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Landesgesetz zur Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz Vom 29. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
29.07.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 302
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LABraKatG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz

§ 1 Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz(1) Im Geschäftsbereich des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2025 das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Landesbehörde errichtet. Sitz des Landesamtes ist Koblenz. Im Einvernehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium können Außenstellen eingerichtet werden.(2) In das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz werden eingegliedert:1. die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie2. das für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständige Referat der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.(3) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist landesweit zuständig.

§ 10

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und ...

§ 10 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst[Änderungsanweisungen]

§ 11

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

§ 11 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes[Änderungsanweisungen]

§ 12

Änderung der Dienstwohnungsverordnung

§ 12 Änderung der Dienstwohnungsverordnung[Änderungsanweisungen]

§ 13

Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen

§ 13 Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen[Änderungsanweisungen]

§ 14

Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

§ 14 Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes[Änderungsanweisungen]

§ 15

Änderung der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung

§ 15 Änderung der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung[Änderungsanweisungen]

§ 16

Änderung der Feuerwehrverordnung

§ 16 Änderung der Feuerwehrverordnung[Änderungsanweisungen]

§ 17

Änderung der Werkfeuerwehrverordnung

§ 17 Änderung der Werkfeuerwehrverordnung[Änderungsanweisungen]

§ 18

Änderung der Vertretungsordnung Inneres und Sport

§ 18 Änderung der Vertretungsordnung Inneres und Sport[Änderungsanweisungen]

§ 19

Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der ...

§ 19 Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung[Änderungsanweisungen]

§ 2

Aufgaben

§ 2 AufgabenDas Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. die bisherigen Aufgaben der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie2. die bisherigen Aufgaben des für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständigen Referates der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

§ 3

Dienst- und Fachaufsicht

§ 3 Dienst- und FachaufsichtDas Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

§ 4

Personalübergang

§ 4 PersonalübergangDie Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie des für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständigen Referates der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gelten ab dem 1. Januar 2025 als solche des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.

§ 5

Personalvertretung

§ 5 PersonalvertretungDer am 31. Dezember 2024 bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie bestehende Personalrat bleibt bis zur Wahl des bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2025, im Amt und nimmt die Aufgaben des Personalrats bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz wahr. Hierzu gehört auch die rechtzeitige Bestellung eines Wahlvorstands. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Funktion der Schwerbehindertenvertretung entsprechend.

§ 6

Gleichstellungsbeauftragte

§ 6 GleichstellungsbeauftragteDie Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 2025.

§ 7

Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes

§ 7 Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes[Änderungsanweisungen]

§ 8

Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der ...

§ 8 Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion[Änderungsanweisungen]

§ 9

Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im ...

§ 9 Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport[Änderungsanweisungen]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.