LBVAnpG 2009/2010 · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 (LBVAnpG 2009/2010) Vom 7. April 2009

Ausfertigungsdatum:
07.04.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 142
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu Artikel 6 Nr. 5) Gültig ab 1. Januar 2009 Anlage II

Anlage 2

Anlage 2 (zu Artikel 6 Nr. 6) Gültig ab 1. März 2009 Anlage II

Anlage 3

Anlage 3 (zu Artikel 6 Nr. 7) Gültig ab 1. August 2009 Anlage IV

Anlage 4

Anlage 4 (zu Artikel 6 Nr. 8) Gültig ab 1. März 2010 Anlage II

Eingangsformel LBVAnpG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Gesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung

Artikel

Artikel 10 InkrafttretenEs treten in Kraft: 1. Artikel 3, Artikel 4, Artikel 6 Nr. 6 und Artikel 7 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. März 2009,2. Artikel 6 Nr. 7 und Artikel 8 Nr. 2 am 1. August 2009,3. Artikel 5 und Artikel 6 Nr. 8 am 1. März 2010,4. das Gesetz im Übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 2009. Mainz, den 7. April 2009Der Ministerpräsident Kurt Beck

Artikel

Artikel 2 Änderung des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Einmalzahlung im Jahr 2009(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat Februar 2009 Anspruch auf Dienstbezüge haben und deren Dienstverhältnis bereits am 2. Januar 2009 bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 EUR. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzesin der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzesmaßgeblichen Fassung findet Anwendung; maßgebend für die Kürzung sind die am 1. Februar 2009 geltenden Verhältnisse. (2) Am 1. Februar 2009 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 40 EUR ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. (3) Die Einmalzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzesin der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. (4) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

Artikel

Artikel 4 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2009(1) Die in den Anlagen II bis VII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: 1. Um 40 EUR werden erhöht die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer.2. Um 60 EUR werden erhöht die Anwärtergrundbeträge.3. Um 3 v. H. werden erhöht a) die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,b) der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 der Besoldungsordnung A,c) die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,d) die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,e) Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,f) die Beträge der Anlage VII. (2) Die Erhöhung nach 1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für a) die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze aa) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,bb) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,cc) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, b) Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,d) in festen Beträgen ausgewiesene Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,e) Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und -empfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 für die dort und in Absatz 2 Nr. 1 genannten Grundgehaltssätze entsprechend. (4) Bei Versorgungsempfängerinnen und -empfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (5) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 3 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. (6) Die in Absatz 5 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. März 2009 um 2,9 v. H. erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (7) Für die Anpassung nach den Absätzen 3 und 5 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 4 und 6 erfolgt die Verminderung nach § 4 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes i. V. m. § 69 e Abs. 3 BeamtVG mit dem sechsten Anpassungsfaktor. (8) Die aufgrund von § 4 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährten Ausgleichsbeträge werden gestrichen, indem sie auf die nach den Absätzen 3 bis 6 zustehende Erhöhung der Versorgungsbezüge angerechnet werden.

Artikel

Artikel 5 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2010(1) Die in den Anlagen II bis VII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 7 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: Um 1,2 v. H. werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 der Besoldungsordnung A,3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,6. die Anwärtergrundbeträge,7. die Beträge der Anlage VII. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehaltssätze a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Ferner werden die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. März 2010 um 1,1 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Artikel

Artikel 6 Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 7 Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 8 Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 9 Änderung der Lehrzulagenverordnung (Änderungsanweisungen)

§ 1

Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung

§ 1 Grundbetrag der laufenden monatlichen ZahlungDurch die Integration des Grundbetrages der laufenden monatlichen Zahlung in die Besoldung erhöhen sich um 4,17 v. H. 1. für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, die Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes),2. für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,3. die Zulagen für Professorinnen und Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richterin oder Richter nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W oder gemäß Vorbemerkung Nummer 5 zur Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes und der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst sowie4. für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge mit Ausnahme von Zuschlägen nach den §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Satz 1 gilt nicht für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten.

§ 2

Grundbetrag der Einmal-Sonderzahlung

§ 2 Grundbetrag der Einmal-SonderzahlungUm 16,67 EUR werden erhöht die nach § 1 erhöhten Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A.

§ 3

Sonderbeträge für Kinder

§ 3 Sonderbeträge für KinderUm jeweils 5,46 EUR wird erhöht der nach § 1 erhöhte Familienzuschlag der Stufe 2 und höher. Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

§ 4

Ergänzende Bestimmungen

§ 4 Ergänzende Bestimmungen(1) Die Erhöhungen nach den §§ 1 bis 3 gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 14 a Abs. 2 a BBesG und § 69 e Abs. 3 BeamtVG, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, sowie von Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). (2) Die Erhöhungen nach den §§ 1 und 3 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 57 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.