2. bei der mündlichen Teilprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. ba) zwei Personen aus der Gruppe folgender Hochschulbediensteten: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte,b) eine weitere Person aus der in Buchstabe a genannten Gruppe von Hochschulbediensteten, sofern die mündliche Teilprüfung wissenschaftliche Aspekte beider Fächer und wissenschaftliche Aspekte des Fachs Bildungswissenschaften umfasst.Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und ein Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a übernimmt gleichzeitig die Leitung der jeweiligen Prüfungskommission. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 müssen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in der Lehramtsausbildung tätig sein.(4) Zur Eignungsprüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme nimmt sie oder er an der Beratung über das Ergebnis des entsprechenden Prüfungsunterrichts oder der mündlichen Teilprüfung mit beratender Stimme teil.(5) Bei Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.(6) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die mit beratender Stimme teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle mit der jeweiligen Prüfungsleistung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Praktische Prüfung
§ 18 Praktische Prüfung(1) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule für jeden Prüfungsunterricht die Klasse oder Lerngruppe. Besteht die praktische Prüfung beim Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen aus je einem Prüfungsunterricht in den beiden angestrebten Fächern, findet der Prüfungsunterricht in der Regel für das Lehramt an Gymnasien in unterschiedlichen Schulstufen und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in unterschiedlichen Schulformen statt.(2) Die Fachleiterin oder der Fachleiter legt das Thema des Prüfungsunterrichts fest. Das Thema wird der zu prüfenden Person am Vormittag des fünften Werktags vor dem Prüfungsunterricht bekannt gegeben. Finden zwei Prüfungsunterrichte des angestrebten Lehramts an demselben Tag statt, so werden beide Themen am Vormittag des zehnten Werktags vor diesem Tag bekannt gegeben.(3) Die zu prüfende Person reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktags vor dem jeweiligen Prüfungsunterricht den Entwurf der Unterrichtsstunde nach Vorgabe der Seminarleitung schriftlich oder elektronisch an der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Bei elektronischer Übermittlung ist vor Beginn des Prüfungsunterrichts ein eigenhändig unterzeichneter schriftlicher Abdruck des Entwurfs vorzulegen. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.(4) Die Prüfungskommission für den Prüfungsunterricht berät nach Anhörung der zu prüfenden Person über das Ergebnis des Prüfungsunterrichts. Kommt ein Einvernehmen in der Prüfungskommission nicht zustande, setzt die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note und die Punktzahl gemäß § 20 Abs. 2 fest. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission gibt der zu prüfenden Person die Note und die Punktzahl für den Prüfungsunterricht mit Begründung am Prüfungstag bekannt.(5) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungskommission möglich. Personen, die Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 17 Abs. 2 und 3 sein können, dürfen mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungskommission beim Prüfungsunterricht anwesend sein. Die zu prüfende Person kann die Anwesenheit von nicht in Satz 2 genannten Personen ablehnen.(6) In den Fällen der Absätze 2 und 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.
Mündliche Prüfung
§ 19 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung dauert bis zu 180 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten; davon entfallen auf die mündliche Teilprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a 60 bis 90 Minuten und auf die mündliche Teilprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b 30 bis 90 Minuten.(2) Die Prüfungskommission berät über das Ergebnis der mündlichen Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note und die Punktzahl gemäß § 20 Abs. 2 fest. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission gibt der zu prüfenden Person die Note und die Punktzahl für die mündliche Teilprüfung mit Begründung am Prüfungstag bekannt.(3) § 18 Abs. 5 gilt entsprechend.
Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer Lehrbefähigung für ein Fach des entsprechenden ...
§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer Lehrbefähigung für ein Fach des entsprechenden Lehramts(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach oder einen Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung (Fach) des entsprechenden Lehramts setzt neben den in § 3 Abs. 3 Satz 1 LehrBQFGRP genannten Voraussetzungen voraus, dass in dem Fach unter Berücksichtigung der Stundentafel ein Einsatz mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes möglich ist und Gründe der Schul- oder Unterrichtsorganisation nicht entgegenstehen. In besonderen Fällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.(2) Die Feststellung des längerfristigen Bedarfs in einem Fach (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LehrBQFGRP) trifft das fachlich zuständige Ministerium. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft die Schulbehörde. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde.
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung gemäß Absatz 3. Ist die Eignungsprüfung bestanden, erhält die zu prüfende Person vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Prüfungsergebnis mit Angabe der Gesamtnote und der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die zu prüfende Person vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Eignungsprüfung mit Angabe der Gründe.(2) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden: sehr gut 15, 14, 13 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut 12, 11, 10 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend 9, 8, 7 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 6, 5, 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 3, 2, 1 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.(3) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus den Punktzahlen der Noten für die absolvierten Prüfungsleistungen. Bei der Ermittlung werden absolvierte Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:1. die Punktzahl der Note für jeweils einen Prüfungsunterricht jeweils zweifach,2. die Punktzahl der Note für die mündliche Teilprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach,3. die Punktzahl der Note für die mündliche Teilprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b einfach.Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß der Anlage ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt.(4) Für die Gesamtnote der Eignungsprüfung sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden.
Niederschriften
§ 21 NiederschriftenÜber den Verlauf der Prüfungsunterrichte und der mündlichen Teilprüfungen sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:1. Zeit und Ort der Prüfung,2. die Namen der zu prüfenden Person und der jeweiligen Prüfenden,3. Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsleistungen,4. Gegenstände der Prüfung,5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,6. besondere Vorkommnisse.Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis
§ 22 Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist die zu prüfende Person wegen Krankheit oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes daran gehindert, die Eignungsprüfung oder einen Prüfungsteil abzulegen oder eine einzelne Prüfungsleistung zu erbringen, so ist dies unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine Verhinderung der zu prüfenden Person aus einem schwerwiegenden Grund und damit eine Unterbrechung der Eignungsprüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Eignungsprüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.(2) Ein Rücktritt von der Eignungsprüfung wird vom Landesprüfungsamt genehmigt, wenn die Eignungsprüfung wegen eines schwerwiegenden Grundes nicht abgelegt werden kann und der Grund dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen wird. Im Falle des § 24 Abs. 1 wird vom Landesprüfungsamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein Rücktritt von der Wiederholungsprüfung genehmigt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Rücktritt nach Satz 1 oder Satz 2 genehmigt, gilt die Eignungsprüfung oder die Wiederholungsprüfung (§ 24) als nicht unternommen.(3) Wird ohne eine nach Absatz 1 Satz 4 als ausreichend anerkannte Entschuldigung ein Prüfungstermin nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Eignungsprüfung oder die Wiederholungsprüfung (§ 24) als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.
Ordnungsverstöße
§ 23 Ordnungsverstöße(1) Versucht die zu prüfende Person das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie erheblich gegen die Ordnung, entscheidet das Landesprüfungsamt nach Anhörung der zu prüfenden Person über die Folgen des Verhaltens. Es kann für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen. In besonders schweren Fällen kann die zu prüfende Person von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden; abweichend von § 24 Abs. 2 werden bei der Wiederholungsprüfung keine Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet.(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 20 Abs. 1 Satz 2 bekannt, kann das Landesprüfungsamt nach Anhörung der oder des Betroffenen innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses über die Folgen des Verhaltens nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 entscheiden; das Original des Bescheids ist einzuziehen.
Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 24 Wiederholung der Eignungsprüfung(1) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden.(2) Bei der Wiederholungsprüfung werden Prüfungsleistungen der ersten Prüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet.(3) Die Eignungsprüfung muss spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Prüfung wiederholt werden.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb eines Jahres nach Abschluss der Eignungsprüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.
Sprachkenntnisse
§ 26 Sprachkenntnisse(1) Der Nachweis der nach § 8 LehrBQFGRP erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift kann für die unbefristete Einstellung in den Schuldienst erbracht werden durch1. das Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder2. einen gleichwertigen von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Nachweis.Die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse nach Satz 1 ist nicht Gegenstand der Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 LehrBQFGRP.(2) Für die Teilnahme am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs kann der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift erbracht werden durch1. das Goethe-Zertifikat C1,2. einen gleichwertigen von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Nachweis oder3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das von einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Studienseminar durchgeführt wird.Für die Teilnahme des an Universitäten oder wissenschaftlichen Hochschulen durchgeführten Teils des Anpassungslehrgangs gelten die für den jeweiligen Studiengang maßgebenden Vorschriften.(3) Über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache entscheidet im Falle des Absatzes 1 die Schulbehörde und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Landesprüfungsamt.(4) Nachweise der deutschen Sprachkenntnisse nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 müssen nicht erbracht werden, wenn die Person Deutsch als Muttersprache oder den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache nachweist.(5) Für Personen, deren im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikationen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 LehrBQFGRP fallen, gilt anstelle der Absätze 1 bis 4 § 24 der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 6. April 2016 (GVBl. S. 211, BS 2030-58) in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten
§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Antrag, Unterlagen, Verfahren
§ 3 Antrag, Unterlagen, Verfahren(1) Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 LehrBQFGRP ist schriftlich oder elektronisch an das fachlich zuständige Ministerium zu richten.(2) Dem Antrag sind folgende nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LehrBQFGRP regelmäßig notwendige Unterlagen beizufügen:1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft,2. ein Identitätsnachweis,3. Ausbildungsnachweise,4. Nachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Lehrkräfteberufsqualifikation hervorgehen,5. Nachweise über Art und Dauer bisher ausgeübter Tätigkeiten als Lehrkraft, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,6. Nachweise über sonstige einschlägige Qualifikationen, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, ein Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde,8. gegebenenfalls die erteilten Bescheide oder Bescheinigungen zu Nummer 7.(3) Der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind in deutscher Sprache anzufertigen. Den Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 und den nachgereichten Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LehrBQFGRP sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Die Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 und 8 sowie die nachgereichten Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LehrBQFGRP sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums sind von den Unterlagen beglaubigte Kopien vorzulegen.(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LehrBQFGRP erfolgt im Rahmen des Verfahrens für eine unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung in einem Fach, nachdem im Rahmen eines Auswahlgesprächs eine positive Prognose für einen Einsatz in dem Fach gestellt wurde.(5) Falls die Feststellung der Gleichwertigkeit für das Fach Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre beantragt wird, erhält die betreffende Kirche vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 4 Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit(1) Über den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3. Sie kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Im Falle des § 6 LehrBQFGRP beginnt die Frist nach Beendigung der sonstigen Verfahren.(2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.(3) Der Bescheid enthält die Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit. Darüber hinaus enthält er folgende Angaben:1. bei einer Gleichwertigkeitsfeststellung die Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt und zu einem entsprechenden Fach oder zu entsprechenden Fächern,2. bei einer Gleichwertigkeitsfeststellung, die gemäß § 7 LehrBQFGRP vom Ausgleich der wesentlichen Unterschiede abhängig gemacht wird,a) die Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt und zu einem entsprechenden Fach oder zu entsprechenden Fächern,b) die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LehrBQFGRP,c) die Dauer und die wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs und die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung, 3. bei einer Ablehnung der Gleichwertigkeitsfeststellung die Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt, sofern diese für die Entscheidung erheblich ist, sowie die für die Entscheidung maßgebenden Gründe.
Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
§ 5 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen(1) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Sinne des § 6 Abs. 1 LehrBQFGRP sind insbesondere Gutachten von Sachverständigen, Prüfungen zur Plausibilisierung der entscheidungsrelevanten Bildungsbiografie im Ausland sowie Fachkolloquien zur Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LehrBQFGRP. Das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - (Landesprüfungsamt) entscheidet anhand der fehlenden Nachweise, welche Verfahren zur Anwendung kommen.(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Mitglieder und die Leitung der Fachkolloquien. Die Fachkolloquien werden in deutscher Sprache und, sofern sie sich auf ein Fach einer Fremdsprache erstrecken, in der entsprechenden Fremdsprache durchgeführt. Über die Fachkolloquien sind Niederschriften anzufertigen. In diese sind aufzunehmen: der Name der antragstellenden Person, die Namen der Mitglieder des Fachkolloquiums, Beginn und Ende des Fachkolloquiums, Gegenstände des Fachkolloquiums und das Ergebnis des Fachkolloquiums.(3) Sonstige geeignete Verfahren im Sinne des Absatzes 1 werden zu den vom Landesprüfungsamt bestimmten Terminen durchgeführt. Die Termine werden im Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme
§ 6 Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme(1) Wurde die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Befähigung für ein entsprechendes Lehramt oder einer Lehrbefähigung für ein Fach des entsprechenden Lehramts wegen wesentlicher Unterschiede von der erfolgreichen Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, kann die antragstellende Person einen Antrag auf Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung beim Landesprüfungsamt stellen.(2) Vor der Zulassung zu dem an Schulen und Studienseminaren durchgeführten Teil des Anpassungslehrgangs (schulpraktischer Teil des Anpassungslehrgangs) sind auf Verlangen des Landesprüfungsamts folgende Unterlagen vorzulegen:1. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse nach § 26 Abs. 2,2. erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde,3. in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis.Anstelle des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes kann auch eine vergleichbare Bescheinigung des Herkunftsstaats vorgelegt werden.(3) Die Termine für die Stellung des Antrags auf Zulassung zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs richten sich nach den im Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums veröffentlichten Bewerbungsterminen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.(4) Die Zulassung zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs wird für ein Lehramt oder ein Fach beschränkt, soweit die Möglichkeiten einer geordneten Durchführung (Kapazität) in den Studienseminaren und an den Einsatzschulen erschöpft sind oder die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Dabei werden für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs höchstens 4 v. H. der Ausbildungsplätze, die für einen Zulassungstermin für ein Lehramt oder ein Fach ermittelt werden, vorweg als Lehrgangsplätze bereitgestellt. Bei der Berechnung der Zahl der Lehrgangsplätze nach Satz 2 wird das Ergebnis aufgerundet. Übersteigt die Zahl der Anträge auf Zulassung zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs für ein Lehramt die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze für das Lehramt oder ein Fach, so finden für die Zulassung die §§ 3 und 4 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7, § 5 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. S. 16, BS 2030-1-43) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Verfügbar gebliebene Lehrgangsplätze für ein Lehramt oder ein Fach werden Bewerberinnen und Bewerbern, die die Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt erfüllen, nach Maßgabe der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung zur Verfügung gestellt.(5) Eine Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung erfolgt nicht, wenn die antragstellende Person nach einer früheren Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme diese nicht bestanden oder ohne wichtigen Grund beendet hat oder die Zweite Staatsprüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. § 24 bleibt hiervon unberührt.(6) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Zulassung zum Anpassungslehrgang und stellt die Zulassung zur Eignungsprüfung fest.
Zweck und Gegenstand
§ 7 Zweck und Gegenstand(1) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Lehrkräfteausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben.(2) Er umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Lehrkräfteberufsqualifikation entsprechenden Lehramt oder einer der Lehrbefähigung für das Fach entsprechenden Tätigkeit unter der Verantwortung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person und kann gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergehen. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.(3) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen im Bescheid nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LehrBQFGRP festgestellt wurden.
Dauer, Beginn und Rechtsstellung der teilnehmenden Personen
§ 8 Dauer, Beginn und Rechtsstellung der teilnehmenden Personen(1) Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird vom fachlich zuständigen Ministerium entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden bestimmt und kann von diesem während des Anpassungslehrgangs entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand verkürzt oder verlängert werden. Sie darf nach § 7 Abs. 1 LehrBQFGRP höchstens drei Jahre betragen. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen, insbesondere durch Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit, für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann er angemessen verlängert werden. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zulässige Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nicht angerechnet.(2) Der schulpraktische Teil der Anpassungslehrgänge beginnt in der Regel jeweils zum 15. Januar und zum 1. August eines Jahres, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zum 1. Mai und zum 1. November.(3) Die zuständige Schulbehörde stellt die an einem Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art ein. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten werden durch Vertrag festgelegt. Die teilnehmenden Personen erhalten für diese Zeit eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet sind. § 62 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend; dies gilt auch, wenn aufgrund unzureichender Leistungen der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person eine Beauftragung nur mit weniger als vier Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht möglich ist. Die Entscheidung über die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe nach Satz 4 trifft die Schulbehörde.
Durchführung
§ 9 Durchführung(1) Die Anpassungslehrgänge werden von den Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen durchgeführt; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Die zuständige Schulbehörde weist die am Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen zur Ausübung einer der angestrebten Lehramtsbefähigung oder Lehrbefähigung entsprechenden Lehrertätigkeit und zur Zusatzausbildung1. dem vom Landesprüfungsamt bestimmten Studienseminar und2. im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter einer Schulezu. Die fachwissenschaftliche und Teile der fachdidaktischen Zusatzausbildung können auch an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule erfolgen; die Entscheidung hierüber trifft das Landesprüfungsamt.(3) Die Leiterin oder der Leiter der Schule nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestellt im Einvernehmen mit der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter eine Lehrkraft zur Betreuung der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person an der Schule. Die Schule erhält für die zur Betreuung bestellte Lehrkraft eine Anrechnungspauschale von 1,5 Wochenstunden je betreuter und am Anpassungslehrgang teilnehmender Person.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.