Landesgesetz zur Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz Vom 29. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 29.07.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 302
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz
§ 1 Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz(1) Im Geschäftsbereich des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2025 das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Landesbehörde errichtet. Sitz des Landesamtes ist Koblenz. Im Einvernehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium können Außenstellen eingerichtet werden.(2) In das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz werden eingegliedert:1. die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie2. das für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständige Referat der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.(3) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist landesweit zuständig.
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und ...
§ 10 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst[Änderungsanweisungen]
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 11 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes[Änderungsanweisungen]
Änderung der Dienstwohnungsverordnung
§ 12 Änderung der Dienstwohnungsverordnung[Änderungsanweisungen]
Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen
§ 13 Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen[Änderungsanweisungen]
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
§ 14 Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes[Änderungsanweisungen]
Änderung der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung
§ 15 Änderung der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung[Änderungsanweisungen]
Änderung der Feuerwehrverordnung
§ 16 Änderung der Feuerwehrverordnung[Änderungsanweisungen]
Änderung der Werkfeuerwehrverordnung
§ 17 Änderung der Werkfeuerwehrverordnung[Änderungsanweisungen]
Änderung der Vertretungsordnung Inneres und Sport
§ 18 Änderung der Vertretungsordnung Inneres und Sport[Änderungsanweisungen]
Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der ...
§ 19 Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung[Änderungsanweisungen]
Aufgaben
§ 2 AufgabenDas Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. die bisherigen Aufgaben der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie2. die bisherigen Aufgaben des für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständigen Referates der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Inkrafttreten
§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dienst- und Fachaufsicht
§ 3 Dienst- und FachaufsichtDas Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
Personalübergang
§ 4 PersonalübergangDie Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie des für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständigen Referates der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gelten ab dem 1. Januar 2025 als solche des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.
Personalvertretung
§ 5 PersonalvertretungDer am 31. Dezember 2024 bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie bestehende Personalrat bleibt bis zur Wahl des bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2025, im Amt und nimmt die Aufgaben des Personalrats bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz wahr. Hierzu gehört auch die rechtzeitige Bestellung eines Wahlvorstands. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Funktion der Schwerbehindertenvertretung entsprechend.
Gleichstellungsbeauftragte
§ 6 GleichstellungsbeauftragteDie Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 2025.
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§ 7 Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes[Änderungsanweisungen]
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§ 8 Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion[Änderungsanweisungen]
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§ 9 Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport[Änderungsanweisungen]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.