Landesverordnung zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes Vom 16. Juni 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.1982
- Fundstelle:
- GVBl. 1982, 214
Ausgleichsamt
§ 2 AusgleichsamtBei der Stadtverwaltung Koblenz ist ein Ausgleichsamt mit landesweiter Zuständigkeit eingerichtet. Es erfüllt seine Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheit.
Aufgrundder §§ 305, 306, 308 bis 311 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1566), und des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:
Landesausgleichsamt
§ 1 LandesausgleichsamtZur Wahrnehmung der im Lastenausgleichsgesetz den Landesausgleichsämtern übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist ein Landesausgleichsamt beim Ministerium der Finanzen eingerichtet. Es führt die Bezeichnung "Landesausgleichsamt Rheinland-Pfalz".
Beschwerdestelle
§ 3 BeschwerdestelleFür den Bereich des Landes wird beim Ministerium der Finanzen eine Beschwerdestelle gebildet (§ 310 Abs. 3 Satz 2 LAG). Sie führt die Bezeichnung "Ministerium der Finanzen - Landesausgleichsamt Rheinland-Pfalz - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich".
In-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.