Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf Vom 18. Februar 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 60
Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 6 Abs. 2
Anlage 1Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 6 Abs. 2 Ausbildungs- oder Berufsabschnitt, innerhalb dessen die Vertragsstrafe verwirkt wird Höhe der Vertragsstrafe in Euro Vorklinischer Studienabschnitt 100.000 Klinischer Studienabschnitt (ohne praktisches Jahr) 125.000 Praktisches Jahr 150.000 Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin 250.000 Erstes und zweites Jahr nach der Facharztanerkennung 250.000 Drittes und viertes Jahr nach der Facharztanerkennung 200.000 Fünftes und sechstes Jahr nach der Facharztanerkennung 150.000 Siebtes und achtes Jahr nach der Facharztanerkennung 100.000 Neuntes und zehntes Jahr nach der Facharztanerkennung 50.000
Berücksichtigungsfähige Tätigkeiten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
Anlage 2Berücksichtigungsfähige Tätigkeiten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2I. Einschlägige Berufsgruppen für Berufstätigkeit und BerufsausbildungBerücksichtigt werden aus der Klassifikation der Berufe 2010 - überarbeitete Fassung 2020 - Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Erstellungsdatum November 2021, veröffentlicht im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere die in den nachfolgend genannten Berufsuntergruppen aufgeführten Berufe, wenn deren Regelausbildungs- oder -studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (Anforderungsniveau 2 der Klassifikation der Berufe 2010 - überarbeitete Fassung 2020 - Band 1) voraussetzt:Berufe im Rettungsdienst Berufe in der Altenpflege Berufe in der Diät- und Ernährungstherapie Berufe in der Ergotherapie Berufe in der Fachkinderkrankenpflege Berufe in der Fachkrankenpflege Berufe in der Geburtshilfe und Entbindungspflege Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege Berufe in der klinischen Psychologie Berufe in der nicht ärztlichen Psychotherapie Berufe in der nicht klinischen Psychologie Berufe in der operations-/medizintechnischen Assistenz Berufe in der pharmazeutisch-technischen Assistenz Berufe in der Physiotherapie Berufe in der Sprachtherapie Medizinische Fachangestellte Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium Medizinisch-technische Berufe in der Funktionsdiagnostik Medizinisch-technische Berufe in der Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Podologinnen und Podologen Zahnmedizinische FachangestellteII. Praktische TätigkeitPraktisch ist eine Tätigkeit, wenn sie einen gewissen Arbeitsumfang bedeutet und dem Gemeinwohl dient. Für eine praktische Tätigkeit kann während der Zeit der Ausübung ein Entgelt gewährt werden. Als einschlägige praktische Tätigkeiten kommen in Betracht:a) Abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,b) Abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,c) Freiwilliges Soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,d) Freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,e) Freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes,f) Praktikum in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,g) Praktikum im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,h) Praktikum im Bereich der ambulanten Gesundheitsversorgung mit Patientenkontakt,i) Tätigkeit oder Praktikum in einer Behinderteneinrichtung,j) Tätigkeit oder Praktikum in einer Kinderbetreuung oder in der Jugendarbeit. Für eine Berücksichtigung der praktischen Tätigkeiten nach Satz 3 Buchst. f bis j muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass es sich um ein Praktikum mit einer Mindestdauer von sechs Monaten handelte.III. Ehrenamtliche TätigkeitenEhrenamtlich ist eine Tätigkeit, wenn sie dem Gemeinwohl dient und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt wird. Als einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten kommen in Betracht:a) Ehrenamtliche Tätigkeit in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,b) Ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,c) Aktive Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst als Mitgliedaa) einer Hilfsorganisation,bb) der Freiwilligen Feuerwehren,cc) des Technischen Hilfswerks,dd) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Zielsetzung
§ 1 ZielsetzungDiese Verordnung dient der Umsetzung des Landesgesetzes zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf vom 26. September 2019 (GVBl. S. 302, BS 2122-6) in der jeweils geltenden Fassung (Landesgesetz).
Entscheidungen und Verpflichtungen der zuständigen Stelle, Verpflichtungen der begünstigten ...
§ 10 Entscheidungen und Verpflichtungen der zuständigen Stelle, Verpflichtungen der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber(1) Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund des Auswahlverfahrens nach § 8, welche Bewerberinnen und Bewerber begünstigt werden und welche nicht.(2) Eine begünstigende Entscheidung hat die zuständige Stelle der Stiftung für Hochschulzulassung bis spätestens 15. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis spätestens 15. Januar für das bevorstehende Sommersemester des jeweils laufenden Jahres mitzuteilen.(3) Eine begünstigende Entscheidung hat die zuständige Stelle den begünstigten Bewerberinnen und Bewerbern bis spätestens 1. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis spätestens 1. Januar für das bevorstehende Sommersemester des jeweils laufenden Jahres schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Begünstigte Bewerberinnen und Bewerber haben nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 der zuständigen Stelle innerhalb der von ihr festgelegten Frist schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den Studienplatz annehmen werden. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht, gilt dies als Nichtannahme des Studienplatzes. Die zuständige Stelle berücksichtigt dann die jeweils nächste Person der nach § 8 Abs. 7 gebildeten Rangliste und teilt ihr dies schriftlich oder elektronisch mit; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nachrückverfahren nach Satz 4 kann längstens bis zum 14. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis zum 14. Januar für das bevorstehende Sommersemester des jeweils laufenden Jahres wiederholt werden, solange Bewerberinnen und Bewerber aus der nach § 8 Abs. 7 gebildeten Rangliste vorhanden sind. Die im Nachrückverfahren freigebliebenen Studienplätze gehen in das Hauptverfahren über.(4) Eine ablehnende Entscheidung hat die zuständige Stelle der nicht begünstigten Bewerberin oder dem nicht begünstigten Bewerber schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung erfolgt binnen einer Frist von drei Monaten ab vollständiger Beendigung des Auswahlverfahrens nach § 8 durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Mitteilungs- und Nachweispflichten
§ 11 Mitteilungs- und Nachweispflichten(1) Nach Erhalt ihres Zulassungsbescheids zum Studium der Medizin haben begünstigte Bewerberinnen und Bewerber die zuständige Stelle binnen drei Werktagen schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium der Medizin zugelassen wurden und diesen Studienplatz annehmen werden. Anderenfalls ist die zuständige Stelle verpflichtet, bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Semesters telefonisch, schriftlich oder elektronisch Kontakt zu der begünstigten Bewerberin oder dem begünstigten Bewerber aufzunehmen und die Mitteilung nach Satz 1 zu erfragen.(2) Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber haben unaufgefordert der zuständigen Stelle jeweils zu Beginn des jeweiligen Semesters eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen und Nachweise über den Fortschritt des Studiums zu übermitteln. Bei Abbruch oder Unterbrechung des Studiums oder einem Studienortwechsel ist die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren.(3) Im Übrigen haben begünstigte Bewerberinnen und Bewerber nach Abschluss des Studiums der Medizin die zuständige Stelle jeweils unverzüglich darüber zu informieren,1. wann sie ihre Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin aufgenommen haben und2. wann sie ihre Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin erfolgreich beendet haben.Der Abbruch oder eine Unterbrechung der Weiterbildung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.(4) Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber haben der zuständigen Stelle gegenüber jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres unaufgefordert die Ausübung der vertragsärztlichen hausärztlichen oder der vertragsärztlichen kinder- und jugendärztlichen Tätigkeit bis zum Ende der Dauer der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in geeigneter Form nachzuweisen.(5) Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber haben der zuständigen Stelle jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens unverzüglich mitzuteilen.
Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes.(2) Bewerberinnen und Bewerber sind alle diejenigen, die sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes auf einen Studienplatz beworben haben.(3) Begünstigte Bewerberinnen und Bewerber sind alle diejenigen, die aufgrund des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach den §§ 7 und 8 zum Studium der Medizin zugelassen wurden.
Zuständige Stelle
§ 3 Zuständige StelleZuständige Stelle im Sinne des Landesgesetzes und dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag(1) Begünstigte Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich unter der aufschiebenden Bedingung des Erhalts eines Studienplatzes der Medizin durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz diesem gegenüber dazu,1. innerhalb der Regelstudienzeit das Studium der Medizin abzuschließen,2. unverzüglich nach Erhalt der Approbation in Rheinland-Pfalz eine Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin aufzunehmen und3. unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche hausärztliche oder eine vertragsärztliche kinder- und jugendärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Gebieten des Landes auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes festgestellt wurde.(2) Sofern die Aufnahme einer vertragsärztlichen hausärztlichen oder einer vertragsärztlichen kinder- und jugendärztlichen Tätigkeit nur deshalb nicht möglich ist, weil keine Gebiete mit einem besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt wurden, tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 die Verpflichtung sich nachweislich um die Aufnahme einer vertragsärztlichen hausärztlichen oder einer vertragsärztlichen kinder- und jugendärztlichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz zu bemühen.(3) Die Aufnahme der vertragsärztlichen hausärztlichen oder der vertragsärztlichen kinder- und jugendärztlichen Tätigkeit kann in der Form einer eigenen Zulassung oder der Anstellung als Ärztin oder Arzt erfolgen. Der Umfang der vertragsärztlichen hausärztlichen oder der vertragsärztlichen kinder- und jugendärztlichen Tätigkeiten soll in Vollzeit erbracht werden. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall aufgrund besonderer sozialer, gesundheitlicher oder familiärer Gründe oder einer Schwerpunkt-Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin sowie schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen; diese muss mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entsprechen. Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit nach Satz 1 verlängert sich die Dauer nach Absatz 1 Nr. 3 entsprechend.(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt für eine Dauer von zwölf Monaten. Der Nachweis des Bemühens um die Aufnahme einer vertragsärztlichen hausärztlichen oder einer vertragsärztlichen kinder- und jugendärztlichen Tätigkeit erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle. Die begünstigte Bewerberin oder der begünstigte Bewerber hat der zuständigen Stelle spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss der Weiterbildung und sodann jeweils zum Quartalsende Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgeht, dass in dem maßgeblichen Zeitraum entweder1. ein Antrag auf Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt gestellt wurde oder2. sich um die Anstellung als Ärztin oder Arzt beworben wurde.(5) Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich im Falle von Verstößen nach Absatz 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach § 6 bestimmt.(6) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 einen Aufschub gewähren.
Festlegung der Gebiete mit besonderem öffentlichen Bedarf
§ 5 Festlegung der Gebiete mit besonderem öffentlichen Bedarf(1) Für die Festlegung der Gebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ist der Zeitpunkt der Facharztanerkennung der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber maßgeblich. Das für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständige Ministerium legt die Gebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 fest.(2) Vier Jahre nach Aufnahme der Weiterbildung ist den begünstigten Bewerberinnen und Bewerbern durch die zuständige Stelle mitzuteilen, welche Gebiete voraussichtlich einen besonderen öffentlichen Bedarf aufweisen werden. Dies begründet keinen Anspruch der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber nur in diesen mitgeteilten Gebieten eingesetzt zu werden.(3) Sofern mehrere Gebiete einen besonderen öffentlichen Bedarf aufweisen, entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständigen Ministerium, wo die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber ihre Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 aufnehmen müssen. Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber können hierbei einen Ortswunsch angeben. Wenn die Zahl der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber mit dem gleichen Ortswunsch den in dem Gebiet festgestellten Bedarf übersteigt, entscheidet das Los.(4) Soweit möglich, sollen bei der Entscheidung nach Absatz 3 neben dem Ortswunsch auch die persönlichen Lebensverhältnisse der begünstigten Bewerberin oder des begünstigten Bewerbers berücksichtigt werden.
Vertragsstrafe
§ 6 Vertragsstrafe(1) Sofern die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber ihren Vertragspflichten nach § 4 Abs. 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen, oder gemäß § 3 des Landesgesetzes das Studium abbrechen oder ohne wichtigen Grund unterbrechen oder den Studienort wechseln, haben sie eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250 000 Euro an die zuständige Stelle zu zahlen.(2) Für die ohne wichtigen Grund erfolgte Unterbrechung des Studiums oder Nichteinhaltung der Regelstudienzeit kann eine Vertragsstrafe von bis zu 20 000 Euro erhoben werden. In allen übrigen Fällen nach Absatz 1 erfolgt die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach Maßgabe der Anlage 1 und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber. Die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung finden hierbei entsprechende Anwendung.(3) Ausnahmsweise befreit die zuständige Stelle auf Antrag die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Absatz 1, wenn sie unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin in einer oder mehreren Einrichtungen des Landes eine andere ärztliche Tätigkeit im besonderen öffentlichen Interesse des Landes ausüben. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt vor, wenn zu Beginn der ärztlichen Tätigkeit in einer oder mehreren Einrichtungen des Landes dort ein Versorgungsmangel durch fehlendes ärztliches Personal im Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Land besteht. Die ärztliche Tätigkeit in einer oder mehreren Einrichtungen des Landes muss aufgrund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer von mindestens fünf Jahren ununterbrochen erbracht worden sein und mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entsprochen haben. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 wird auf Antrag von der für die jeweilige Einrichtung zuständigen obersten Landesbehörde bescheinigt. Zeigen begünstigte Bewerberinnen und Bewerber der zuständigen Stelle die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 an, sieht diese während der Dauer des der Tätigkeit zugrunde liegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses von einer Festsetzung der Vertragsstrafe ab.(4) Ausnahmsweise befreit die zuständige Stelle auf Antrag die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber ganz oder teilweise von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Absatz 1, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar machen.
Bewerbung um einen Studienplatz der Medizin
§ 7 Bewerbung um einen Studienplatz der Medizin(1) Bewerberinnen und Bewerber haben sich bei der zuständigen Stelle zu bewerben.(2) Die Bewerbung muss folgende Unterlagen enthalten:1. beglaubigte Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,2. tabellarischer Lebenslauf,3. beglaubigte Ablichtung des Personalausweises, oder ein sonstiges der Identifikation dienendes Dokument,4. Original des vorab von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebenen öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung.(3) Soweit vorhanden soll die Bewerbung auch die folgenden Unterlagen enthalten:1. einfache Ablichtung des Ergebnisses eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests und2. Nachweis über eine Berufsausbildung oder berufliche, praktische oder ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.(4) Bei Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtliche deutsche Übersetzung vorzulegen. Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung kann die zuständige Stelle bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.(5) Die Bewerbung muss bei der zuständigen Stelle bis spätestens zum 31. März für eine Berücksichtigung zum Wintersemester des laufenden Jahres und bis spätestens zum 30. September für eine Berücksichtigung zum Sommersemester des Folgejahres eingegangen sein. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle. Bei den Fristen nach Satz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen.
Auswahlverfahren
§ 8 Auswahlverfahren(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle bis zum 1. Juni für das bevorstehende Wintersemester und bis zum 1. Dezember für das bevorstehende Sommersemester des Folgejahres mit, wie viele Studienplätze der Medizin voraussichtlich zur Verfügung stehen werden. Die zuständige Stelle ermittelt aufgrund dieser Angaben, wie viele Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen.(2) Sofern die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelten Studienplätze überschreitet, hat die zuständige Stelle eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen.(3) Bei der Auswahl nach Absatz 2 werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:1. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,2. die Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die Ausübung einer einschlägigen praktischen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin nach Maßgabe der Anlage 2 Aufschluss geben können,3. die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Qualifikation,4. ein strukturiertes, persönliches Auswahlgespräch.Im Falle der elektronischen Bewerbung entscheidet die zuständige Stelle ausschließlich auf Grundlage der elektronisch übermittelten Angaben und Unterlagen. Die zuständige Stelle ist berechtigt, die elektronisch übermittelten Unterlagen zur weiteren Prüfung durch schriftliche Vorlage in der Form des § 7 Abs. 2 und 3 anzufordern.(4) Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Kriterien erfolgt im Wege eines mehrstufigen Auswahlverfahrens. In einer Vorauswahl werden zunächst die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Kriterien berücksichtigt. Dabei werden die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Qualifikation mit maximal 30 Punkten, der fachspezifische Studierfähigkeitstest mit maximal 30 Punkten und die Tätigkeitszeiten gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 mit maximal 40 Punkten bewertet. Aufgrund der Vorauswahl erstellt die zuständige Stelle eine absteigende Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber. Das für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständige Ministerium regelt die näheren Einzelheiten zur Bewertung der Kriterien nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 durch Verwaltungsvorschrift.(5) Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zugelassen wie Studienplätze aufgrund der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlgespräch richtet sich nach dem Rangplatz in der Vorauswahl. Nehmen wegen Rangplatzgleichheit mehrere Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz für das Auswahlgespräch ein, erfolgt die Auswahl zunächst zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der eine Tätigkeit im Sinne der Anlage 2 Abschnitt II oder Abschnitt III abgeleistet hat; besteht hiernach noch immer Ranggleichheit, entscheidet unter ihnen das Los. Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht oder nicht rechtzeitig zum Auswahlgespräch oder bricht sie oder er dieses ab, so gilt das Auswahlverfahren für die betreffende Person als erfolglos beendet, es sei denn, sie weist unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch nach, dass ein wichtiger Grund für das verspätete Erscheinen, das Nichterscheinen oder den Abbruch des Auswahlgesprächs vorgelegen hat. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest zu übermitteln, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Bei erfolgreichem Nachweis eines wichtigen Grundes, hat die zuständige Stelle die betreffende Person erneut zum Auswahlgespräch einzuladen.(6) Das Auswahlgespräch nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 besteht aus Interviews und Szenarien (Stationen), die von Jurorinnen und Juroren bewertet werden. Die Jurorinnen und Juroren haben alle für ihre Bewertung erheblichen Tatsachen zu dokumentieren. In den Stationen ist die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin und der anschließenden Tätigkeit als hausärztliche oder kinder- und jugendärztliche Vertragsärztin oder Vertragsarzt in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf zu überprüfen. Die Stationen werden von den Bewerberinnen und Bewerbern jeweils einzeln absolviert. Die Jurorinnen und Juroren haben pro Station Punktwerte für die erbrachte Leistung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. Aufgrund der Punktwerte des Gesprächs wird eine Rangliste erstellt.(7) Für die abschließende Bewerberauswahl wird der arithmetische Mittelwert aus den Rangplätzen der Rangliste nach Absatz 4 Satz 4 und der Rangliste nach Absatz 6 Satz 6 gebildet. Hieraus ergibt sich eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber in aufsteigender Reihenfolge. Es wird mathematisch gerundet. Stimmen mehrere Bewerberinnen und Bewerber in dem rechnerischen Ergebnis überein, entscheidet unter ihnen das Los.(8) Teilen begünstigte Bewerberinnen oder Bewerber der zuständigen Stelle nach Erhalt der Mitteilung nach § 10 Abs. 3 mit, dass sie trotz der begünstigenden Entscheidung der zuständigen Stelle den Studienplatz nicht annehmen werden, so rückt die oder der jeweils Nächste der nach Absatz 7 gebildeten Rangliste nach.(9) Täuschungen oder Täuschungsversuche der Bewerberin oder des Bewerbers haben für diese Person die sofortige erfolglose Beendigung des Auswahlverfahrens zur Folge. Eine erneute Teilnahme ist nicht mehr möglich.
Jurorinnen und Juroren
§ 9 Jurorinnen und Juroren(1) Die Jurorinnen und Juroren werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständigen Ministerium benannt. Bei der Benennung ist das Landesgleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die Jurorinnen und Juroren geeignet sind,1. die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen und2. eine objektive und standardisierte Bewertung der Einzelleistungen der Bewerberinnen und Bewerber treffen zu können.Gründe die eine Befangenheit begründen können, sind von den betroffenen Jurorinnen und Juroren gegenüber der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.(2) Die nach Absatz 1 Benannten müssen zudem über die erforderliche, insbesondere ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung im Auswahlverfahren verfügen. Die Benennung nach Absatz 1 ist sowohl durch die zuständige Stelle als auch den Benannten vertraulich zu behandeln.(3) Aus wichtigem Grund kann die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Benennung nach Absatz 1 widerrufen oder zurücknehmen oder eine benannte Person vom Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen.(4) Für die Beteiligung am Auswahlverfahren wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
Aufgrund des § 6 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. September 2019 (GVBl. S. 302, BS 2122-6) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur verordnet:
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.