Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Kurortegesetz Vom 29. April 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 29.04.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 244
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Kurortegesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 482), BS 2128-10, und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)wird, hinsichtlich der §§ 1 und 3 bis 5 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, verordnet:
§ 1Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes,2. die Rücknahme und den Widerruf einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Kurortegesetzes,3. das Verlangen eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Kurortegesetzes für Anerkennungen nach § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes ist das für das Bäder- und Kurwesen zuständige Ministerium. Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
§ 2Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung nach § 1 Abs. 2 des Kurortegesetzes,2. die Rücknahme und den Widerruf einer Anerkennung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Kurortegesetzes,3. das Verlangen eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Kurortegesetzes für Anerkennungen nach § 1 Abs. 2 des Kurortegesetzes ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für das Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.
§ 3Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme der Antragsunterlagen nach § 10 Abs. 2 des Kurortegesetzes,2. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 und 3 des Kurortegesetzes,3. die Überprüfung der Auflagen und Befristungen nach § 11 Abs. 2 des Kurortegesetzes ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Diese ist auch zuständig für das Verlangen eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Kurortegesetzes, wenn sich der Anlass hierfür aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 4Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Kurortegesetzes ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 5Für bis zum 31. Dezember 2015 begonnene Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Gemeinde mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Kurortegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gelten die Bestimmungen der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Kurortegesetz vom 9. Februar 1979 (GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2128-10-1, weiter.
§ 6(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Kurortegesetz vom 9. Februar 1979 (GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2128-10-1, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.