Landesgesetz zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf Vom 26. September 2019*
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 302
Zielsetzung
§ 1 Zielsetzung(1) Dieses Gesetz dient der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Gebieten des Landes mit besonderem öffentlichen Bedarf.(2) Ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, wenn Sachgründe den Schluss nahelegen, dass in Gebieten des Landes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin oder in den darauffolgenden zwei Jahren eine wohnortnahe hausärztliche oder kinder- und jugendärztliche Versorgung der Bevölkerung aufgrund bereits bestehender oder zu erwartender Entwicklungen nicht (unterversorgte Gebiete) oder nur eingeschränkt (von Unterversorgung bedrohte Gebiete) sichergestellt werden kann.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) 6,3 v. H. der Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin im Land Rheinland-Pfalz können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. 2019 S. 315, BS Anhang I 164) in der jeweils geltenden Fassung zum Studium der Medizin zugelassen werden, wenn sie1. ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 4 und 5 nachgewiesen haben und2. sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dem Land Rheinland-Pfalz gegenüber verpflichtet haben,a) innerhalb der Regelstudienzeit das Studium der Medizin abzuschließen,b) unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin zu absolvieren undc) nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die das Land Rheinland-Pfalz einen besonderen öffentlichen Bedarf in der hausärztlichen Versorgung festgestellt hat.(2) 3 v. H. der Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin im Land Rheinland-Pfalz können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zum Studium der Medizin zugelassen werden, wenn sie1. ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur kinder- und jugendärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 4 und 5 nachgewiesen haben und2. sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dem Land Rheinland-Pfalz gegenüber verpflichtet haben,a) innerhalb der Regelstudienzeit das Studium der Medizin abzuschließen,b) unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung in der Facharztrichtung Kinder- und Jugendmedizin zu absolvieren undc) nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die das Land Rheinland-Pfalz einen besonderen öffentlichen Bedarf in der kinder- und jugendärztlichen Versorgung festgestellt hat.(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 3 abgesichert.
Vertragsstrafe
§ 3 VertragsstrafeBewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen, das Studium abbrechen oder ohne wichtigen Grund unterbrechen oder den Studienort wechseln.
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
§ 4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren(1) Wer über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin verfügt, ist bewerbungsberechtigt. Bewerbungen sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einzureichen.(2) Wer einen Studienplatz aufgrund der Quote gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.(3) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen, übersteigt, findet eine Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die zuständige Stelle statt.(4) Bei der Auswahl berücksichtigt die zuständige Stelle1. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,2. die Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit, praktischen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss geben können,3. die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Qualifikation und4. ein strukturiertes, persönliches Auswahlgespräch.Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.
Verordnungsermächtigung
§ 5 VerordnungsermächtigungDas für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung1. das Nähere zu bestimmen übera) den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags,b) die Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3,c) die Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2,d) die Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 3 unde) das Bewerbungs- und Auswahlverfahren gemäß § 4 einschließlich der Gewichtung der Auswahlkriterien und 2. die zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen.
Berichtspflicht
§ 6 BerichtspflichtDie Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 und sodann fortlaufend alle zwei Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.