Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 (LBVAnpG 2017/2018) Vom 30. Juni 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 137
Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2017(1) Die in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (GVBl. S. 541), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: 1. um 2,0 v. H. werden ab dem 1. Januar 2017 erhöhta) die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),b) der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,c) der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,d) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,e) die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),f) die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11; die Grundgehaltssätze nach Buchstabe a werden mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 EUR entspricht; für die Erhöhung der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen nach Buchstabe f gilt Halbsatz 2 entsprechend.2. um 35 EUR werden ab dem 1. Januar 2017 die Anwärtergrundbeträge erhöht. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehaltssätzea) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.
Artikel 10 InkrafttretenEs treten in Kraft:1. Artikel 3 Nr. 1 bis 4 und 7 mit Wirkung vom 1. Juli 2013,2. Artikel 1, Artikel 3 Nr. 5, Artikel 4 Nr. 1, Artikel 5 und 7, Artikel 8 Nr. 2 bis 4 und Nr. 8 und Artikel 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2017,3. Artikel 2, Artikel 3 Nr. 6, Artikel 4 Nr. 2 und Artikel 6 am 1. Januar 2018,4. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2018(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: 1. um 2,35 v. H. werden ab dem 1. Januar 2018 erhöhta) die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),b) der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,c) der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,d) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,e) die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),f) die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11; 2. um 35 EUR werden ab dem 1. Januar 2018 die Anwärtergrundbeträge erhöht. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehaltssätzea) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.
Artikel 3 Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Weitere Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Änderung des Landesbeamtengesetzes(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Änderung der Urlaubsverordnung(Änderungsanweisungen)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.