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title: "LBVAnpG 2024/2025 — Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) Vom 30. April 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/lbvanpgrp2024"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LBVAnpGRP2024rahmen"
updated: "2026-05-13T16:28:44+00:00"
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# LBVAnpG 2024/2025 — Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) Vom 30. April 2024

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 30.04.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, 89


### Artikel

Artikel 1 Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlungen)(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1 800 EUR. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung 1 000 EUR beträgt. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn1. die in den Sätzen 1 und 3 genannten Personen am 9. Dezember 2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,2. das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und3. in der Zeit vom 1. August 2023 bis einschließlich zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestanden hat.(2) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen) gewährt. Die Höhe beträgt jeweils 120 EUR; § 4 Abs. 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die monatlichen Sonderzahlungen jeweils 50 EUR betragen. Die jeweilige monatliche Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat1. die in den Sätzen 1 und 3 genannten Personen unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,2. das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis besteht und3. Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen besteht.(3) § 9 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Maßgebend sind jeweils1. für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023; bei Beurlaubung oder Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen am 9. Dezember 2023 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit maßgebend,2. für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats; bei Beurlaubung oder Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit maßgebend. Bei erstmaliger Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Laufe des Kalendermonats sind ausnahmsweise die jeweiligen Verhältnisse am Tag der Begründung maßgebend.(4) Die Sonderzahlungen werden jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 14 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend. Stehen vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, werden diese auf die Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 vollständig angerechnet. Die Sonderzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) gewährt, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengelds sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 EUR ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.(6) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen) neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die jeweilige monatliche Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengelds sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 120 EUR ergibt; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Die Sonderzahlungen werden den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern jeweils nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn werden die Sonderzahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf den Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger angerechnet wird,2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie3. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.(8) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

### Artikel

Artikel 13 Überleitung(1) Die am 1. Juli 2024 der jeweiligen Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag der jeweiligen Stufe 4 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.(2) Die am 1. Juli 2024 der Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 zugeordneten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter werden an diesem Tag der Stufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 oder gemäß § 35 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.

### Artikel

Artikel 14 InkrafttretenEs treten in Kraft:1. Artikel 1 mit Wirkung vom 9. Dezember 2023,2. Artikel 4 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,3. die Artikel 4 Nr. 2 Buchst. a bis g und Nr. 4 und die Artikel 10 bis 13 am 1. Juli 2024,4. die Artikel 2, Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 und der Artikel 8 am 1. November 2024,5. die Artikel 3, Artikel 4 Nr. 6, Artikel 5 Nr. 2, Artikel 7 und der Artikel 9 am 1. Februar 2025,6. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

### Artikel

Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2024(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:1. um 200 EUR werden ab dem 1. November 2024 erhöhta) die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),b) die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11; 2. um 4,76 v. H. werden ab dem 1. November 2024 erhöhta) der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,b) der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A sowie des Betrags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind und der dazugehörigen mietenstufenabhängigen Aufstockungsbeträge,c) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,d) die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw); 3. um 100 EUR werden ab dem 1. November 2024 die Anwärtergrundbeträge erhöht.(2) Die Erhöhung nach1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätzea) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend füra) Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,c) in festen Beträgen ausgewiesene Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,d) Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.

### Artikel

Artikel 3 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2025(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:1. um 5,5 v. H. werden ab dem 1. Februar 2025 erhöhta) die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),b) der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,c) der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A sowie des Betrags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind und der dazugehörigen mietenstufenabhängigen Aufstockungsbeträge,d) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,e) die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),f) die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11; 2. um 50 EUR werden ab dem 1. Februar 2025 die Anwärtergrundbeträge erhöht.(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die1. Grundgehaltssätzea) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.

### Artikel

Artikel 4 bis 12[Änderungsanweisungen]

### Eingangsformel LBVAnpG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

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— Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) Vom 30. April 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LBVAnpGRP2024rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
